RS Verg 2007/3/23 N/0015-BVA/05/2007-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2007
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Grundsätze des Vergabeverfahrens des § 19 Abs. 1 iVm § 125 und 126 BVergG erfordern es, dass bei einer scheinbaren Mangelhaftigkeit eines Angebotes der Bieter die Möglichkeit erhält im Zuge des Vergabeverfahrens bei der Angebotsprüfung noch vor Zuschlagsentscheidung zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Angebotes gehört zu werden.Die Grundsätze des Vergabeverfahrens des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 125 und 126 BVergG erfordern es, dass bei einer scheinbaren Mangelhaftigkeit eines Angebotes der Bieter die Möglichkeit erhält im Zuge des Vergabeverfahrens bei der Angebotsprüfung noch vor Zuschlagsentscheidung zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Angebotes gehört zu werden.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten