Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Dem Bundesvergabeamt als Nachprüfungsbehörde ist es verwehrt, gleichsam als Auftraggeber die nicht gemäß den Bestimmungen des BVergG durchgeführte Angebotsprüfung hinsichtlich erst im Zuge eines Nachprüfungsantrages behaupteten Ausscheidensgrundes durchzuführen. Würde man zur gegenteiligen Auffassung gelangen, würde das bedeuten, dass in einem Vergabeverfahren eine Prüfung der Angebote durch einen Auftraggeber entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt erfolgen müsste oder auch fehlerhaft und nur oberflächlich durchgeführt werden kann, da im Streitfall eine ordnungsgemäße Prüfung jedenfalls durch die Nachprüfungsbehörde vorzunehmen wäre, die dann gleichsam als Erfüllungsgehilfe für den Auftraggeber tätig werden würde.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070327_N_0011_BVA_03_2007_24_01