TE Verg Bescheid 2007/3/26 N/0006-BVA/14/2007-58

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Veröffentlicht am 26.03.2007
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7/2006", des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, Herrengasse 13, 1014 Wien, diese vertreten durch Y***, gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7/2006", des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten, Herrengasse 13, 1014 Wien, diese vertreten durch Y***, gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006, wie folgt entschieden:

Spruch

Die mit Bescheid vom 14.2.2007, GZ N/0006-BVA/14/2007-EV16, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 26.3.2007 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7/2006" betreffend Los 1 den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß § 329 Abs. 3 BVergG 2006 von Amts wegen erstreckt.Die mit Bescheid vom 14.2.2007, GZ N/0006-BVA/14/2007-EV16, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 26.3.2007 untersagt wurde, im Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7/2006" betreffend Los 1 den Zuschlag zu erteilen, wird gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 von Amts wegen erstreckt.

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 7.5.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7/2006, " betreffend Los 1, den Zuschlag zu erteilen.Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 7.5.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7 aus 2006,, " betreffend Los 1, den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 6.2.2007, verbessert eingebracht am 7.2.2007, brachte die A***, vertreten durch X***, (im Folgenden Antragsteller) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem er begehrte, dem Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren bis zur Beendigung des noch von ihm zu beantragenden Nachprüfungsverfahrens, die Zuschlagserteilung betreffend Los 1, zu Gunsten der B*** zu untersagen.

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des BVA vom 14.2.2007, GZ N/0006-BVA/14/2007-EV16, stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 26.3.2007 untersagt, im Vergabeverfahren "Elektronisches Informationsmanagementsystem im Außenministerium; (ELISA), GZ BMaA-AT.6.12.84/0025-VI.7/2006", betreffend Los 1, den Zuschlag zu erteilen.

Der Auftraggeber nahm mit Schriftsatz vom 8.2.2007 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung und legte dem Bundesvergabeamt (unvollständige) Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2007 brachte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend Los 1 sowie neun Eventualanträge, wie auf Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung, auf Nichtigerklärung des Loses 1 der Ausschreibung sowie auf Nichtigerklärung verschiedener Festlegungen des Auftraggebers, ein.

Der Auftraggeber wurde von der zuständigen Senatsvorsitzenden am 21.2.2007 telefonisch (Telefonat mit Mag. Wolfgang) zur Nachreichung fehlender Unterlagen des Vergabeverfahrens, insbesondere von Protokollen der Bewertungskommission betreffend den Werdegang der Entscheidungsfindung der Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien und zur Nachreichung fehlender Bewertungstabellen aufgefordert.

Am 21.2.2007 wurden dem Bundesvergabeamt die fehlenden Bewertungstabellen auf elektronischem Weg übermittelt.

Mit Telefax des Bundesvergabeamtes vom 23.2.2007 erging die abermalige Aufforderung an den Auftraggeber, Unterlagen bzw. Protokolle, die den internen Werdegang der Entscheidungsfindung der Bewertungskommission im Hinblick auf die Bewertung der Zuschlagskriterien offen legen würden, vorzulegen.

Weiters wurde der Auftraggeber mit diesem Telefax auch - beispielhaft - auf einen ebenfalls fehlenden E-Mail-Schriftverkehr hingewiesen und neuerlich dazu aufgefordert, diesen, sowie weitere allenfalls fehlende Unterlagen des Vergabeverfahrens, dem Bundesvergabeamt unverzüglich vorzulegen. Im gegebenen Zusammenhang wurde nochmals darauf hingewiesen, dass dem Bundesvergabeamt sämtliche Unterlagen des Vergabeverfahrens vorzulegen sind.

Der zuständigen Senatsvorsitzenden kamen in der Folge keine weiteren Unterlagen mehr zu.

Am 13.3.2007 fand in dem auf Antrag der A*** eingeleiteten, das gegenständliche Vergabeverfahren betreffende Nachprüfungsverfahren, eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt am 27.2.2007 per Boten einen Karton mit Unterlagen sowie weiters einen in diesem befindlichen Schriftsatz überbracht hatte. Dieser Karton samt dem inliegenden Schriftsatz wurden jedoch auf Grund eines kanzleitechnischen Versehens im Aktenarchiv abgestellt, sodass die zuständige Senatsvorsitzende von deren Einlangen keine Kenntnis erlangte.

Da es sich hierbei um, wie der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, umfassende Unterlagenkonvolute handelt, von deren Inhalt der erkennende Senat und die Parteien (Wahrung des Gehörs) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis hatten, erachtete der erkennende Senat eine Fortführung der mündlichen Verhandlung als nicht Ziel führend und deren Vertagung als geboten.

Gemäß § 329 Abs. 3 4. Satz BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen die zur Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, 4. Satz BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung unverzüglich von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen die zur Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Auf Grund der erforderlich gewordenen Vertagung der mündlichen Verhandlung ist eine Zeitverzögerung eingetreten, sodass das Nachprüfungsverfahren nicht bis 26.3.2007 abgeschlossen werden kann.

Die Voraussetzungen, die am 14.2.2007 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Auftraggeber und Antragsteller wurden von der beabsichtigten, da notwendig gewordenen Verlängerung der einstweiligen Verfügung, in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2007 in Kenntnis gesetzt und haben dagegen keine Einwände erhoben.

Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 329 Abs. 3 4. Satz BVergG 2006 von Amts wegen zu erstrecken.Die einstweilige Verfügung war daher gemäß Paragraph 329, Absatz 3, 4. Satz BVergG 2006 von Amts wegen zu erstrecken.

Dokumentnummer

VERGT_20070326_N_0006_BVA_14_2007_58_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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