Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers muss lediglich von potenzieller Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens sein. Zur Durchführung einer hypothetischen Bestbieterermittlung ist das Bundesvergabeamt nicht zuständig.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070507_N_0006_BVA_14_2007_85_03