TE Verg Bescheid 2007/3/5 N/0096-BVA/13/2006-75

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Norm

GebAG §34
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13, Mag. Thomas Gruber, sowie Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Johannes Schenk als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Miete von digitalen S/W- und Farbkopiergeräten, BBG-GZ 3500.00544" der Auftraggeber Republik Österreich, Karl Franzens Universität Graz, Wirtschaftsuniversität Wien und Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH, sämtliche vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, diese vertreten durch die A***, über die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen S*** sowie aufgrund des Antrages der B***, vertreten durch X***, vom 27.11.2006 gerichtet auf Ersatz der Pauschalgebühren, wie folgt entschieden:

I.römisch eins.

Die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen S*** werden wie folgt festgesetzt:

Mühewaltung für die Erstellung des Gutachtens (§ 34 GebAG)              17 Stunden a Euro 210               Euro 3570,00 Hilfskräfte (§ 30 Z 1 GebAG)Mühewaltung für die Erstellung des Gutachtens (Paragraph 34, GebAG) 17 Stunden a Euro 210 Euro 3570,00 Hilfskräfte (Paragraph 30, Ziffer eins, GebAG)

4 Stunden a Euro 40               Euro 160,00 Sonstige Kosten (§ 31 GebAG)4 Stunden a Euro 40 Euro 160,00 Sonstige Kosten (Paragraph 31, GebAG)

Z 3 Seiten UrschriftZiffer 3, Seiten Urschrift

Z 5 Pauschale für Porti und Telefonate Euro 20,40Ziffer 5, Pauschale für Porti und Telefonate Euro 20,40

12 Seiten a Euro 1,70 Euro 5,00

Zwischensumme                             Euro 3755,40

20 % Umsatzsteuer (§ 31 Z 6 GebAG)              Euro 751,0820 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG) Euro 751,08

Gesamtbetrag gerundet (§ 39 Abs 2 GebAG)Euro 4506,50Gesamtbetrag gerundet (Paragraph 39, Absatz 2, GebAG)Euro 4506,50

II.römisch zwei.

Der Antrag der B***, vertreten durch X***, vom 27.11.2006 gerichtet auf Ersatz der Pauschalgebühren wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.Der Antrag der B***, vertreten durch X***, vom 27.11.2006 gerichtet auf Ersatz der Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 abgewiesen.

Begründung

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 27. November 2006 begehrte die Antragstellerin

  1. 1.Ziffer eins
    "ein Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 320ff BVergG einzuleiten;"ein Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 320 f, f, BVergG einzuleiten;
  2. 2.Ziffer 2
    die Zuschlagsentscheidung vom 13.11.2006 für nichtig zu erklären und aufzuheben und
  3. 3.Ziffer 3
    die Auftraggeber zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu verhalten."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: BBG) zu BBG-GZ 3500.00544 im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich (Bund), der Karl Franzens Universität Graz, der Austrocontrol GmbH, des BMLFUW, des BMWA und der Wirtschaftsuniversität Wien ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend die Beschaffung von S/W- und Farbkopierern 2006-08 durchführe. Die Antragstellerin habe zu allen ausgeschriebenen Losen (Los 1 Bund und OLG Wien, Los 2 Bund und Uni-Graz, Los 3 Bund und WU-Wien, Los 4 Bund und BMLFUW und Los 5 Bund und BMWA, Austrocontrol) am 27.9.2006 ein Angebot gelegt. Dabei habe sie die von der Vertreterin der Auftraggeber zur Verfügung gestellten (zwingend zu verwendenden) Excel-Tabellen ausgefüllt, die Endsumme habe das Programm selbständig errechnet.

In der der Antragstellerin am 13.11.2006 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung seien - bis auf Los 1 - nicht nur von den verlesenen jeweils billigsten Angebotspreisen deutlich höhere Vergabesummen (jeweils netto) wiedergegeben worden, es sei auch ein präsumtiver Zuschlagsempfänger genannt worden, der bei der Verlesung nicht Billigstbieter gewesen sei.

Da die Vergabe nach dem Billigstbieterprinzip zu erfolgen habe, hätte die Antragstellerin - jedenfalls hinsichtlich des Loses 4 - als präsumtive Zuschlagsempfängerin ausgewählt werden müssen.

Laut Auskunft der BBG seien in den den Bietern übermittelten Excel-Tabellen Fehler enthalten gewesen, welche zu einer unrichtigen Berechnung geführt hätten. Diese Fehler hätten letztendlich dazu geführt, dass die Bestbieterermittlung aufgrund nicht nachvollziehbarer Zuschlagskriterien erfolgt sei. Ohne die von der BBG zugestandenen Fehler bei der Berechnung wäre die Antragstellerin aller Voraussicht nach Billigstbieterin bei allen ausgeschriebenen Losen gewesen, sie hätte daher aller Voraussicht nach den Zuschlag für alle Lose erhalten müssen.

Der Antragstellerin entstehe ein Schaden von mindestens 30% der jeweiligen monatlichen Vergabesummen sowie ein enormer immaterieller Schaden da es sich bei den ausgeschriebenen Projekten um Prestigeprojekte handle.

Durch die Zuschlagsentscheidung werde die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten auf Zuschlagsentscheidung, der eine ordnungsgemäße und den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bestbieterermittlung aufgrund nachvollziehbarer Zuschlagskriterien zugrunde zu liegen habe und auf Zuschlagserteilung als Billigstbieter verletzt.

