RS Verg 2007/5/7 N/0006-BVA/14/2007-85

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Veröffentlicht am 07.05.2007
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Rechtssatz

Die rechtswidrige Entscheidung des Auftraggebers muss lediglich von potenzieller Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens sein. Zur Durchführung einer hypothetischen Bestbieterermittlung ist das Bundesvergabeamt nicht zuständig.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070507_N_0006_BVA_14_2007_85_03
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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