RS Verg 2007/4/3 N/0018-BVA/10/2007-29

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Rechtssatz

Die Widerrufsgründe der § 138 f BVergG 2006 sind im Bereich des § 279 BVergG 2006 als demonstrative, keinesfalls jedoch als taxative Aufzählung anzusehen. Sie vermögen jene Gründe aufzuzählen, aus denen ein Widerruf der Ausschreibung auch im Sektorenbereich jedenfalls sachlich gerechtfertigt ist.Die Widerrufsgründe der Paragraph 138, f BVergG 2006 sind im Bereich des Paragraph 279, BVergG 2006 als demonstrative, keinesfalls jedoch als taxative Aufzählung anzusehen. Sie vermögen jene Gründe aufzuzählen, aus denen ein Widerruf der Ausschreibung auch im Sektorenbereich jedenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070403_N_0018_BVA_10_2007_29_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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