RS Verg 2007/5/2 N/0024-BVA/15/2007-33

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Rechtssatz

Das Gesetz legt an den Nachweis einer schweren beruflichen Verfehlung strenge Kriterien bezüglich seiner Objektivierbarkeit. Der Auftraggeber muss in objektivierbarer und nachvollziehbarer Weise zur vollen Überzeugung von seiner Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Unternehmers gelangt sein. Unspezifizierte Vorwürfe, ein bloßer Verdacht oder Mutmaßungen genügen nicht. Eine nur in Entwurfsform vorliegende gutachterliche Stellungnahme, noch dazu wenn diese vom Auftraggeber selbst in Auftrag gegeben wurde, genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine nachweisliche Feststellung nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

strenge Anforderungen an Objektivierbarkeit des Nachweises einer schweren beruflichen Verfehlung

Dokumentnummer

VERGR_20070502_N_0024_BVA_15_2007_33_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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