TE Verg Bescheid 2007/4/24 VKS-2726/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2007
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
2 WVRG 2007 §4 Abs1 Z6
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 WVRG 2007 in Verbindung mit BVergG 2006 §2 Z16 lita
sublit.aa
BVergG 2006 §345 Abs1.
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Kopiergeräten, Position 1, Ausschreibungsnummer MA 54 – BB-16/06-EU, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** GmbH, ***, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Kopiergeräten, Position 1, Ausschreibungsnummer MA 54 – BB-16/06-EU, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf, Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Antrag der Teilnahmeberechtigten *** GmbH, ***, vertreten durch BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 20.4.2007, der Vergabekontrollsenat Wien möge den Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückweisen, in eventu abweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
  3. 3.Ziffer 3
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:
    Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf,
Am Modenapark 1-2, 1030 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung von Kopiergeräten, Ausschreibungsnummer MA 54 - BB-16/06-EU, hinsichtlich der Position 1, die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 4 Wochen untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 345 Abs. 1 BVergG 2006.Paragraph eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 345 Absatz eins, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 54 – Zentraler Einkauf (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat als öffentliche Auftraggeberin die Anmietung von ca. 1450 Kopiergeräten für einen Zeitraum von 60 Monaten ordnungsgemäß und europaweit öffentlich bekanntgemacht. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgen.

Am Vergabeverfahren hat sich unter anderem auch die Antragstellerin durch Legung eines Angebotes beteiligt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde das Angebot der Antragstellerin als jenes mit dem zweitniedrigsten Preis verlesen.

Zunächst hat die Antragsgegnerin mit Zuschlagentscheidung vom 9.2.2007 das Angebot der Teilnahmeberechtigten ausgeschieden und mitgeteilt zu beabsichtigen, den Zuschlag der an zweiter Stelle gereihten Antragstellerin erteilen zu wollen. Diese Zuschlagsentscheidung wurde von dem nach den Ergebnis der Angebotseröffnung an erster Stelle gereihten Unternehmen mit einem Antrag auf Nichtigerklärung angefochten. Diesbezüglich war zu VKS – 599/07 ein Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat anhängig. In diesem Verfahren wurde mit dem am 19.3.2007 im Rahmen der mündlichen Verhandlung verkündeten Bescheid die Ausscheidung des Angebotes des Unternehmens *** GmbH sowie die Zuschlagsentscheidung lautend auf die Antragstellerin für nichtig erklärt.

In dem daraufhin fortgesetzten Verfahren hat die Antragsgegnerin mit Zuschlagsentscheidung vom 3.4.2007, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, mitgeteilt, zu beabsichtigen den Zuschlag auf das Angebot des Unternehmens *** GmbH hinsichtlich der Position 1 erteilen zu wollen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 16.4.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an zweiter Stelle gereihte Antragstellerin im Wesentlichen geltend, in der Ausschreibung für die Position 1, Leistungsklasse 2, seien 445 Kopiergeräte unter anderem mit der Mindestanforderung ausgeschrieben gewesen, dass diese eine Speicherkapazität von mindestens 128 MB aufweisen müssten. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für diese Leistungsklasse angebotene Gerät „WC 118" weise dagegen nur einen 96 MB Speicher (32 MB Kopierfunktion, 64 MB Druckfunktion) auf. Damit erreiche dieses in der Leistungsklasse 2 angebotene Gerät nicht die geforderten Mindestanforderungen. Diesen Umstand habe die Antragsgegnerin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch mitgeteilt, worauf diese mit Schreiben vom 16.1.2007 ausgeführt habe:Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 16.4.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die nach den Ergebnissen der Angebotseröffnung an zweiter Stelle gereihte Antragstellerin im Wesentlichen geltend, in der Ausschreibung für die Position 1, Leistungsklasse 2, seien 445 Kopiergeräte unter anderem mit der Mindestanforderung ausgeschrieben gewesen, dass diese eine Speicherkapazität von mindestens 128 MB aufweisen müssten. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für diese Leistungsklasse angebotene Gerät „WC 118" weise dagegen nur einen 96 MB Speicher (32 MB Kopierfunktion, 64 MB Druckfunktion) auf. Damit erreiche dieses in der Leistungsklasse 2 angebotene Gerät nicht die geforderten Mindestanforderungen. Diesen Umstand habe die Antragsgegnerin der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch mitgeteilt, worauf diese mit Schreiben vom 16.1.2007 ausgeführt habe:

„Es stimmt, dass das Work Center 118 standardmäßig 96 MB Speicher besitzt. Die Maschine kann jedoch mit optional verfügbaren Speichererweiterungen bis 288 MB aufgerüstet werden (vgl. die Rückseite der beigefügten Produktbroschüre). Bei dem angebotenen Gerät wurde bereits eine Speichererweiterung von 64 MB berücksichtigt. Der gesamte Arbeitsspeicher der Maschine beträgt daher 32 + 64 + 64 = 160 MB, das ist um 32 MB größer als der lt. Ausschreibung geforderte 128 MB Speicher".„Es stimmt, dass das Work Center 118 standardmäßig 96 MB Speicher besitzt. Die Maschine kann jedoch mit optional verfügbaren Speichererweiterungen bis 288 MB aufgerüstet werden vergleiche die Rückseite der beigefügten Produktbroschüre). Bei dem angebotenen Gerät wurde bereits eine Speichererweiterung von 64 MB berücksichtigt. Der gesamte Arbeitsspeicher der Maschine beträgt daher 32 + 64 + 64 = 160 MB, das ist um 32 MB größer als der lt. Ausschreibung geforderte 128 MB Speicher".

