Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 hat vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen, auszuscheiden.Aus dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass dieser Ausscheidensgrund Ergebnis der Prüfung des entsprechenden Angebotes sein muss, wobei eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, hat vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen, auszuscheiden.Aus dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass dieser Ausscheidensgrund Ergebnis der Prüfung des entsprechenden Angebotes sein muss, wobei eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheidensentscheidung wegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Angebotspreises setzt eine vertiefte Angebotsprüfung durch den Auftraggeber vorausDokumentnummer
VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_07