Norm
BvergG 2006 §318Rechtssatz
Wird die von mehreren Unternehmern angefochtene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers mit Bescheid des Bundesvergabeamtes für nichtig erklärt, hat die Antragstellerin daher infolge Klaglosstellung Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren.Wird die von mehreren Unternehmern angefochtene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers mit Bescheid des Bundesvergabeamtes für nichtig erklärt, hat die Antragstellerin daher infolge Klaglosstellung Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Gebühren.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070509_N_0013_BVA_03_2007_35_01