Mit Schreiben der Auftraggeber vom 29. November 2006 ergänzt mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 teilten diese mit, dass Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens die Republik Österreich, die Karl Franzens Universität Graz, die Wirtschaftsuniversität Wien und die Austro Control - Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH seien. Vergebende Stelle sei die Bundesbeschaffung GmbH. Der gegenständliche Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zur Miete von Kopiergeräten werde im Wege eines offenen Verfahrens durchgeführt und sei in 5 Lose unterteilt worden. Der geschätzte Auftragswert betrage Euro 3.354.600,-. Die Zuschlagsentscheidung sei den Bietern am 13. November 2006 mitgeteilt worden. Das Zuschlagsprinzip sei das Billigstbieterprinzip.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096- BVA/13/2006-15, wurde den Auftraggebern für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 8. Jänner 2007 die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Mit Schreiben der Auftraggeber vom 6. Dezember 2006 teilten diese mit, dass das Ziel des Vergabeverfahrens der Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung (Miete) von Kopiergeräten, sowie die damit verbundene Wartung der Geräte und Dienstleistungen in ganz Österreich für die Auftraggeber sei. Aufgrund dieses Leistungsgegenstandes setze sich der von den Auftraggebern letztendlich zu bezahlende Preis aus Fixkosten (Basismiete und Optionsmiete) und aus variablen Kosten (Seitenkosten) zusammen. Während die Fixkosten vom Auftraggeber jedenfalls zu bezahlen seien, hänge die tatsächliche Höhe der variablen Kosten davon ab, wie intensiv die gemieteten Geräte während der Mietdauer genutzt würden. Für die Ermittlung des Bestangebotes sei daher gemäß Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen ein virtueller Bewertungspreis zu ermitteln. Für die Ermittlung dieses Bewertungspreises werde in Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen eine detaillierte Formel angegeben. Der so ermittelte Bewertungspreis sei gemäß dem in Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen enthaltenen Festlegungen für die Zuschlagserteilung relevant. Der Auftraggeber habe den Bietern mit der Ausschreibungsunterlage ein Preisblatt zur Verfügung gestellt. In diesem Preisblatt hätten die Bieter lediglich ihre Einheitspreise für fixe und variable Leistungen einzusetzen. Der sich daraus ergebende Angebotspreis werde durch das auf Excel-Basis erstellte Preisblatt automatisch errechnet. Die im Excelsheet "Preisblatt" ermittelten Angebotspreise seien bei der Angebotseröffnung verlesen worden. Im Zuge der weiteren Angebotsprüfung habe sich jedoch herausgestellt, dass in diesem Excel-Sheet teilweise Fehler enthalten gewesen seien. Diese Fehler würden sich bei den einzelnen 5 Losen wie folgt auswirken:

Los 1

Hinsichtlich Los 1 habe es keine Fehler im Preisblatt gegeben. Der durch die Formel ermittelte Angebotspreis entspreche sohin den Festlegungen in Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen.

Los 2

Hier liege auf Grund eines Fehlers in der Formel des Excel-Sheets ein offensichtlicher Rechenfehler vor. Die für die Zuschlagsentscheidung relevanten Preise seien geringfügig höher als die bei der Angebotsöffnung verlesenen Preise an der Reihung der Bieter habe sich dadurch jedoch nichts geändert.

Los 3

Mit der Ermittlung der variablen Kosten für sämtliche anzubietenden Geräte fehle im Preisblatt die Multiplikation mit der Geräteanzahl. Daher hätten sich die Preise sämtlicher Bieter gegenüber der Angebotseröffnung geringfügig erhöht. Bestbieter auf Basis der Zuschlagskriterien sei die Firma C***. Die Antragstellerin sei sowohl nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung als auch auf Basis der Zuschlagskriterien gemäß Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen teuerster Bieter und wäre keinesfalls in Betracht gekommen.

Los 4

Bei der Excel gestützten Ermittlung der Summemietkosten für beide Gerätekategorien sei aufgrund einer fehlerhaften Klammersetzung lediglich der Einheitspreis für die Universalkassette mit der Bewertungsmenge multipliziert worden. Nach den Festlegungen im Punkt

8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen wären jedoch sämtliche in diese Formel eingeflossenen Einheitspreise mit der Bewertungsmenge zu multiplizieren gewesen. Daher hätten sich die zuschlagsrelevanten Angebotssummen gegenüber den verlesenen Angebotssummen geringfügig erhöht. Die Firma C*** sei jedoch sowohl nach den Ergebnissen der Angebotsverlesung als auch nach Anwendung der Zuschlagskriterien Billigstbieter. An der Reihung der Bieter habe sich so hin gegenüber der Angebotsöffnung nichts verändert.

Los 5

Hinsichtlich der Gerätekategorie F1 sei im Preisblatt eine Bewertungsmenge von 2 angegeben. Nach den Festlegungen in der Ausschreibung sei hier jedoch eine Bewertungsmenge von 3 Geräten vorzusehen gewesen. Daher hätten sich die für die Zuschlagsentscheidung relevanten Angebotssummen gegenüber den verlesenen Angebotssummen geringfügig erhöht. Die Firma D*** sei jedoch in beiden Fällen Bestbieter. An der Reihung der Angebote habe sich durch die Korrektur des Klammerfehlers nichts verändert.

Bei der Angebotsöffnung seien nachstehende Angebotspreise verlesen worden:

              B***               C***               D***               E***

LOS 1              26933,59 33277,28 37594,38 22722,61

LOS 2              17822,55 12054,45 12344,75 11673,79

LOS 3              10226,6               7320,18 7134,89 8071,82

LOS 4              2033,4               1337,62 11330,44 1932,59

LOS 5              14527,4               10712,22 10096,74 12687,55

Für die Bestbieterermittlung gemäß Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen seien dem gegenüber folgende Bewertungspreise heranzuziehen:

              B***               C***               D***               E***

LOS 1              26933,59 33277,28 37594,38 22722,61

LOS 2              19098,95 12633,49 13470,27 12375,66

LOS 3              12237,8               8675,78 8893,13 9854,62

LOS 4              3219               2078,02 11926,77 2523,56

LOS 5              14601,3               10758,14 10138,74 12740,98

Aus vergaberechtlicher Sicht sei darauf hinzuweisen, dass - insbesondere dann, wenn der Gesamtpreis ein virtueller Preis sei - der verlesene Angebotspreis nicht notwendigerweise mit dem Bewertungspreis übereinstimmen müsse.

