RS Verg 2007/3/27 N/0082-BVA/14/2006-23

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Rechtssatz

Im Fall der Klaglosstellung ist die Regelung des § 319 Abs. 1 2. Satz als lex specialis zu § 319 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 anzusehen. Auch bei Klaglosstellung (durch Ausschreibungswiderruf) gebührt der Kostenersatz nicht nur für die für den Nachprüfungsantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren, sofern eine der Voraussetzungen des § 319 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 erfüllt ist.Im Fall der Klaglosstellung ist die Regelung des Paragraph 319, Absatz eins, 2. Satz als lex specialis zu Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 anzusehen. Auch bei Klaglosstellung (durch Ausschreibungswiderruf) gebührt der Kostenersatz nicht nur für die für den Nachprüfungsantrag, sondern auch für die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren, sofern eine der Voraussetzungen des Paragraph 319, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 erfüllt ist.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070327_N_0082_BVA_14_2006_23_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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