Norm
BVergG 2006 §129 Abs1Rechtssatz
Beim Vorliegen auch nur eines einzigen Ausscheidensgrundes ist ein Angebot in einem Vergabeverfahren auszuscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch tatsächlich ein Ausscheidungsgrund vorliegt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_02