Weiters seien die Auftraggeber an die Festlegungen in Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen gebunden gewesen, sodass ein allfälliger Rechenfehler bei der Ermittlung des verlesenen Angebotspreises berichtigt hätte werden dürfen (vgl § 124 Abs. 1 BVergG). Hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 weiche die Zuschlagsentscheidung nicht von dem Ergebnis der Angebotsöffnung ab: Der Billigstbieter laut Angebotsöffnung werde auch als Zuschlagsempfänger ausgewählt. Zusammenfassend zeige sich, dass hinsichtlich Los 1 selbst nach dem Vorbringen im Nachprüfungsantrag keinerlei Anhangspunkte dafür bestünden, dass ein Verstoß gegen das BVergG vorliege. Auch hinsichtlich der übrigen Lose habe der Auftraggeber eine transparente und nachvollziehbare Zuschlagsentscheidung auf Basis der Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage gefällt, sodass ein Verstoß gegen das BVergG auch hinsichtlich der übrigen Lose nicht vorliege.Weiters seien die Auftraggeber an die Festlegungen in Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen gebunden gewesen, sodass ein allfälliger Rechenfehler bei der Ermittlung des verlesenen Angebotspreises berichtigt hätte werden dürfen vergleiche Paragraph 124, Absatz eins, BVergG). Hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 weiche die Zuschlagsentscheidung nicht von dem Ergebnis der Angebotsöffnung ab: Der Billigstbieter laut Angebotsöffnung werde auch als Zuschlagsempfänger ausgewählt. Zusammenfassend zeige sich, dass hinsichtlich Los 1 selbst nach dem Vorbringen im Nachprüfungsantrag keinerlei Anhangspunkte dafür bestünden, dass ein Verstoß gegen das BVergG vorliege. Auch hinsichtlich der übrigen Lose habe der Auftraggeber eine transparente und nachvollziehbare Zuschlagsentscheidung auf Basis der Festlegungen in der Ausschreibungsunterlage gefällt, sodass ein Verstoß gegen das BVergG auch hinsichtlich der übrigen Lose nicht vorliege.

Eine Nichtigerklärung der gegenständlichen Zuschlagsentscheidungen sei aus folgenden Gründen unzulässig: § 325 Abs. 1 BVergG erlaube die Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Entscheidung des Auftraggebers nur unter 2 kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: Die Entscheidung müsse den Antragsteller in den von diesem geltend gemachten Rechten verletzen und die Rechtswidrigkeit müsse für den Ausgang der Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss sein. Hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 sei der Billigstbieter nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung gleichzeitig präsumtiver Zuschlagsempfänger. Selbst wenn sohin die Formelfehler im Preisblatt als Rechtswidrigkeit qualifiziert werden könnten, hätten diese keinen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens: Hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 wäre der Zuschlag jedenfalls an den in der Zuschlagsentscheidung genannten Bieter zu erteilen. Da die im Preisblatt enthaltenen Formelfehler sohin keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hätten, sei hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung auch gemäß § 325 Abs. Ziffer 2 BVergG unzulässig. Zu den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 Ziffer 1 BVergG 2006 führten die Auftraggeber aus, dass ein verletztes subjektives Recht eines Bieters in gegenständlichen Verfahrensstadium nur darin bestehen könne, dass ihm ein Recht auf Zuschlagserteilung zukomme. Ein subjektives Recht eines Bieters, dass zwar nicht ihm, aber einem Dritten - vom präsumtiven Zuschlagsempfänger verschiedenen - Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, lasse sich aus dem BVergG nicht ableiten: das Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG basiere darauf, dass jeder Bieter seine subjektiven Rechte innerhalb der vom Gesetz festgesetzten Fristen selbst wahrnehmen müsse. Ein Bieter könne sohin nur insoweit in seinen Rechten verletzt werden, als eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers in die Rechte eben dieses Bieters eingreife. Ein Eingriff in die Rechte eines anderen Bieters, welche die Rechte der Antragstellerin selbst nicht berühre, könne demgegenüber nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung sei die Antragstellerin hinsichtlich keines der ausgeschriebenen Lose Billigstbieter: Hinsichtlich der Lose 2, 3 und 5 hätte sie jeweils das teuerste Angebot gelegt. Hinsichtlich des Loses 4 sei ihr Angebot das zweitteuerste. Nach Anwendung der Kriterien gemäß Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bleibe das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der Lose 2, 3 und 5 das teuerste Angebot. Hinsichtlich des Loses 4 habe sich an der Position der Antragstellerin als zweitteuerstes Angebot ebenfalls nichts verändert. Da die Antragstellerin hinsichtlich keines der ausgeschriebenen Lose das billigste Angebot gelegt habe, habe sie hinsichtlich keines der Lose einen Anspruch auf Zuschlagserteilung erwirkt und könne daher durch die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter in ihren Rechten keinesfalls verletzt sein.Eine Nichtigerklärung der gegenständlichen Zuschlagsentscheidungen sei aus folgenden Gründen unzulässig: Paragraph 325, Absatz eins, BVergG erlaube die Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Entscheidung des Auftraggebers nur unter 2 kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen: Die Entscheidung müsse den Antragsteller in den von diesem geltend gemachten Rechten verletzen und die Rechtswidrigkeit müsse für den Ausgang der Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss sein. Hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 sei der Billigstbieter nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung gleichzeitig präsumtiver Zuschlagsempfänger. Selbst wenn sohin die Formelfehler im Preisblatt als Rechtswidrigkeit qualifiziert werden könnten, hätten diese keinen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens: Hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 wäre der Zuschlag jedenfalls an den in der Zuschlagsentscheidung genannten Bieter zu erteilen. Da die im Preisblatt enthaltenen Formelfehler sohin keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hätten, sei hinsichtlich der Lose 1, 2, 4 und 5 eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung auch gemäß Paragraph 325, Abs. Ziffer 2 BVergG unzulässig. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 1 BVergG 2006 führten die Auftraggeber aus, dass ein verletztes subjektives Recht eines Bieters in gegenständlichen Verfahrensstadium nur darin bestehen könne, dass ihm ein Recht auf Zuschlagserteilung zukomme. Ein subjektives Recht eines Bieters, dass zwar nicht ihm, aber einem Dritten - vom präsumtiven Zuschlagsempfänger verschiedenen - Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, lasse sich aus dem BVergG nicht ableiten: das Nachprüfungsverfahren nach dem BVergG basiere darauf, dass jeder Bieter seine subjektiven Rechte innerhalb der vom Gesetz festgesetzten Fristen selbst wahrnehmen müsse. Ein Bieter könne sohin nur insoweit in seinen Rechten verletzt werden, als eine gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers in die Rechte eben dieses Bieters eingreife. Ein Eingriff in die Rechte eines anderen Bieters, welche die Rechte der Antragstellerin selbst nicht berühre, könne demgegenüber nicht zum Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht werden. Nach den Ergebnissen der Angebotsöffnung sei die Antragstellerin hinsichtlich keines der ausgeschriebenen Lose Billigstbieter: Hinsichtlich der Lose 2, 3 und 5 hätte sie jeweils das teuerste Angebot gelegt. Hinsichtlich des Loses 4 sei ihr Angebot das zweitteuerste. Nach Anwendung der Kriterien gemäß Punkt 8.3 der allgemeinen Ausschreibungsbedingungen bleibe das Angebot der Antragstellerin hinsichtlich der Lose 2, 3 und 5 das teuerste Angebot. Hinsichtlich des Loses 4 habe sich an der Position der Antragstellerin als zweitteuerstes Angebot ebenfalls nichts verändert. Da die Antragstellerin hinsichtlich keines der ausgeschriebenen Lose das billigste Angebot gelegt habe, habe sie hinsichtlich keines der Lose einen Anspruch auf Zuschlagserteilung erwirkt und könne daher durch die Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter in ihren Rechten keinesfalls verletzt sein.

