Norm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Rechtssatz
Das Gesetz legt an den Nachweis einer schweren beruflichen Verfehlung strenge Kriterien bezüglich seiner Objektivierbarkeit. Der Auftraggeber muss in objektivierbarer und nachvollziehbarer Weise zur vollen Überzeugung von seiner Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Unternehmers gelangt sein. Unspezifizierte Vorwürfe, ein bloßer Verdacht oder Mutmaßungen genügen nicht. Eine nur in Entwurfsform vorliegende gutachterliche Stellungnahme, noch dazu wenn diese vom Auftraggeber selbst in Auftrag gegeben wurde, genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine nachweisliche Feststellung nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
strenge Anforderungen an Objektivierbarkeit des Nachweises einer schweren beruflichen VerfehlungDokumentnummer
VERGR_20070502_N_0024_BVA_15_2007_33_02