Norm
BVergG 2006 §303 Abs1Rechtssatz
Die abschließende Prüfung, ob gegenständlich ein rechtswirksamer Zuschlag vorliegt, obliegt nicht dem Senatsvorsitzenden, sondern ausschließlich dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat. Da jedoch aufgrund der kurz bemessenen Entscheidungsfristen im Provisorialverfahren eine abschließende Beurteilung über die Rechtsgültigkeit des erfolgten Zuschlages nicht möglich ist, geht der zur Entscheidung berufene Senatsvorsitzende im Zweifel zu Gunsten der Rechtsschutz suchenden Antragstellerin vorläufig davon aus, dass ein rechtswirksamer Zuschlag noch nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Hauptfrage;Dokumentnummer
VERGR_20070504_N_0038_BVA_12_2007_EV10_01