Mit Schreiben der E*** vom 7. Dezember 2006 erhob diese begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie für die Lose 1 und 2 als Zuschlagsempfängerin in Aussicht genommen sei und ihr bei Stattgebung des Nachprüfungsantrages ein erheblicher Schaden, nämlich entgangener Gewinn, Frustration der Angebotserstellungskosten und Verlust eines wesentlichen Referenzprojektes entstehen würde. Sie sei sowohl nach den angebotenen und verlesenen Preisen als auch nach den korrigierten Preisen in den Losen 1 und 2 jeweils Billigstbieterin. Selbst wenn man daher der unzutreffenden Argumentation der Antragstellerin folgen würde, dass die Korrektur unzulässig gewesen wäre, bliebe die Einschreiterin auch nach den verlesenen Angebotspreisen in den Losen 1 und 2 Billigstbieterin. Weiters brachte sie vor, dass die von den Auftraggebern vorgenommene Preiskorrektur eine zulässige und sogar gebotene Korrektur von Rechenfehlern darstelle. Der Antrag auf Kostenersatz sei unzulässig soweit es sich nicht auf den Ersatz der entrichtenden Pauschalgebühren beziehe. Weiters stellte die in Aussicht genommen Zuschlagsempfängerin die Anträge:

  1. "a)Litera a
    auf Zurück-, in eventu Abweisung des Nachprüfungsantrags,
  2. b)Litera b
    auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in allen von den Auftraggebern vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes undauf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in allen von den Auftraggebern vorzulegenden Bestandteile des Vergabeaktes und
  3. c)Litera c
    auf Abhebung einer allenfalls bereits erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006, soweit diese auch das Los 1 betrifft und zwar noch vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens; ..."auf Abhebung einer allenfalls bereits erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006, soweit diese auch das Los 1 betrifft und zwar noch vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens; ..."

Mit Scheiben der D*** vom 7. Dezember 2006 erhob diese begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie mit Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 als Zuschlagsempfängerin für das Los 5 in Aussicht genommen worden sei. Der Nachprüfungsantrag sei zurückzuweisen, weil die Antragstellerin beantragt habe die Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 für nichtig zu erklären und aufzuheben. In Wahrheit handle es sich jedoch nicht um eine Zuschlagsentscheidung sondern um 5 verschiedene Zuschlagsentscheidungen mit 5 verschiedenen Losen. Aus diesem Grund sei der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen. Bezüglich des Loses 5 würde die verlesene Angebotssumme der Antragsgegnerin (Euro 10096,73) und die letztlich bekannt gegebene Vergabesumme (monatlich Euro10138,74) gerade einmal 0,4% von einander abweichen, weshalb nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne, dass ein etwaiger Zusammenrechnungsirrtum der Antraggeberin so gravierend sei, dass Auswirkungen auf den Ausgang des Vergabeverfahrens für das Los 5 von wesentlichem Einfluss seien. Sie stelle daher die Anträge

  1. "1)Ziffer eins
    eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
  2. 2)Ziffer 2
    den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen, in eventu als unbegründend abzuweisen."

