Norm
BVergG 2006 §329 Abs3 letzter SatzRechtssatz
Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich von Amtswegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070326_N_0006_BVA_14_2007_58_01