Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den zweiten Vertreter der Vorsitzenden des Senates 2, Mag. Hubert Reisner, und zwar gemäß § 306 Abs 1 BVergG, als einzelnes Mitglied, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Übersiedlung des Bundesministeriums für Finanzen" des Auftraggebers Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, vertreten durch die Finanzprokuratur eingeleitet über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwaltssozietät, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 22. März 2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den zweiten Vertreter der Vorsitzenden des Senates 2, Mag. Hubert Reisner, und zwar gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG, als einzelnes Mitglied, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Übersiedlung des Bundesministeriums für Finanzen" des Auftraggebers Republik Österreich, Bundesministerium für Finanzen, vertreten durch die Finanzprokuratur eingeleitet über Antrag der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwaltssozietät, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 22. März 2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Der Antrag, "das Bundesvergabeamt möge der Auftraggeberin, dem Bund, und der Abrufberechtigten, dem Bundesministerium für Finanzen nach Mitteilung über diesen Antrag mittels einstweiliger Verfügung bis zur Entscheidung in diesem Verfahren, längstens aber für 2 Monate nach Antragstellung
Rechtsgrundlage: § 328 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 328, Absatz eins, BVergG
Begründung
Die Antragstellerin stellte am 22. März 2007 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG, auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, der Ausscheidensentscheidung, der Entscheidung, die Antragstellerin vom Ausscheiden ihres Angebotes nicht gehörig zu informieren, die Entscheidung, die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung unter Außerachtlassung der den § 131 BVergG vorgeschriebenen Inhaltserfordernissen vorzunehmen, und den Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren nicht der Antragstellerin zu erteilen, in eventu das Vergabeverfahren der Direktvergabe zu wählen und den diesfalls bereits erteilten Zuschlag für nichtig zu erklären.Die Antragstellerin stellte am 22. März 2007 neben dem im Spruch ersichtlichen Begehren und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG, auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, der Ausscheidensentscheidung, der Entscheidung, die Antragstellerin vom Ausscheiden ihres Angebotes nicht gehörig zu informieren, die Entscheidung, die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung unter Außerachtlassung der den Paragraph 131, BVergG vorgeschriebenen Inhaltserfordernissen vorzunehmen, und den Zuschlag im vorliegenden Vergabeverfahren nicht der Antragstellerin zu erteilen, in eventu das Vergabeverfahren der Direktvergabe zu wählen und den diesfalls bereits erteilten Zuschlag für nichtig zu erklären.
Die Auftraggeberin erteilte in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2007 allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und teilte mit, dass sie am 23. März 2007 die getroffene Zuschlagsentscheidung widerrufen hat. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt, das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. Sie beantragte daher die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens festgestellt und erwogen.
Die Republik Österreich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH schloss mit der B***, der C*** und der A*** eine Rahmenvereinbarung betreffend Gütertransport- und Übersiedlungsdienstleistungen ab. In diesem Rahmen erfolgte ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 152 Abs 4 Z 2 BVergG. Das Verfahren hat die Bezeichnung "Übersiedlung des Bundesministeriums für Finanzen". Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 250.000 netto. Drei Bieter legten Angebote. Der Antragstellerin wurde keine Ausscheidensentscheidung iSd § 129 Abs 3 BVergG bekannt gegeben. Am 15. März 2007 wurden die Bieter davon verständigt, dass der Auftrag an die Firma B*** ergehen sollte. Am 23. März 2007 wurde den Bietern per Telefax mitgeteilt, dass "die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung zurücknimmt. Das Vergabeverfahren befindet sich nun weder im Stadium der Angebotsprüfung und Angebotsbewertung. Nach Abschluss der Angebotsbewertung und vor Zuschlagserteilung wird den Bietern neuerlich eine Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben werden." Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskünfte der Auftraggeberin)Die Republik Österreich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH schloss mit der B***, der C*** und der A*** eine Rahmenvereinbarung betreffend Gütertransport- und Übersiedlungsdienstleistungen ab. In diesem Rahmen erfolgte ein erneuter Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 152, Absatz 4, Ziffer 2, BVergG. Das Verfahren hat die Bezeichnung "Übersiedlung des Bundesministeriums für Finanzen". Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 250.000 netto. Drei Bieter legten Angebote. Der Antragstellerin wurde keine Ausscheidensentscheidung iSd Paragraph 129, Absatz 3, BVergG bekannt gegeben. Am 15. März 2007 wurden die Bieter davon verständigt, dass der Auftrag an die Firma B*** ergehen sollte. Am 23. März 2007 wurde den Bietern per Telefax mitgeteilt, dass "die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung zurücknimmt. Das Vergabeverfahren befindet sich nun weder im Stadium der Angebotsprüfung und Angebotsbewertung. Nach Abschluss der Angebotsbewertung und vor Zuschlagserteilung wird den Bietern neuerlich eine Zuschlagsentscheidung bekannt gegeben werden." Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskünfte der Auftraggeberin)
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Republik Österreich vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen. Sie ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BVergG. Das Bundesministerium für Finanzen ist in Anh V Z 4 BVergG genannt und ist daher zentraler öffentlicher Auftraggeber. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG idF BGBl II 56/2005, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Republik Österreich vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen. Sie ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Das Bundesministerium für Finanzen ist in Anh römisch fünf Ziffer 4, BVergG genannt und ist daher zentraler öffentlicher Auftraggeber. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2005,, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.
Der Antrag enthält alle erforderlichen Inhalte nach § 328 Abs 2 BVergG. Er ist rechtzeitig. Die Pauschalgebühr wurde nach Verbesserungsauftrag vollständig entrichtet. Der Unzulässigkeitsgrund nach § 328 Abs 7 BVergG liegt daher nicht vor.Der Antrag enthält alle erforderlichen Inhalte nach Paragraph 328, Absatz 2, BVergG. Er ist rechtzeitig. Die Pauschalgebühr wurde nach Verbesserungsauftrag vollständig entrichtet. Der Unzulässigkeitsgrund nach Paragraph 328, Absatz 7, BVergG liegt daher nicht vor.
Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 26. März 2007, OZ 008, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 26. März 2007, OZ 008, das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Die Antragstellerin hat das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. Das Vergabeverfahren der Direktvergabe hat sie nicht gewählt. Den Zuschlag hat sie noch nicht erteilt. Sie hat die angefochtene Zuschlagsentscheidung widerrufen. Sie existiert daher nicht mehr. Die übrigen, teilweise in eventu angefochtenen Entscheidungen haben nie existiert. Das Vergabeverfahren befindet sich nunmehr wieder im Stand der Angebotsprüfung- und Bewertung, wobei das Angebot der Antragstellerin weiterhin Gegenstand der Prüfung und Bewertung ist. Der Antrag nach § 320 Abs 1 BVergG geht daher ins Leere. Da die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht mehr besteht und die übrigen Entscheidungen nie bestanden haben, sind sie auch nicht mehr geeignet, der Antragstellerin Schaden zuzufügen. Ihr Interesse insbesondere an der Zuschlagserteilung können sie nicht berühren. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, um eine bereits eingetretene oder drohenden Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern sind nicht erforderlich.Die Antragstellerin hat das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. Das Vergabeverfahren der Direktvergabe hat sie nicht gewählt. Den Zuschlag hat sie noch nicht erteilt. Sie hat die angefochtene Zuschlagsentscheidung widerrufen. Sie existiert daher nicht mehr. Die übrigen, teilweise in eventu angefochtenen Entscheidungen haben nie existiert. Das Vergabeverfahren befindet sich nunmehr wieder im Stand der Angebotsprüfung- und Bewertung, wobei das Angebot der Antragstellerin weiterhin Gegenstand der Prüfung und Bewertung ist. Der Antrag nach Paragraph 320, Absatz eins, BVergG geht daher ins Leere. Da die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht mehr besteht und die übrigen Entscheidungen nie bestanden haben, sind sie auch nicht mehr geeignet, der Antragstellerin Schaden zuzufügen. Ihr Interesse insbesondere an der Zuschlagserteilung können sie nicht berühren. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen, um eine bereits eingetretene oder drohenden Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern sind nicht erforderlich.
Dokumentnummer
VERGT_20070329_N_0025_BVA_02_2007_EV012_00