Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3Rechtssatz
Unter § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 sind auch jene Angebote zu subsumieren, die zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, da durch die Wortfolge "nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises" auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (§ 125 Abs 3 Z 2 leg. cit.) erfasst ist und diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreise führen.Unter Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 sind auch jene Angebote zu subsumieren, die zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, da durch die Wortfolge "nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises" auch das Vorliegen nicht plausibler Teilpreise (Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit.) erfasst ist und diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreise führen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070326_N_0102_BVA_04_2006_83_02