Norm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein Ausschluss vom Vergabeverfahren wirkt immer nur im betreffenden einzelnen Vergabeverfahren. Eine generelle Auftragssperre ist weder aus dem BVergG ableitbar, noch kennt das Gemeinschaftsrecht eine solche. Dem Bewerber oder Bieter ist jedenfalls in einem kontradiktorischen Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, sich von den Vorwürfen der mangelnden beruflichen Unzuverlässigkeit "frei zu beweisen".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausschluss nur für ein einzelnes Vergabeverfahren; keine generelle Auftragssperre; kontradiktorisches Verfahren; FreibeweisDokumentnummer
VERGR_20070502_N_0024_BVA_15_2007_33_03