Norm
BVergG 2006 §279Rechtssatz
Der Widerruf der Ausschreibung muss sich auf objektive vorliegende Gründe stützten. Subjektive Gründe vermögen einen Widerruf nicht zu stützen. Für eine Abwägung von Interessen eines Bieters an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen Interessen des Auftraggebers am Widerruf desselben bleibt daher kein Raum.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070403_N_0018_BVA_10_2007_29_04