RS Verg 2007/3/23 N/0015-BVA/05/2007-32

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Veröffentlicht am 23.03.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 324 Abs. 2 BVergG ist insbesondere im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.Gemäß Paragraph 324, Absatz 2, BVergG ist insbesondere im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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