Mit Schreiben der C*** vom 11. Dezember 2006 erhob diese begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 präsumtive Zuschlagsempfängerin für Los 3 und 4 der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sei. Gemäß § 325 Abs 1 Ziffer 2 BVergG 2006 könne das Bundesvergabeamt die angefochtene Zuschlagsentscheidung nur aufheben, wenn die Rechtswidrigkeit Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens habe. Dies sei bei den Losen 1, 2, 4 und 5 nicht der Fall. Gemäß § 320 BVergG 2006 könne ein Unternehmer die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung beantragen sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Im Falle von Los 3 habe auch die Antragstellerin bei weitem das teuerste Angebot gelegt, sodass sie keines Falls als Billigstbieterin zum Zug kommen könne. Folglich sei ein drohender Schaden im Sinne des § 320 BVergG für die Antragstellerin nicht erkennbar, sodass der Nachprüfungsantrag auch für Los 3 unzulässig sei. Der Vertreter der C*** F*** habe während der Angebotsöffnung auf die Fehlerhaftigkeit der Formel für die Lose 2 bis 5 ausdrücklich hingewiesen. Es wurde der Antrag gestelltMit Schreiben der C*** vom 11. Dezember 2006 erhob diese begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund der Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 präsumtive Zuschlagsempfängerin für Los 3 und 4 der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung sei. Gemäß Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2 BVergG 2006 könne das Bundesvergabeamt die angefochtene Zuschlagsentscheidung nur aufheben, wenn die Rechtswidrigkeit Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens habe. Dies sei bei den Losen 1, 2, 4 und 5 nicht der Fall. Gemäß Paragraph 320, BVergG 2006 könne ein Unternehmer die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung beantragen sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Im Falle von Los 3 habe auch die Antragstellerin bei weitem das teuerste Angebot gelegt, sodass sie keines Falls als Billigstbieterin zum Zug kommen könne. Folglich sei ein drohender Schaden im Sinne des Paragraph 320, BVergG für die Antragstellerin nicht erkennbar, sodass der Nachprüfungsantrag auch für Los 3 unzulässig sei. Der Vertreter der C*** F*** habe während der Angebotsöffnung auf die Fehlerhaftigkeit der Formel für die Lose 2 bis 5 ausdrücklich hingewiesen. Es wurde der Antrag gestellt

" den Antrag der B*** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend der Zuschlagsentscheidung vom 13. 11. 2006 und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13. 11. 2006 zurückzuweisen.

In eventu wird der Antrag gestellt den Antrag der B*** auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend der Zuschlagsentscheidung vom 13. 11. 2006 und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13. 11. 2006 abzuweisen."

Am 20. Dezember 2006 fand im BVA eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte die Antragstellerin vor, dass nach der Entscheidungspraxis des BVA ein Zuschlag auf nicht verlesene Preise nicht erteilt werden dürfe und ein dennoch erfolgter Zuschlag auf nicht verlesene Preise einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Die präsumtiven Zuschlagsempfänger hätten alle releviert, dass die Änderung zwischen den verlesenen Preisen und den zugeschlagenen Preisen auf Rechenfehlern basieren würde die einer Berichtigung gemäß § 126 Abs 4 BVergG zugänglich seien. Wenn überhaupt, dann sei ein Abweichen von den verlesenen zu den zugeschlagenen Preisen nur dann möglich, wenn diese einer Berichtigung nach § 126 Abs. 4 BVergG zugänglich seien. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich, zumal diese Bestimmung des BVergG ebenso wie die Vorgängerbestimmung im BVergG 2002 darauf abstelle, dass einem Bieter bei der Ausarbeitung seines Angebotes ein Rechenfehler unterlaufe. Nicht anzuwenden sei diese Bestimmung auf einen Fehler der in den Ausschreibungsunterlagen vorkomme, weshalb eine Berichtigung der Preise ausgeschlossen sei. Für Los 3 sei nicht nur ein anderer Preis in der Zuschlagsentscheidung vorgesehen worden, sondern auch ein anderer Bestbieter. Sämtliche Preise der Konkurrenten von B*** welche von der Auftraggeberseite sowohl bei der Angebotsverlesung als auch bei der Zuschlagsentscheidung angegeben worden seien, seien nicht nachvollziehbar und falsch. Die eigenen Preise seien nachdem sich bei der Angebotsöffnung bzw. in diesem Nachprüfungsverfahren herausgestellt habe, dass die Berechnungsformeln im Excel-Sheet teilweise falsch seien, von B*** nicht nachgerechnet worden. Die Preise die sich auf das Angebot von B*** beziehen und von der BBG ausgerechnet worden seien, seien nicht nachvollziehbar. Dies deshalb da die Formeln in der Excel-Datei gesperrt sei. Eine Nachprüfung ob die von B*** eingefügten Preise aufgrund der Formeln gemäß Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen richtig berechnet worden seien, sei nicht geschehen.Am 20. Dezember 2006 fand im BVA eine mündliche Verhandlung statt. Dabei brachte die Antragstellerin vor, dass nach der Entscheidungspraxis des BVA ein Zuschlag auf nicht verlesene Preise nicht erteilt werden dürfe und ein dennoch erfolgter Zuschlag auf nicht verlesene Preise einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Die präsumtiven Zuschlagsempfänger hätten alle releviert, dass die Änderung zwischen den verlesenen Preisen und den zugeschlagenen Preisen auf Rechenfehlern basieren würde die einer Berichtigung gemäß Paragraph 126, Absatz 4, BVergG zugänglich seien. Wenn überhaupt, dann sei ein Abweichen von den verlesenen zu den zugeschlagenen Preisen nur dann möglich, wenn diese einer Berichtigung nach Paragraph 126, Absatz 4, BVergG zugänglich seien. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht möglich, zumal diese Bestimmung des BVergG ebenso wie die Vorgängerbestimmung im BVergG 2002 darauf abstelle, dass einem Bieter bei der Ausarbeitung seines Angebotes ein Rechenfehler unterlaufe. Nicht anzuwenden sei diese Bestimmung auf einen Fehler der in den Ausschreibungsunterlagen vorkomme, weshalb eine Berichtigung der Preise ausgeschlossen sei. Für Los 3 sei nicht nur ein anderer Preis in der Zuschlagsentscheidung vorgesehen worden, sondern auch ein anderer Bestbieter. Sämtliche Preise der Konkurrenten von B*** welche von der Auftraggeberseite sowohl bei der Angebotsverlesung als auch bei der Zuschlagsentscheidung angegeben worden seien, seien nicht nachvollziehbar und falsch. Die eigenen Preise seien nachdem sich bei der Angebotsöffnung bzw. in diesem Nachprüfungsverfahren herausgestellt habe, dass die Berechnungsformeln im Excel-Sheet teilweise falsch seien, von B*** nicht nachgerechnet worden. Die Preise die sich auf das Angebot von B*** beziehen und von der BBG ausgerechnet worden seien, seien nicht nachvollziehbar. Dies deshalb da die Formeln in der Excel-Datei gesperrt sei. Eine Nachprüfung ob die von B*** eingefügten Preise aufgrund der Formeln gemäß Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen richtig berechnet worden seien, sei nicht geschehen.

