RS Verg 2007/4/3 N/0018-BVA/10/2007-29

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Rechtssatz

Der Widerruf der Ausschreibung muss sich auf objektive vorliegende Gründe stützten. Subjektive Gründe vermögen einen Widerruf nicht zu stützen. Für eine Abwägung von Interessen eines Bieters an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegen Interessen des Auftraggebers am Widerruf desselben bleibt daher kein Raum.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070403_N_0018_BVA_10_2007_29_04
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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