Das nachträgliche Beifügen einer Produktbroschüre könne jedoch nicht dazu führen, dass das ursprünglich gelegte Angebot nachträglich dahingehend gestaltet wird, dass es dadurch den Mindestanforderungen der Ausschreibung entspricht. Tatsächlich habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin das Gerät „WC 118" angeboten. Die Erweiterung der Speichermöglichkeit sei eine optionale Möglichkeit, die jedoch für die Konkretisierung der angebotenen Maschine nicht ausreiche. Eine Druckspeichererweiterung sei überdies nur gegen Aufpreis verfügbar, was vorliegend, um das angebotene Basismodell auf die zumindest geforderten 128 MB Speicher aufzurüsten, einen Betrag von EUR 129,-- pro Gerät erforderlich machen würde. Da sohin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht den Mindestanforderungen der Ausschreibung entsprochen hätte, wäre es auszuscheiden gewesen.

Durch die Vorgangsweise der Antragsgegnerin drohe der Antragstellerin „ein immenser wirtschaftlicher Schaden in einer Höhe von zumindest dem aus dem Auftrag zu erwartenden Gewinn. Die exakte Bezifferung könne derzeit noch nicht erfolgen, und behalte sich die Antragstellerin eine genaue Bezifferung ausdrücklich vor". Dazu käme noch der Verlust eines wesentlichen Referenzauftrages.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu wiederholt sie ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und führt weiters aus, dass höherwertige öffentliche Interessen der Antragsgegnerin an einer raschen Zuschlagserteilung nicht erkennbar wären.

Mit Schriftsatz vom 17.4.2007, eingelangt in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates am 19.4.2007, hat die Antragsgegnerin unter anderem auch zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und beantragt, diesen zurückzuweisen. Begründend führt sie dazu aus, dass das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen ein der Ausschreibung entsprechendes Modell offeriert habe. Durch die von der Antragsgegnerin verlangte Aufklärung sei das angebotene Modell nur näher beschrieben worden. Da ein ausschreibungsgemäßes Angebot vorliege und dieses hinsichtlich der Position 1 den niedrigsten Preis aufweise, sei die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten dieses Unternehmens zu fassen gewesen. Ausführungen zur Interessenslage enthält diese Stellungnahme nicht.

Mit Schriftsatz vom 20.4.2007 hat das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen unter anderem auch zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und dessen Zurückweisung beantragt.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens sowie der vorliegenden Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens sowie der vorliegenden Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.

Die Antragstellerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 3.4.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 16.4.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher gemäß § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007 rechtzeitig. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden gerade noch ausreichend (§ 23 Abs. 1 Z 4 WVRG 2007) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Die Antragstellerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 3.4.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 16.4.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007 rechtzeitig. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden gerade noch ausreichend (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, WVRG 2007) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Zur Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Zur Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesonderten anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vor der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollte daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine vergaberechtswidrige Zuschlagsentscheidung vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfolgen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesonderten anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der vor der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollte daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine vergaberechtswidrige Zuschlagsentscheidung vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfolgen.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Angebotsöffnung ihr der Zuschlag zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ergebnisse der Angebotsöffnung ihr der Zuschlag zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme lediglich beantragt, das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück- bzw. abzuweisen, ohne jedoch ihre Interessenslage darzustellen. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vgl. Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, RZ 35f zu § 171 ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (vgl. VKS-2674/05, VKS- 2130/06 uva.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Auch ein sonstiges, besonderes öffentliches Interesse wurde weder konkret behauptet, noch ist ein solches aus der Aktenlage ersichtlich.Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme lediglich beantragt, das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück- bzw. abzuweisen, ohne jedoch ihre Interessenslage darzustellen. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung, zu rechnen. Dies ist von ihm von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, RZ 35f zu Paragraph 171, ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz als im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, den Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können vergleiche VKS-2674/05, VKS- 2130/06 uva.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Auch ein sonstiges, besonderes öffentliches Interesse wurde weder konkret behauptet, noch ist ein solches aus der Aktenlage ersichtlich.

Der Vergabekontrollsenat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich des Loses 1 (Position 1) für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung hinsichtlich des Loses 1 (Position 1) für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit vier Wochen festgelegt und kann als ausreichend angesehen werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit vier Wochen festgelegt und kann als ausreichend angesehen werden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.

Gemäß § 22 Abs. 2 WVRG 2007 sind Parteien eines Nichtigerklärungsverfahrens im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung auch insbesondere auch der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter. In diesem Sinne hat sich das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen mit seiner Stellungnahme vom 20.4.2007 am Verfahren als Teilnahmeberechtigte beteiligt. Soweit in diesem Schriftsatz jedoch auch zum Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen wird, war dieses Vorbringen nicht weiter zu beachten und der diesbezüglich gestellte Antrag auf Zurückweisung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur der Antragsteller und der Auftraggeber sind (§ 31 Abs. 2 WVRG 2007). Da sohin der Teilnahmeberechtigten im Provisorialverfahren eine Parteistellung nicht zukommt, war wie im Spruch Punkt 2 zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2007 sind Parteien eines Nichtigerklärungsverfahrens im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung auch insbesondere auch der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter. In diesem Sinne hat sich das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen mit seiner Stellungnahme vom 20.4.2007 am Verfahren als Teilnahmeberechtigte beteiligt. Soweit in diesem Schriftsatz jedoch auch zum Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen wird, war dieses Vorbringen nicht weiter zu beachten und der diesbezüglich gestellte Antrag auf Zurückweisung des Begehrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, weil Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur der Antragsteller und der Auftraggeber sind (Paragraph 31, Absatz 2, WVRG 2007). Da sohin der Teilnahmeberechtigten im Provisorialverfahren eine Parteistellung nicht zukommt, war wie im Spruch Punkt 2 zu entscheiden.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich, zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Teilnahmeberechtigte nicht Partei des Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20070424_2726_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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