Die C*** sowie die Auftraggeber beantragten in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung da kein Grund für die Aufrechterhaltung derselben mehr bestehe. Die E*** brachte vor, dass die Bieter die Ausschreibungsunterlagen und die Excel-Sheets durch Abgabe ihrer Angebote akzeptiert hätten. Folglich seien die darin enthaltenen Rechenfehler auch Rechenfehler der Bieter, weil sich diese auf ihre verbindlichen Angebote beziehen würde. Insofern sei auch auf den vorliegenden Fall § 326 Abs 4 BVergG anwendbar.Die C*** sowie die Auftraggeber beantragten in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung da kein Grund für die Aufrechterhaltung derselben mehr bestehe. Die E*** brachte vor, dass die Bieter die Ausschreibungsunterlagen und die Excel-Sheets durch Abgabe ihrer Angebote akzeptiert hätten. Folglich seien die darin enthaltenen Rechenfehler auch Rechenfehler der Bieter, weil sich diese auf ihre verbindlichen Angebote beziehen würde. Insofern sei auch auf den vorliegenden Fall Paragraph 326, Absatz 4, BVergG anwendbar.

In der mündlichen Verhandlung wurde von den Auftraggebern die nunmehr berichtigte Rechenformel in den Excel-Sheets gezeigt und die Gründe für die Berichtigung im Einzelnen dargelegt. Die Antragstellerin gab dazu an, dass sie die Richtigkeit der nunmehr präsentierten korrigierten Formel in der mündlichen Verhandlung nicht beurteilen könne, sie werde aber bis spätestens 22. Dezember 2006 eine Stellungnahme dazu abgeben.

Mit Schreiben der Antragstellerin vom 22. Dezember 2006 hat diese die in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass bei dem Excel-Sheet entgegen den Vorgaben in Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen die Personalkosten berücksichtigt worden seien. Der Nachprüfungsantrag werde daher bezüglich Los 1 aufrechterhalten. Bezüglich Los 2 und 3 werde der Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Auch bei Los 4 und 5 seien Fehler in der Formel des Excel-Sheets vorhanden, weshalb der Nachprüfungsantrag für die Lose 4 und 5 aufrechterhalten werde. Die Antragstellerin stellte weiters den Antrag

  1. 1.Ziffer eins
    "Ein Nachprüfungsverfahren gemäß §§ 320 ff BVergG einzuleiten"Ein Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 320, ff BVergG einzuleiten
  2. 2.Ziffer 2
    die Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 betreffend die Lose 1, 4 und 5 für nichtig zu erklären und aufzuheben und
  3. 3.Ziffer 3
    die Auftraggeber zur ungeteilten Handelsersatz zum Ersatz der Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu verhalten."

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Dezember 2006, GZ N/0069-BVA/13/2006-36, wurde die einstweiligen Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0069-BVA/13/2006- 15, soweit sie die Untersagung des Zuschlages für die Lose 2 und 3 betrifft, aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag bezüglich der Lose 2 und 3 zurückgezogen hat.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 haben die Auftraggeber im Wesentlichen vorgebracht, dass bezüglich Los 1 die Frage ob die Personalkosten in den Lospreis einzurechnen sind oder nicht keine Relevanz besitzen würde, weil auch ein Nichtberücksichtigen der Personalkosten nicht dazu führen würde, dass das Angebot der Antragstellerin günstiger als jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sein würde. Auch bezüglich Los 4 bringen die Auftraggeber vor, dass die Antragstellerin auch bei Berücksichtigung von der von der Antragstellerin vorgebrachten Berechnungsweise nicht Billigstbieter sein würde. Gleiches würde für das Los 5 gelten. Die Auftraggeber stellen die Anträge auf unverzügliche Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich der Lose 1, 4 und 5 sowie auf Abweisung des Nachprüfungsantrages hinsichtlich sämtlicher Zuschlagsentscheidungen.

Mit Schreiben der D*** vom 27. Dezember 2006 brachte diese im Wesentlichen vor, dass das Angebot der Antragstellerin bezüglich Los 5 nach wie vor um ca. 40% teurer als das Angebot der D*** sei. Bei diesem Verhältnis sei die Relevanz eines etwaigen Vergabeverstoßes gänzlich auszuschließen.

Mit Schreiben der E*** vom 28. Dezember 2006 brachte diese im Wesentlichen vor, dass die Ansicht der Antragstellerin, die Billigstbieterermittlung für das Los 1 wäre vergaberechtswidrig, weil die Personalkosten unzulässigerweise bei der Ermittlung des Zuschlagsempfängers berücksichtigt worden wären, unzutreffend sei. Sollte jedoch tatsächlich ein Widerspruch zwischen der in Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen gelegten Methode zur Ermittlung des Billigstbieters und dem Preisblatt bestehen, hätte dieser vor Angebotsabgabe innerhalb der Anfechtungsfrist des § 321 Abs. 2 BVergG bekämpft werden müssen. Da die Antragstellerin eine solche fristgemäße Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen unterlassen habe, sei ihr nunmehriges Vorbringen jedenfalls verfristet und daher als unzulässig zurückzuweisen.Mit Schreiben der E*** vom 28. Dezember 2006 brachte diese im Wesentlichen vor, dass die Ansicht der Antragstellerin, die Billigstbieterermittlung für das Los 1 wäre vergaberechtswidrig, weil die Personalkosten unzulässigerweise bei der Ermittlung des Zuschlagsempfängers berücksichtigt worden wären, unzutreffend sei. Sollte jedoch tatsächlich ein Widerspruch zwischen der in Punkt 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen gelegten Methode zur Ermittlung des Billigstbieters und dem Preisblatt bestehen, hätte dieser vor Angebotsabgabe innerhalb der Anfechtungsfrist des Paragraph 321, Absatz 2, BVergG bekämpft werden müssen. Da die Antragstellerin eine solche fristgemäße Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen unterlassen habe, sei ihr nunmehriges Vorbringen jedenfalls verfristet und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-47, wurde S*** zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige wurde ersucht, folgende Frage zu beantworten: "Welche sind die Gesamtpreise für die Lose 1, 4 und 5 aufgrund der Angebote sämtlicher Bieter unter Zugrundelegung der Formel des Punktes 8.3 der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen?"

