Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Die Grundsätze des Vergabeverfahrens des § 19 Abs. 1 iVm § 125 und 126 BVergG erfordern es, dass bei einer scheinbaren Mangelhaftigkeit eines Angebotes der Bieter die Möglichkeit erhält im Zuge des Vergabeverfahrens bei der Angebotsprüfung noch vor Zuschlagsentscheidung zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Angebotes gehört zu werden.Die Grundsätze des Vergabeverfahrens des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 125 und 126 BVergG erfordern es, dass bei einer scheinbaren Mangelhaftigkeit eines Angebotes der Bieter die Möglichkeit erhält im Zuge des Vergabeverfahrens bei der Angebotsprüfung noch vor Zuschlagsentscheidung zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Angebotes gehört zu werden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_04