Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, um eine bereits eingetretene oder drohenden Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern sind nicht erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung vom Auftraggeber zurückgenommen wurde und somit nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070329_N_0025_BVA_02_2007_EV012_01