Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrages ist die klare Formulierung des Mängelbehebungsauftrages (vgl. BVA vom 5. August 2005, 04N-70/05-26 oder BVA vom 22. Dezember 2005, 11N-117/05-12). Erst wenn einem solchen klaren Mängelbehebungsauftrag keine Folge geleistet wird, ist das entsprechende Angebot auszuscheiden. Mangelt es an einem ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrages unter Setzung einer angemessenen Erfüllungsfrist innerhalb derer die Antragstellerin dem Auftrag hätte nachkommen können, gelangt der Ausscheidensgrund der nicht vollständigen und fristgerechten Übermittlung der geforderten Eignungsnachweise nicht zur Anwendung.Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrages ist die klare Formulierung des Mängelbehebungsauftrages vergleiche BVA vom 5. August 2005, 04N-70/05-26 oder BVA vom 22. Dezember 2005, 11N-117/05-12). Erst wenn einem solchen klaren Mängelbehebungsauftrag keine Folge geleistet wird, ist das entsprechende Angebot auszuscheiden. Mangelt es an einem ordnungsgemäßen Mängelbehebungsauftrages unter Setzung einer angemessenen Erfüllungsfrist innerhalb derer die Antragstellerin dem Auftrag hätte nachkommen können, gelangt der Ausscheidensgrund der nicht vollständigen und fristgerechten Übermittlung der geforderten Eignungsnachweise nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_06