Norm
BVergG 2006 §320 Abs2Rechtssatz
Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung (vgl. den Wortlaut "unter einem") setzt zwingend voraus, dass dem Bieter die Zuschlagsentscheidung auch bekanntgegeben wird, andernfalls müsste man den Gesetzgeber unterstellen, etwas Sinnwidriges geregelt zu haben.Die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der gleichzeitigen Anfechtung der Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung vergleiche den Wortlaut "unter einem") setzt zwingend voraus, dass dem Bieter die Zuschlagsentscheidung auch bekanntgegeben wird, andernfalls müsste man den Gesetzgeber unterstellen, etwas Sinnwidriges geregelt zu haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;Dokumentnummer
VERGR_20070504_N_0038_BVA_12_2007_EV10_03