Norm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z5Rechtssatz
Die Beweislast für das Vorliegen einer schweren beruflichen Verfehlung trifft den Auftraggeber. Diesem obliegt es nachzuweisen, dass eine schwere berufliche Verfehlung vorliegt, die den Ausschluss eines Bewerbers oder Bieters vom weiteren Vergabeverfahren rechtfertigt. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt das Gesetz allerdings nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nachweis des Vorliegens einer schweren beruflichen Verfehlung; Beweislast des AuftraggebersDokumentnummer
VERGR_20070502_N_0024_BVA_15_2007_33_01