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 8. Jänner 2007, GZ N/0096-BVA/13/2006-50, wurde die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006- 15, unter Berücksichtigung des Bescheides vom 22. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-36 (Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-15, soweit die Lose 2 und 3 betroffen sind) von Amtswegen erstreckt: Den Auftraggebern wurde für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 8. Februar 2007 die Erteilung der Zuschlages für die Lose 1, 4 und 5 untersagt.

Mit dem Gutachten von S*** vom 9. Jänner 2007 wurde bezüglich der einzelnen Lose zusammengefasst folgendes festgestellt:

Bezüglich Los 1 sieht der Sachverständige folgende 2

Bewertungsprobleme:

Bewertungsproblem 1: Einbeziehung von Personalkosten?

Bewertungsproblem 2: Wahrscheinlichkeit von Scannen ohne Netzwerkdruck in Formel nicht vorgesehen

Bei jedem dieser Bewertungsprobleme zeigt der Sachverständige Fehler der vergebenden Stelle bei der Gesamtpreisermittlung auf bzw weist auf Unklarheiten hin. Im Ergebnis errechnet der Sachverständige für Los 1 folgende Gesamtpreise:

B***              EURO 20.693,59

E***              EURO 18.755,16

D***              EURO 18.994,32

C***              EURO 16.196,72

Bezüglich Los 4 sieht der Sachverständige folgende 6

Bewertungsprobleme:

Bewertungsproblem 1: Formelfehler bei "Summe Miete"

Bewertungsproblem 2: Bewertung von im Text der Bewertungsformel nicht vorgesehenen Optionen im Preisblatt

Bewertungsproblem 3: Option Finisher im Angebot B*** in nicht zu bewertender Position inkludiert

Bewertungsproblem 4: Wahrscheinlichkeit von Scannen ohne Netzwerkdruck in Formel nicht vorgesehen

Bewertungsproblem 5: Zuordnung der Seitenkosten zu den Seitenstaffeln unklar

Bewertungsproblem 6: Einbeziehung des Accounting Servers?

Bei jedem dieser Bewertungsprobleme zeigt der Sachverständige Fehler der vergebenden Stelle bei der Gesamtpreisermittlung auf bzw weist auf Unklarheiten hin.

Im Ergebnis errechnet der Sachverständige für Los 4 folgende Gesamtpreise:

"B***              EURO 3.179,60

E***              EURO 2.310,40

D***              EURO 1.325,54

C***              EURO 1.985,90

Kommt man bei den oben dargestellten Entscheidungen zwischen Textform der Bewertungsformel und dem Inhalt des Preisblattes sowie betreffend die richtige Bewertung der Preisstaffel zum Ergebnis, dass die Preisstaffel wie im Preisblatt der BBG zu berechnen wäre, ergibt sich folgendes Ergebnis:

B***              EURO 3.123,60

E***              EURO 2.246,40

D***              EURO 1.321,54

C***              EURO 1.865,90"

Betreffend Los 5 stellten sich dem Sachverständigen folgende 4 Bewertungsprobleme:

Bewertungsproblem 1: Bewertung von im Text der Bewertungsformel nicht vorgesehenen Optionen im Preisblatt

Bewertungsproblem 2: Angebot B*** enthält für Gerätekategorie 1 keinen Preis für die Optionen Faxen und Scannen. Der Sachverständige führt dazu aus: "Das Angebot des Unternehmers B*** ist für den SV nicht bewertbar, da es bei der Gerätekategorie D1 für die Optionen Faxen und Scannen statt des sowohl in der Textform der Bewertungsformel als auch in der Farbcodierung des Preisblattes klar geforderten Preises den nicht nachvollziehbaren Eintrag "Opt. Gefordert" trägt. Im Vorblatt "Lies Mich!" des Preisblattes steht dazu: "Ist eine Option bereits in einer anderen Preisposition (X) inkludiert, kann statt einem Preis der Vermerk, Inkl. Pos X´ eingetragen werden." Danach wäre hier eindeutig nur entweder ein Zahlenwert oder ein Verweis auf eine konkrete andere Position zulässig. Daher muss das Angebot von B*** an dieser Stelle als unvollständig bezeichnet werden."Bewertungsproblem 2: Angebot B*** enthält für Gerätekategorie 1 keinen Preis für die Optionen Faxen und Scannen. Der Sachverständige führt dazu aus: "Das Angebot des Unternehmers B*** ist für den SV nicht bewertbar, da es bei der Gerätekategorie D1 für die Optionen Faxen und Scannen statt des sowohl in der Textform der Bewertungsformel als auch in der Farbcodierung des Preisblattes klar geforderten Preises den nicht nachvollziehbaren Eintrag "Opt. Gefordert" trägt. Im Vorblatt "Lies Mich!" des Preisblattes steht dazu: "Ist eine Option bereits in einer anderen Preisposition (römisch zehn) inkludiert, kann statt einem Preis der Vermerk, Inkl. Pos X´ eingetragen werden." Danach wäre hier eindeutig nur entweder ein Zahlenwert oder ein Verweis auf eine konkrete andere Position zulässig. Daher muss das Angebot von B*** an dieser Stelle als unvollständig bezeichnet werden."

