RS Verg 2007/3/26 N/0006-BVA/14/2007-58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Rechtssatz

Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich von Amtswegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070326_N_0006_BVA_14_2007_58_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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