TE Verg Bescheid 2007/3/14 N/0007-BVA/15/2007-38

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 15, Mag. Gerhard Prünster, und Dkfm. Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "S37 Klagenfurter Schnellstraße, Teilabschnitt 1:

Scheifling – Friesach Nord, Kartierung und Beurteilung von Geologie/Hydrogeologie/Bodenmechanik in den Planungsphasen VP, EP inklusive UVP", des Auftraggebers Autobahnen-Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der Bietergemeinschaft 1.

A***, und 2. B***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:

Spruch

Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr C***, gemäß § 52 Abs 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr C***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

Begründung

Die Bietergemeinschaft 1. A*** und 2. B***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin) brachte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007, modifiziert mit Schriftsätzen vom 13. und 15. Februar 2007, Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidens- und der Zuschlagsentscheidung ein.

Die Antragstellerin brachte zusammengefasst vor, dass die Kostenschätzung des Auftraggebers, welche bei der Mittelwertermittlung zu berücksichtigen sei, nicht sachgemäß ermittelt, unangemessen hoch und daher rechtswidrig sei. Ihr Angebot sei in der Folge zu Unrecht ausgeschieden worden.

Das Bundesvergabeamt hat im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren sohin Fragen betreffend die sachgerechte Ermittlung und die Angemessenheit der Kostenschätzung des Auftraggebers zu beurteilen. Die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist dem zur Entscheidung berufenen Senat des Bundesvergabeamtes jedoch ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht möglich.

Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr C***, ist Sachverständiger auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf den Gebieten Spezialtiefbau und Geotechnik sowie Grundbau und Bodenmechanik.Dem Bundesvergabeamt stehen keine Amtssachverständigen zur Verfügung. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde in diesem Fall andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Herr C***, ist Sachverständiger auf dem Gebiet des Bauwesens, insbesondere auf den Gebieten Spezialtiefbau und Geotechnik sowie Grundbau und Bodenmechanik.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen bis 13. März 2007, 12.00 Uhr, Stellung zu nehmen. Gegen die Person des Sachverständigen wurden innerhalb der gesetzten der Frist keine Einwendungen erhoben.

Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.

Dokumentnummer

VERGT_20070314_N_0007_BVA_15_2007_38_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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