Norm
BVergG 2002 §4 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Schwechat bis Süßenbrunn, Planung eines Tunnels in geschlossener und offener Bauweise mit optimiertem Vortriebsverfahren für die Phasen EP und BP (Ausführungsplanung optional)" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über den Antrag über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** Wien ZT GmbH, 2. B*** Ziviltechniker GmbH, und 3. IB C*** Ziviltechnikergesellschaft mbH, alle vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, datiert mit 2. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 3. Mai 2007 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Schwechat bis Süßenbrunn, Planung eines Tunnels in geschlossener und offener Bauweise mit optimiertem Vortriebsverfahren für die Phasen EP und BP (Ausführungsplanung optional)" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über den Antrag über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** Wien ZT GmbH, 2. B*** Ziviltechniker GmbH, und 3. IB C*** Ziviltechnikergesellschaft mbH, alle vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, datiert mit 2. Mai 2007, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 3. Mai 2007 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie folgt entschieden:
SPRUCH
Dem Antrag, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung in gegenständlichem Nachprüfungsverfahren zu untersagen, den Zuschlag erteilen, wird insoweit stattgegeben, als dem Auftraggeber Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 12. Juni 2007 untersagt wird, in gegenständlichem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen.
Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.
BEGRÜNDUNG
Mit Schriftsatz vom 3.5.2007 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe das von der Antragstellerin angegebene Referenzprojekt Dublin Port Tunnel, obwohl den Ausschreibungsbestimmungen entsprechend, zu Unrecht mit 0 Punkten bewertet und damit, wie in der Zuschlagsentscheidung vom 2.5.2007 mitgeteilt, das Angebot der Antragstellerin unzulässigerweise nur an dritte Stelle gereiht und seien zudem die Referenzen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unrichtig bewertet worden, vielmehr wäre bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen dem Angebot der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Konkretisierend führte die Antragstellerin umfangreich aus, nach positiver Bewertung des Teilnahmeantrags in der ersten Stufe des Verfahrens habe sei die Antragstellerin zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe eingeladen worden. Der Zuschlag solle dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden. In Punkt 1,305.1 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen seien die maßgeblichen Zuschlagskriterien wie folgt festgelegt und gewichtet, wobei für die Sub-Zuschlagskriterien der Qualität weitere Sub-Gewichte festgelegt seien: Gesamtpreis 30%, Qualität 70%, Planung eines Tunnels mit Schildvortrieb, Planung eines Tunnels in offener Bauweise, Planung eines Straßentunnels Mitarbeit bei Umweltverträglichkeitsprüfung, Planung eines Tunnels mit Tübbingausbau und Querschlägen und Bewertung des zum Einsatz gelangenden Schüsselpersonals. Darüber hinaus seien in den Punkten 1,305.2 und 1,305.3 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen diese Zuschlagskriterien weiter konkretisiert. Wesentlich dabei sei, dass die Qualität der Angebote ausschließlich mit Referenzen bewertet werde.
Die Antragstellerin habe fristgemäß ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben. Mit Schreiben vom 31.1.2007 habe der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Bietergemeinschaft D***- E***- F*** mit einer Gesamtpunktezahl von 91,33 gegenüber der Gesamtpunktezahl der Antragstellerin von 88,35 getroffen. Die Differenz zwischen der von der präsumtiven Bestbieterin erreichten Gesamtpunktezahl und der Gesamtpunktezahl der Antragstellerin betrage lediglich 2,98 Punkte. Die präsumtive Bestbieterin habe beim Zuschlagskriterium "Qualität" 61,33 Punkte erreicht und somit die beinahe die höchstmögliche gewichtete Punktezahl, sodass die Referenzen demnach die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Spezifikationen nahezu bestens erfüllen müssen.
Gegen die mit Fax vom 31.1.2007 mitgeteilte Zuschlagsentscheidung sei mit Schriftsatz vom 14.2.2007 ein unter der GZ /0013-BVA/03/2007 protokollierter Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beim Bundesvergabeamt eingebracht worden. Darüber hinaus habe auch die Bietergemeinschaft G*** ZT GmbH / H*** GmbH & Co KG einen Nachprüfungsantrag, protokolliert unter der GZ N/0011-BVA/03/2007, gegen diese Zuschlagsentscheidung eingebracht.
