Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Die begehrte vorläufige Maßnahme "Untersagung der Zuschlagserteilung" erscheint dann nicht nötig und geeignet, wenn der Auftraggeber die – wenngleich auch unzutreffende – Rechtsmeinung vertritt, dass bereits ein rechtswirksamer Zuschlag vorliegt, da in einem solchen Fall mit einer neuerlichen Zuschlagserteilung nicht zu rechnen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
drohender Schaden, vorläufige Maßnahme;Dokumentnummer
VERGR_20070504_N_0038_BVA_12_2007_EV10_04