Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der von Aicher [Aicher, Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Überlegungen zur Regierungsvorlage eines Vergabegesetzes, in: Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechts (1985), 411 f] entwickelten und vom Bundesvergabeamt übernommenen Lehrmeinung, wonach Mängel als behebbar zu qualifizieren sind, die nach Angebotsöffnung zu keiner Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können, können Angebote, in denen nicht alle geforderten Nachweise gemäß § 70 - 75 BVergG ordnungsgemäß und vollständig beigelegt sind, nicht sofort vom Auftraggeber ausgeschieden werden (vgl. bspw. BVA vom 4. Februar 2004, 17N-49/00-40 oder BVA vom 17. März 2006, N/0007- BVA/05/2006-54). Es liegt diesbezüglich ein verbesserungsfähiger Mangel vor. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung bzw. zur vollständigen Nachreichung der erforderlichen Unterlagen aufzufordern.Unter Berücksichtigung der von Aicher [Aicher, Wettbewerbsrechtliche und wettbewerbspolitische Überlegungen zur Regierungsvorlage eines Vergabegesetzes, in: Korinek/Rill, Zur Reform des Vergaberechts (1985), 411 f] entwickelten und vom Bundesvergabeamt übernommenen Lehrmeinung, wonach Mängel als behebbar zu qualifizieren sind, die nach Angebotsöffnung zu keiner Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen können, können Angebote, in denen nicht alle geforderten Nachweise gemäß Paragraph 70, - 75 BVergG ordnungsgemäß und vollständig beigelegt sind, nicht sofort vom Auftraggeber ausgeschieden werden vergleiche bspw. BVA vom 4. Februar 2004, 17N-49/00-40 oder BVA vom 17. März 2006, N/0007- BVA/05/2006-54). Es liegt diesbezüglich ein verbesserungsfähiger Mangel vor. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung bzw. zur vollständigen Nachreichung der erforderlichen Unterlagen aufzufordern.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_05