RS Verg 2007/3/23 N/0015-BVA/05/2007-32

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2007
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Rechtssatz

Beim Vorliegen auch nur eines einzigen Ausscheidensgrundes ist ein Angebot in einem Vergabeverfahren auszuscheiden. Voraussetzung ist jedoch, dass auch tatsächlich ein Ausscheidungsgrund vorliegt.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070323_N_0015_BVA_05_2007_32_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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