Norm
BVergG 2006 §279Rechtssatz
Sind Änderungen des Projektes betreffend den Zeitplan und die auszuführende Leistung in Planung und liegt der voraussichtliche Abschluss der Umplanung nach dem Ende der Zuschlagsfrist, können sie auch in einem Verhandlungsverfahren trotz entsprechender Festlegungen des Gegenstands der Verhandlungen noch nicht Gegenstand des abzuschließenden Vertrags werden und rechtfertigen den Widerruf des Vergabeverfahrens.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070403_N_0018_BVA_10_2007_29_05