Norm
BVergG 2006 §122Rechtssatz
Sofern ein Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt einen weiteren Ausscheidensgrund, auf den sich die Begründung für die Ausscheidensentscheidung nicht stützt, behauptet, kann dies zur Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung durch das Bundesvergabeamt führen. Das Bundesvergabeamt ist nämlich nicht für die Prüfung der Angebote in einem Vergabeverfahren zuständig. Die Prüfung der Angebote wird gemeinsam mit den Regelungen über das Ausscheiden von Angeboten im 2. Teil, 9. Unterabschnitt "Das Zuschlagsverfahren",
3. Unterabschnitt "Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten" des BVergG in den §§ 122 bis 129 geregelt. In diesen Bestimmungen werden dem Auftraggeber zahlreiche Rechte und Pflichten auferlegt. Das Bundesvergabeamt bzw. der zuständige Senat in einem Nachprüfungsverfahren ist jedoch nicht Auftraggeber im Sinne der §§ 122 bis 129 BVergG. Seine Befugnisse sind in § 312 BVergG geregelt. Er ist - neben der Erlassung von einstweiligen Verfügungen und der Durchführung von Feststellungsverfahren - nur zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig. Aus Abs. 2 des § 312 BVergG folgt, dass er nur zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Aus keiner Bestimmung des BVergG lässt sich aber entnehmen oder ableiten, dass das Bundesvergabeamt im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens eine nicht vollständig abgeschlossene oder nicht durchgeführte Angebotsprüfung abschließen oder durchführen darf. Seine Aufgabe ist das Nachprüfen von Auftraggeberentscheidungen. Nachprüfen setzt jedoch voraus, dass zuvor geprüft wurde.3. Unterabschnitt "Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten" des BVergG in den Paragraphen 122 bis 129 geregelt. In diesen Bestimmungen werden dem Auftraggeber zahlreiche Rechte und Pflichten auferlegt. Das Bundesvergabeamt bzw. der zuständige Senat in einem Nachprüfungsverfahren ist jedoch nicht Auftraggeber im Sinne der Paragraphen 122 bis 129 BVergG. Seine Befugnisse sind in Paragraph 312, BVergG geregelt. Er ist - neben der Erlassung von einstweiligen Verfügungen und der Durchführung von Feststellungsverfahren - nur zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig. Aus Absatz 2, des Paragraph 312, BVergG folgt, dass er nur zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist. Aus keiner Bestimmung des BVergG lässt sich aber entnehmen oder ableiten, dass das Bundesvergabeamt im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens eine nicht vollständig abgeschlossene oder nicht durchgeführte Angebotsprüfung abschließen oder durchführen darf. Seine Aufgabe ist das Nachprüfen von Auftraggeberentscheidungen. Nachprüfen setzt jedoch voraus, dass zuvor geprüft wurde.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_03