Bewertungsproblem 3: Wahrscheinlichkeit von Scannen ohne Netzwerkdruck in Formel nicht vorgesehen

Bewertungsproblem 4: Zuordnung der Seitenkosten zu den Seitenstaffeln unklar

Im Ergebnis errechnet der Sachverständige die Gesamtpreise für Los 5 wie folgt:

B***              nicht berechenbar wegen unvollständiger

Preisangabe

E***              EURO 12.818,50

D***              EURO 10.238,81

C***              EURO 10.967,47

Zum Gutachten des Sachverständigen haben alle Parteien Stellungnahmen abgegeben.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 zu dem Gutachten zusammengefasst folgendes vorgebracht:

zu Los 4:

  1. a)Litera a
    Der Sachverständige habe für die Ermittlung des Gesamtpreises ein in dem technischen Fragenkatalog/Mindestanforderungen grau unterlegtes Feld (Gerätekategorie F2 Zelle D26), welches nicht zu berücksichtigen sei, berücksichtigt.
  2. b)Litera b
    Zu Bewertungsproblem 3 wird vorgebracht, dass in dem technischen Fragenkatalog/Mindestanforderungen vorgegeben sei, dass alle Geräte finishen, heften und Broschüren herstellen können müssten. Die Annahme des Sachverständigen, dass für die Preisermittlung für finishen und heften von dem Gesamtbetrag auszugehen und hievon ein Wert von 30% heranzuziehen sei, sei nicht nachvollziehbar.
  3. c)Litera c
    Zu Bewertungsproblem 5 wird vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus der Sachverständige die seinem Gutachten zugrunde gelegten Preise von EUR 0,0553 pro Seite ableite. In dem Angebot der Antragstellerin seien andere Preise angegeben.
zu Los 5:
  1. a)Litera a
    Der Sachverständige habe für die Ermittlung des Gesamtpreises in dem technischen Fragenkatalog/Mindestanforderungen grau unterlegte Felder (Gerätekategorie D4 Zelle F19 / Gerätekategorie F1 Zelle F65 / Gerätekategorie F2 Zelle G65), welche nicht zu berücksichtigen seien, berücksichtigt. Darüber hinaus sei bei der Gerätekategorie F2 bei der Ermittlung des Gesamtpreises die Universalkassette (Zelle G59) hinzuzurechnen.
  2. b)Litera b
    Zu Bewertungsproblem 5 wird vorgebracht, dass die Ansicht des Sachverständigen, dass das Angebot der Antragstellerin unvollständig sei, unrichtig sei. Denn in dem technischen Fragenkatalog/Mindestanforderungen sei bei D1 der Bereich "Faxen und Scannen" jeweils grau unterlegt und daher für die Ermittlung des Billigstbieters irrelevant.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Jänner 2007, N/0096-BVA/13/2006-68, wurde dem Antrag vom 27. November 2006, eingeschränkt mit Schreiben vom 22. Dezember 2007, gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 betreffend die Lose 1, 4 und 5 gemäß § 320 BVergG 2006 nicht stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Jänner 2007, N/0096-BVA/13/2006-68, wurde dem Antrag vom 27. November 2006, eingeschränkt mit Schreiben vom 22. Dezember 2007, gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 betreffend die Lose 1, 4 und 5 gemäß Paragraph 320, BVergG 2006 nicht stattgegeben.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 53a Abs 1AVG lautet:Paragraph 53 a, Absatz eins A, römisch fünf G, lautet:

Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 34 Abs 1 GebAG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, GebAG lautet:

(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise

bezöge, zu bestimmen.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-47, wurde S*** zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt. In dem Gutachten von S*** vom 9. Jänner 2007 hat er die an ihn gestellte Frage in einem Gutachten umfassend beantwortet.

Mit Schreiben von S*** vom 9. Jänner 2007 wurde eine Gebührennote gelegt und die im Spruch genannten Beträge in Rechnung gestellt. Über Ersuchen des BVA hat der Sachverständige 3 Fakturen über von ihm erstellte Privatgutachten betreffend eine ähnliche Tätigkeit wie im gegenständlichen Gutachten vorgelegt. Daraus ergibt sich betreffend die Position "Mühewaltung für die Erstellung des Gutachtens", dass S*** für eine ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben dem verrechneten Betrag entsprechende Einkünfte (nämlich Euro 220,- pro Stunde) bezöge. Die übrigen verrechneten Positionen ergeben sich aus den im Spruch in Klammer angegebenen Gesetzesstellen. Die Gebühr war daher in der beantragten Höhe zu bestimmen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 319 Abs 1 und 2 BVergG 2006 lautet:Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG 2006 lautet:

(1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.(1) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096- BVA/13/2006-15, wurde den Auftraggebern für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 8. Jänner 2007 die Erteilung des Zuschlages untersagt.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 8. Jänner 2007, GZ N/0096-BVA/13/2006-50, wurde die einstweilige Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006- 15, unter Berücksichtigung des Bescheides vom 22. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-36 (Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 1. Dezember 2006, GZ N/0096-BVA/13/2006-15, soweit die Lose 2 und 3 betroffen sind) von Amtswegen erstreckt: Den Auftraggebern wurde für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum Ablauf des 8. Februar 2007 die Erteilung der Zuschlages für die Lose 1, 4 und 5 untersagt.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Jänner 2007, N/0096-BVA/13/2006-68, wurde dem Antrag vom 27. November 2006, eingeschränkt mit Schreiben vom 22. Dezember 2007, gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 betreffend die Lose 1, 4 und 5 gemäß § 320 BVergG 2006 nicht stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 22. Jänner 2007, N/0096-BVA/13/2006-68, wurde dem Antrag vom 27. November 2006, eingeschränkt mit Schreiben vom 22. Dezember 2007, gerichtet auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 13. November 2006 betreffend die Lose 1, 4 und 5 gemäß Paragraph 320, BVergG 2006 nicht stattgegeben.

Da somit die Antragstellerin weder klaglos gestellt worden ist noch teilweise obsiegt hat, besteht gem § 319 BVergG 2006 kein Anspruch auf Gebührenersatz.Da somit die Antragstellerin weder klaglos gestellt worden ist noch teilweise obsiegt hat, besteht gem Paragraph 319, BVergG 2006 kein Anspruch auf Gebührenersatz.

Dokumentnummer

VERGT_20070305_N_0096_BVA_13_2006_75_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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