Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag der Ing. *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG in Wien, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Elektroarbeiten für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten in Gebäuden gemäß Objektliste mit Einzelauftragssummen bis zu EUR 7.500,-- (brutto) in allen Wiener Bezirken durch die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Die Dauer der mit Bescheid vom 18.1.2007, VKS – 3664/06 bis VKS – 3675/06, erlassenen einstweiligen Verfügung wird um die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen, verlängert.
Gemäß § 23 Abs. 7 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 7, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2 und 23 WVRG, § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2 und 23 WVRG, Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006.
Begründung:
Mit Bescheid vom 18.1.2007 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zur Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt wurde. Aufgrund des komplexen Verfahrens war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung der Antragsgegnerin bzw. einzelner Bestimmungen derselben zu entscheiden.
Die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, sind weiterhin gegeben. im Hinblick auf den drohenden Ablauf der mit Bescheid vom 18.1.2007 erlassenen einstweiligen Verfügung war diese von Amts wegen um den aus dem Spruch ersichtlichen Zeitraum zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtsschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Verlängerung einer einstweiligen Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20070313_3664_06_00