Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Ing. *** GesmbH., ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Grünflächenbetreuung der Objekte der Fernwärme Wien Ges.m.b.H., Ausschreibungsnummer 52/2005-06, durch die Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.H., Spittelauer Lände 45, 1090 Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Ing. *** GesmbH., ***, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Grünflächenbetreuung der Objekte der Fernwärme Wien Ges.m.b.H., Ausschreibungsnummer 52/2005-06, durch die Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.H., Spittelauer Lände 45, 1090 Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 5, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31 und 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 165, 167, 345 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 19, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 5, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31 und 39 WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 165, 167, 345 BVergG 2006.
Begründung:
Die Fernwärme Wien Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2006 zur Vergabe der Grünflächenbetreuung ihrer Objekte. Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.
Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch Abgabe eines „ersten Angebotes" am Verfahren beteiligt.
Im Zuge der Verhandlungsrunde vom 6.2.2007 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin aufgefordert ihren „Angebotspreis nochmals zu überdenken und einen Nachlass anzubieten". Dies hat die Antragstellerin nicht getan.
Mit Zuschlagsentscheidung vom 21.2.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, den Zuschlag der *** registrierte Genossenschaft m.b.H. mit einer weit unter dem Angebotspreis der Antragstellerin liegenden Vergabesumme erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 28.2.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin geltend, das Angebot der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin wäre wegen massiver Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften sowie wegen eines Verstoßes gegen die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Subunternehmerregelung auszuscheiden gewesen. Die Antragsgegnerin habe eine vertiefte Angebotsprüfung offenbar unterlassen, wozu sie wegen der nichtplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verpflichtet gewesen wäre. Nach den Ausschreibungsbedingungen wären die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einschließlich der anwendbaren Kollektivverträge und der darin enthaltenen Mindestlöhne einzuhalten gewesen. Dies sei im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin offenbar nicht geschehen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge lediglich über drei oder vier Angestellte aber nicht über zur Leistungserbringung befähigte Arbeiter. Es fehle ihr daher an der Leistungsfähigkeit. Soweit das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen beabsichtigen dürfte, die benötigten Arbeitnehmer von einer Personalleasinggesellschaft zu leasen, handle es sich dabei um eine nach den Ausschreibungsunterlagen unzulässige Subunternehmerleistung.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 28.2.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin geltend, das Angebot der für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin wäre wegen massiver Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften sowie wegen eines Verstoßes gegen die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Subunternehmerregelung auszuscheiden gewesen. Die Antragsgegnerin habe eine vertiefte Angebotsprüfung offenbar unterlassen, wozu sie wegen der nichtplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verpflichtet gewesen wäre. Nach den Ausschreibungsbedingungen wären die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einschließlich der anwendbaren Kollektivverträge und der darin enthaltenen Mindestlöhne einzuhalten gewesen. Dies sei im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin offenbar nicht geschehen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge lediglich über drei oder vier Angestellte aber nicht über zur Leistungserbringung befähigte Arbeiter. Es fehle ihr daher an der Leistungsfähigkeit. Soweit das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen beabsichtigen dürfte, die benötigten Arbeitnehmer von einer Personalleasinggesellschaft zu leasen, handle es sich dabei um eine nach den Ausschreibungsunterlagen unzulässige Subunternehmerleistung.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, würde ihr ein beträchtlicher Schaden, den sie mit rund EUR 12.562,45 beziffert (entgangener Gewinn) entstehen. Weiters würde sie einen für sie wichtigen Referenzauftrag verlieren. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien entrichtet worden.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Zur Interessenslage führt sie aus, dass der einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens kein besonderes Interesse der Antragsgegnerin oder der Öffentlichkeit entgegenstehen würde. Unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Vergabekontrollsenates führt sie weiters aus, dass ein Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens und der damit einhergehenden Verzögerung bei seiner Terminplanung rechnen müsse.
Mit Schriftsatz vom 6.3.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und beantragt, diesem nicht stattzugeben, weil ein besonderes Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages in Zweifel zu ziehen sei.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (§ 345 BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind. Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 167 BVergG 2006 ausübt und damit Sektorenauftraggeber im Sinne des § 165 BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2006 zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 21.2.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 28.2.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (Paragraph 345, BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind. Die Antragsgegnerin ist ein öffentliches Unternehmen, das eine Sektorentätigkeit im Sinne des Paragraph 167, BVergG 2006 ausübt und damit Sektorenauftraggeber im Sinne des Paragraph 165, BVergG 2006. Sie führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2006 zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Nach den Ausschreibungsunterlagen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 21.2.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 28.2.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist (wenn auch verspätet) erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren im Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist (wenn auch verspätet) erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren im Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hat.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hat.
Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere ein Abgehen von den Ausschreibungsunterlagen im Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erfolgen, womit die Antragstellerin – ausgehend von ihrem Vorbringen, dass sie mit ihrem Angebot an zweiter Stelle gereiht ist – zum Zuge kommen müsste.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere ein Abgehen von den Ausschreibungsunterlagen im Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erfolgen, womit die Antragstellerin – ausgehend von ihrem Vorbringen, dass sie mit ihrem Angebot an zweiter Stelle gereiht ist – zum Zuge kommen müsste.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf der deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf der deren Erlassung abzuweisen.
Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen wären.
Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, Rz. 35f zu § 171 ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauterem Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B1369/01 ua). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (VKS – 2674/05 uva). Vorliegend war bei der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Interessenslage konkret nicht dargstellt hat. Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von Vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, Rz. 35f zu Paragraph 171, ua). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauterem Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B1369/01 ua). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (VKS – 2674/05 uva). Vorliegend war bei der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihre Interessenslage konkret nicht dargstellt hat. Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen.
Besondere öffentliche Interessen, die eine unverzüglich Fortführung des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden, wurden von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich geltend gemacht. Solche sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine echte Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen und die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen (§ 31 Abs. 6 WVRG 2007). Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen und die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen (Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007). Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei den gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 350 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin beantragt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2. Über den Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 19 Abs. 2 WVRG 2007 erst mit der Entscheidung über den Hauptantrag zu entscheiden sein.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei den gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 350 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin beantragt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 2. Über den Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WVRG 2007 erst mit der Entscheidung über den Hauptantrag zu entscheiden sein.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Aufnahme der Worte „bei sonstiger Exekution" in den Spruch nicht erforderlich, da Bescheid Exekutionstitel im Sinne d. VVG.Dokumentnummer
VERGT_20070309_655_07_00