Mit Bescheid vom 27.4.2007, N/0011-BVA/03/2007-24, sei diese bekämpfte Zuschlagsentscheidung vom 31.1.2007 bzw 1.2.2007 im Nachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft G***- H*** für nichtig erklärt worden. In der Folge sei der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 14.2.2007 mit Bescheid vom 29.3.2007, N/0013- BVA/03/2007-30, zurückgewiesen worden.
Mit Fax vom 10.4.2007, datiert mit 11.4.2007, sei die Antragstellerin zum Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" um Aufklärung gemäß § 94 BVergG 2002 binnen sieben Tagen ersucht worden. Die Auftraggeberin habe in diesem Fax darauf hingewiesen, dieses Referenzprojekt sei "vor dem gemäß den Festlegungen unserer Ausschreibungslagen für die Beurteilung relevanten Stichtag 01.09.1995 beauftragt worden und sei daher mit Null Punkten zu bewerten. Fristgemäß sei zu dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17.4.2007 Stellung genommen und nachgewiesen worden, dass weder die Auftragserteilung noch der Auftragsbeginn vor dem 1.9.1995 erfolgt und zudem ab 1998 nochmals vollständig bearbeitet worden sei. Auf diesen Umstand sei bereits im Angebotsformblatt unter anderem mit dem Hinweis "Aug 1998 (2. Einr. EIS)" (August 1998 zweites Einreichprojekt, EIS = Environmental Impact Statement) und "Okt 1998 Ausschreibungsprojekt") ausdrücklich hingewiesen worden. Für diese zweite Projektphase ab 1998 gebe es keine Zweifel, dass diese den festgelegten Referenzzeitraum nicht erfüllen würde. Zum Nachweis dafür sei dem Schreiben vom 17.4.2007 nochmals das Angebots-Formblatt, eine Auftraggeber-Bestätigung über den Referenzinhalt des Dublin City Council vom 23.3.2007 und der im Nachprüfungsverfahren zu N/0013-BVA/03/2007 eingereichte Schriftsatz vom 26.3.2007 angeschlossen worden.Mit Fax vom 10.4.2007, datiert mit 11.4.2007, sei die Antragstellerin zum Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" um Aufklärung gemäß Paragraph 94, BVergG 2002 binnen sieben Tagen ersucht worden. Die Auftraggeberin habe in diesem Fax darauf hingewiesen, dieses Referenzprojekt sei "vor dem gemäß den Festlegungen unserer Ausschreibungslagen für die Beurteilung relevanten Stichtag 01.09.1995 beauftragt worden und sei daher mit Null Punkten zu bewerten. Fristgemäß sei zu dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17.4.2007 Stellung genommen und nachgewiesen worden, dass weder die Auftragserteilung noch der Auftragsbeginn vor dem 1.9.1995 erfolgt und zudem ab 1998 nochmals vollständig bearbeitet worden sei. Auf diesen Umstand sei bereits im Angebotsformblatt unter anderem mit dem Hinweis "Aug 1998 (2. Einr. EIS)" (August 1998 zweites Einreichprojekt, EIS = Environmental Impact Statement) und "Okt 1998 Ausschreibungsprojekt") ausdrücklich hingewiesen worden. Für diese zweite Projektphase ab 1998 gebe es keine Zweifel, dass diese den festgelegten Referenzzeitraum nicht erfüllen würde. Zum Nachweis dafür sei dem Schreiben vom 17.4.2007 nochmals das Angebots-Formblatt, eine Auftraggeber-Bestätigung über den Referenzinhalt des Dublin City Council vom 23.3.2007 und der im Nachprüfungsverfahren zu N/0013-BVA/03/2007 eingereichte Schriftsatz vom 26.3.2007 angeschlossen worden.
