Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Die zusätzlich begehrte vorläufige Maßnahme, "den Auftrag zu erteilen, das Verfahren auszusetzen", erscheint in Anbetracht dessen, das seitens des Auftraggebers im gegenständlichen Vergabeverfahren keine weiteren Handlungen mehr zu erwarten sind, als nicht notwendig und geeignet. Im Übrigen würde diese Maßnahme darauf hinaus laufen, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im vorliegenden Vergabeverfahren zu untersagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drohender Schaden, geeigete Maßnahme;Dokumentnummer
VERGR_20070504_N_0038_BVA_12_2007_EV10_05