RS Verg 2007/5/4 N/0038-BVA/12/2007-EV10

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Veröffentlicht am 04.05.2007
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Rechtssatz

Die abschließende Prüfung, ob gegenständlich ein rechtswirksamer Zuschlag vorliegt, obliegt nicht dem Senatsvorsitzenden, sondern ausschließlich dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat. Da jedoch aufgrund der kurz bemessenen Entscheidungsfristen im Provisorialverfahren eine abschließende Beurteilung über die Rechtsgültigkeit des erfolgten Zuschlages nicht möglich ist, geht der zur Entscheidung berufene Senatsvorsitzende im Zweifel zu Gunsten der Rechtsschutz suchenden Antragstellerin vorläufig davon aus, dass ein rechtswirksamer Zuschlag noch nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Hauptfrage;

Dokumentnummer

VERGR_20070504_N_0038_BVA_12_2007_EV10_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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