Obwohl durch diese Urkunden bescheinigt und nachgewiesen worden sei, dass das Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" nicht vor dem 1.9.1995 beauftragt worden sei, habe die Auftraggeberin mit Fax vom Freitag, 20.4.2007 mitgeteilt, diese Urkunden nicht weiter zu berücksichtigen und daher das Referenzprojekt mit Null Punkten zu bewerten. Die Auftraggeberin habe in diesem Schreiben noch mitgeteilt: "Wir beabsichtigen, im Laufe der nächsten Woche, die Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben. Sie haben bis dahin die Möglichkeit nochmals zu der Bewertung Stellung zu nehmen." (Unterstreichung vom Zitierenden)". Daraufhin sei eine weitere Stellungnahme entworfen worden. Völlig überraschend habe jedoch die Auftraggeberin eine Zuschlagsentscheidung mit Datum vom 24.4.2007 bereits am Montag, 23.4.2007, 16.22 Uhr, per Fax zugunsten der Bietergemeinschaft D***- E***- F*** mitgeteilt. Dennoch sei der Auftraggeberin die bereits vorbereitete Stellungnahme vom 24.4.2007 per E-Mail übermittelt worden. Die Auftraggeberin habe dann mit Fax vom 2.5.2007, 10.30 Uhr, die Zuschlagsentscheidung vom 23.4.2007, datiert mit 24.4.2007, widerrufen. Unmittelbar danach habe die Auftraggeberin mit Fax vom 2.5.2007, 12.50 Uhr, datiert mit 3.5.2007, eine weitere inhaltsgleiche Zuschlagsentscheidung mitgeteilt und bekannt gegeben:
"Als Grund für die Ablehnung Ihres Angebotes darf mitgeteilt werden, dass auf Grund der erfolgten Preis- und Qualitätsbewertung (Preis: 30%, Qualität: 70%) Ihr Angebot nicht an erster Stelle liegt und daher für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt. Im Übrigen darf auf die Ausführungen zum nachfolgenden Punkt 5 "Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes" verwiesen werden."
Die Auftraggeberin begründe die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ausschließlich damit, das Angebot sei gegenüber der präsumtiven Bestbieterin inhaltlich schlechter zu bewerten gewesen. Auf die Begründung, bereits der Teilnahmeantrag der Antragstellerin sei wegen falscher Angaben zum Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" auszuscheiden gewesen, habe die Auftraggeberin nunmehr ausdrücklich verzichtet. Offensichtlich habe diese erkannt, dass das Vorbringen in Punkt 1 ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13.3.2007 im Verfahren zur Zahl N/0013-BVA/03/2007 inhaltlich verfehlt sei.
Darüber hinaus habe die Auftraggeberin das Angebot beim Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" jeweils mit Null Punkten bewertet, wobei eine ausdrückliche Begründung für diese Punktevergabe in der Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung vom 2.5.2007 nicht enthalten sei. Lediglich aus der bereits dargelegten Vorkorrespondenz sei ableitbar, dass die Auftraggeberin offensichtlich davon ausgehe, das Referenzprojekt könne den festgelegten Referenzzeitraum gemäß Punkt 1,305.2.1 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllen. Offensichtlich aus diesem Grund sei daher das Angebot der Antragstellerin nunmehr nur mit einer Gesamtpunktezahl von 72,45 bewertet worden, anstelle der ursprünglichen 88.35. Die Gesamtpunktezahl der präsumtiven Bestbieterin sei jedoch gegenüber der ersten Zuschlagsentscheidung unverändert mit 91,33 bekannt gegeben worden.
Zur vergaberechtswidrigen Bewertung der Referenz Dublin Port Tunnel sei auszuführen, dass die Auftraggeberin in ihrer Zuschlagsentscheidung vom 2.5.2007 mitgeteilt habe, das Angebot der Antragstellerin sei lediglich an dritter Stelle zu reihen. Es bestehe jedoch keine Kenntnis, welcher Bieter bzw welche Bietergemeinschaft nunmehr an zweiter Stelle gereiht sei. Nach den vorliegenden Informationen gebe es nämlich mit Ausnahme der präsumtiven Bestbieterin keinen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, der eine höhere Gesamtpunktezahl erreicht habe als die Antragstellerin. Lediglich die Bietergemeinschaft G***- H*** habe ursprünglich eine höhere Bewertung erreicht; wie jedoch das BVA bereits mit Bescheid vom 27.4.2007 N/001 1 -BVA/03/2007-24, festgestellt habe, habe diese Bietergemeinschaft keine Dienstleistungsanzeige erbracht und sei daher auszuscheiden. Die Nicht-Berücksichtigung des Referenzprojektes "Dublin Port Tunnel' bei der Bestbieterermittlung sei aus mehreren Gründen vergaberechtswidrig: Der maßgebliche Referenzzeitraum, der mit den nachgewiesenen Referenzprojekten zu erfüllen sei, werde in Punkt 