Norm
AVG §76 Abs1Rechtssatz
Aus § 76 Abs. 1 AVG im Zusammenhalt mit der Judikatur des VwGH (vgl. E 99/20/0291 vom 21.10.1999) ergibt sich, dass ausschließlich jene Partei kostenersatzpflichtig ist, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.Aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG im Zusammenhalt mit der Judikatur des VwGH vergleiche E 99/20/0291 vom 21.10.1999) ergibt sich, dass ausschließlich jene Partei kostenersatzpflichtig ist, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070301_F_0001_BVA_14_2006_47_01