Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Die in den Materialien zu § 131 BVergG – verunglückte – Formulierung "rechtskräftig" ist dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber offenkundig an eine Beschwerdemöglichkeit eines Bieters gegen die Ausscheidensentscheidung gedacht hat. Da jedoch im vorliegenden Fall die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung am selben Tag erfolgte, somit die Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin noch nicht "rechtskräftig" (durch Verstreichen lassen der Anfechtungsfrist bzw. durch Endentscheidung des BVA in einem Nachprüfungsverfahren) geworden ist, hätte der Auftraggeber der Antragstellerin (als "verbliebener" Bieterin iSd klaren Intention des Gesetzgebers) auch die Zuschlagsentscheidung bekanntgeben müssen.Die in den Materialien zu Paragraph 131, BVergG – verunglückte – Formulierung "rechtskräftig" ist dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber offenkundig an eine Beschwerdemöglichkeit eines Bieters gegen die Ausscheidensentscheidung gedacht hat. Da jedoch im vorliegenden Fall die Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung am selben Tag erfolgte, somit die Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers hinsichtlich des Angebotes der Antragstellerin noch nicht "rechtskräftig" (durch Verstreichen lassen der Anfechtungsfrist bzw. durch Endentscheidung des BVA in einem Nachprüfungsverfahren) geworden ist, hätte der Auftraggeber der Antragstellerin (als "verbliebener" Bieterin iSd klaren Intention des Gesetzgebers) auch die Zuschlagsentscheidung bekanntgeben müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung;Dokumentnummer
VERGR_20070504_N_0038_BVA_12_2007_EV10_02