TE Vfgh Beschluss 1989/10/2 G87/86

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Veröffentlicht am 02.10.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RechtsanwaltsprüfungsG ArtV
Berufsprüfungs-AnrechnungsG §1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des ArtV des RechtsanwaltsprüfungsG; im Hinblick auf Regelungen des (späteren) Berufsprüfungs-AnrechnungsG keine Beseitigung der behaupteten Rechtsverletzung trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung; Fehlen der nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der (nunmehr idF des ArtI Z17 des Bundesgesetzes BGBl. 230/1988 geltende) Abs1 im §26 des Richterdienstgesetzes (RDG), BGBl. 305/1961, hatte in der Fassung der Richterdienstgesetz-Novelle 1971, BGBl. 283, folgenden Wortlaut:römisch eins. 1. Der (nunmehr in der Fassung des ArtI Z17 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 230 aus 1988, geltende) Abs1 im §26 des Richterdienstgesetzes (RDG), Bundesgesetzblatt 305 aus 1961,, hatte in der Fassung der Richterdienstgesetz-Novelle 1971, Bundesgesetzblatt 283, folgenden Wortlaut:

"Zum Richter kann nur ernannt werden, wer die für den richterlichen Vorbereitungsdienst vorgesehenen Aufnahmeerfordernisse erfüllt, die Richteramtsprüfung bestanden und eine vierjährige Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst oder in einer der im §15 genannten Verwendungen zurückgelegt hat. Bei der Berechnung der Dauer der Rechtspraxis im richterlichen Vorbereitungsdienst nach bestandener Richteramtsprüfung oder in einer der im §15 genannten Verwendungen ist die Vorschrift des §13 sinngemäß anzuwenden. Die Rechtsanwaltsprüfung ersetzt die Richteramtsprüfung."

ArtV des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), BGBl. 556/1985, (der gemäß ArtVI Abs1 litb dieses Gesetzes am 1. Juni 1986 in Kraft trat) bestimmt, daß im §26 Abs1 des RDG der letzte Satz zu entfallen hat. ArtV des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes (RAPG), Bundesgesetzblatt 556 aus 1985,, (der gemäß ArtVI Abs1 litb dieses Gesetzes am 1. Juni 1986 in Kraft trat) bestimmt, daß im §26 Abs1 des RDG der letzte Satz zu entfallen hat.

2. Mit dem auf Art140 Abs1 letzten Satz B-VG gestützten (am 22. April 1986 eingebrachten) Antrag begehrt der Einschreiter, ArtV RAPG als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß §26 Abs1 letzter Satz RDG (in der Fassung BGBl. 283/1971) wieder in Wirksamkeit tritt. Der Antragsteller führt zur Begründung seines Antrags (unter Hinweis auf eine erfolglos gebliebene Bewerbung um eine Planstelle als Richter) im wesentlichen aus, er sei "durch ArtV des RAPG idF BGBl. Nr. 556/1985 in seiner subjektiven Rechtsposition dadurch verletzt worden, daß die von ihm abgelegte Rechtsanwaltsprüfung nunmehr nicht mehr die Richteramtsprüfung ersetzt und er sohin (ohne nachträgliche Ablegung der Richteramtsprüfung), also nur unter der Voraussetzung der Rechtsanwaltsprüfung nicht mehr die Erfordernisse für die Ernennung zum Richter erfüllt". 2. Mit dem auf Art140 Abs1 letzten Satz B-VG gestützten (am 22. April 1986 eingebrachten) Antrag begehrt der Einschreiter, ArtV RAPG als verfassungswidrig aufzuheben und auszusprechen, daß §26 Abs1 letzter Satz RDG (in der Fassung Bundesgesetzblatt 283 aus 1971,) wieder in Wirksamkeit tritt. Der Antragsteller führt zur Begründung seines Antrags (unter Hinweis auf eine erfolglos gebliebene Bewerbung um eine Planstelle als Richter) im wesentlichen aus, er sei "durch ArtV des RAPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, in seiner subjektiven Rechtsposition dadurch verletzt worden, daß die von ihm abgelegte Rechtsanwaltsprüfung nunmehr nicht mehr die Richteramtsprüfung ersetzt und er sohin (ohne nachträgliche Ablegung der Richteramtsprüfung), also nur unter der Voraussetzung der Rechtsanwaltsprüfung nicht mehr die Erfordernisse für die Ernennung zum Richter erfüllt".

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in welcher sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung des Antrags begehrt.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat zum Individualantrag auf Gesetzesprüfung in ständiger Rechtsprechung (s. zB VfSlg. 9996/1981) den Standpunkt eingenommen, der Zweck dieses Antrags bestehe darin, daß die behauptete Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Gesetzesstelle beseitigt wird; würde sich also trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, komme ihm die Antragslegitimation nicht zu. Auf die vorliegende Antragssache bezogen führt diese Auffassung zum Ergebnis, daß die Antragsberechtigung des Einschreiters nicht gegeben ist. Die begehrte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung des RAPG führte den Antragsteller nämlich nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg, die zur Ernennung zum Richter erforderliche Richteramtsprüfung durch die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung ersetzen zu können, weil das Verhältnis dieser beiden Prüfungen zueinander durch ein späteres Bundesgesetz, und zwar das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, BGBl. 523, über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz-BARG), insgesamt neu geregelt wurde. Dessen §1 zufolge sind (ua.) die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung - nach Maßgabe abzulegender Ergänzungsprüfungen - wechselseitig anrechenbar, und es umschreibt §4 Z3 BARG den Gegenstand der hier in Betracht kommenden (Ergänzungs-)Prüfung. Der Verfassungsgerichtshof hat zum Individualantrag auf Gesetzesprüfung in ständiger Rechtsprechung (s. zB VfSlg. 9996/1981) den Standpunkt eingenommen, der Zweck dieses Antrags bestehe darin, daß die behauptete Rechtsverletzung durch Aufhebung der bekämpften Gesetzesstelle beseitigt wird; würde sich also trotz Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung für die Rechtsposition des Antragstellers nichts ändern, komme ihm die Antragslegitimation nicht zu. Auf die vorliegende Antragssache bezogen führt diese Auffassung zum Ergebnis, daß die Antragsberechtigung des Einschreiters nicht gegeben ist. Die begehrte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung des RAPG führte den Antragsteller nämlich nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg, die zur Ernennung zum Richter erforderliche Richteramtsprüfung durch die abgelegte Rechtsanwaltsprüfung ersetzen zu können, weil das Verhältnis dieser beiden Prüfungen zueinander durch ein späteres Bundesgesetz, und zwar das Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, Bundesgesetzblatt 523, über die wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe (Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz-BARG), insgesamt neu geregelt wurde. Dessen §1 zufolge sind (ua.) die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung - nach Maßgabe abzulegender Ergänzungsprüfungen - wechselseitig anrechenbar, und es umschreibt §4 Z3 BARG den Gegenstand der hier in Betracht kommenden (Ergänzungs-)Prüfung.

Dem Antragsteller fehlt sohin die nicht bloß im Zeitpunkt der Antragseinbringung, sondern auch in dem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodaß der Antrag - mit gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung gefaßtem Beschluß - zurückzuweisen war.

Schlagworte

Rechtsanwaltsprüfung Anrechenbarkeit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G87.1986

Dokumentnummer

JFT_10108998_86G00087_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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