1,305.2.1 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen festgelegt: "Es werden nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung bzw einem Auftragsbeginn ab dem 01.09.1995 gewertet. Referenzprojekte, die davor beauftragt wurden, werden nicht anerkannt." (Unterstreichung vom Zitierenden)" . Aufgrund der der Auftraggeberin bereits vorgelegten Urkunden stehe fest, dass das Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel' nicht vor dem 1.9.1995 beauftragt worden sei. Diese Urkunden seien eine vollständige Bescheinigung, mit denen die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen und im BVergG 2002 über Referenznachweise vollinhaltlich erfüllt würden. Dies betreffe insbesondere die Referenzbestätigung des Dublin City Council vom 23.3.2007, mit der die Auftragserteilung und der Auftragsbeginn innerhalb des definierten Referenzzeitraumes nachgewiesen werden. Eine über eine solche Referenzbestätigung hinausgehende Bescheinigung sei weder im BVergG 2002 noch in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen. Der zivilrechtliche Auftraggeber des Referenzprojektes "Dublin Port Tunnel' sei die National Roads Authority (NRA) gewesen, die im Hinblick auf ihre Zuständigkeiten mit der früheren österreichischen Bundesstraßenverwaltung und nunmehr mit der ASFINAG verglichen werden könne. Die NRA unterstehe direkt dem zuständigen Minister der irischen Regierung. Das Vergabeverfahren, die Planung und Errichtung des "Dublin Port Tunnel' sei von der Dublin Corporation (Magistrat der Stadt Dublin) quasi als vergebende Stelle im Namen der NRA durchgeführt worden. Die Dublin Corporation sei in der Folge in die Dublin City Council umgewandelt worden. Als Rechtsnachfolgerin der Dublin Corporation bestätige daher auch die Dublin City Council das Referenzschreiben vom 23.3.2007. Dieses Schreiben sei ausgestellt von Herrn I*** in seiner Funktion als stellvertretender Baudirektor der Stadt Dublin. Darüber hinaus sei Herr I*** der verantwortliche Projektleiter des "Dublin Port Tunnels" gewesen. Unter seiner Projektleitung seien sämtliche Planungsschritte für den "Dublin Port Tunnel" erarbeitet worden.
Wesentlich sei, dass die zivilrechtliche Beauftragung letztlich von der NRA als Auftraggeberin genehmigt werden musste. Dieses Genehmigungserfordernis sei bereits im Letter of Intent vom 2.8.1995 ausdrücklich festgehalten (argumentum: "subject to the signing of a formal contract with Dublin Corporation and to the approval of the National Roads Authority'). Diese formelle Genehmigung durch die NRA sei intern erst mit beiliegendem Schreiben vom 29.8.1995 erfolgt; dieses Schreiben habe die NRA als zivilrechtliche Auftraggeberin an die vergebende Stelle (Dublin Corporation) weitergeleitet. Mit dem Eingangsstempel auf diesem Genehmigungsschreiben sei nachgewiesen, dass dieses Schreiben bei der Dublin Corporation erst am 31.8.1995 eingelangt sei. Daher stehe aufgrund dieses nachgewiesenen Sachverhaltes fest, dass die formelle Genehmigung durch die NRA als Auftraggeberin frühestens im September 1995 an die Antragstellerin weitergeleitet worden sein konnte, weil die Dublin Corporation als vergebende Stelle das Genehmigungsschreiben selbst erst am 31.8.1995 erhalten habe. Da ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis frühestens mit Zugang einer Annahmeerklärung des Auftraggebers beim Auftragnehmer zustande komme, stehe ebenso fest, dass das Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" keinesfalls vor dem 1.9.1995 beauftragt worden sei. Insofern sei nachgewiesen, dass diese Referenz den in Punkt 1,305.2.1 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen festgelegten Referenzzeitraum erfülle. Aufgrund der formellen Referenzbestätigung der Dublin City Council vom 23.3.2007 (Beilage E) stehe folgende für das vorliegende Nachprüfungsverfahren entscheidenden Eckpunkte des Referenzprojektes "Dublin Port Tunnel" fest:
"
1.1 korrekt vermerkt (Seite 8 von 23; "Okt. 1998 Ausschreibungsprojekt"). Nach umfangreichen Prüfungen der Angebote erfolgte im Dezember 2000 der Zuschlag. Bis zum Sommer 2001 hat die A*** ZT GmbH (Salzburg) eine Wohnmöglichkeit in Dublin permanent angemietet.
Die Ausführungsplanung wurde durch das beauftragte bauausführende Bau-Konsortium erbracht, unser Joint Venture hat über die gesamte Vertragsdauer einen Beraterauftrag erhalten.
...Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung vom 2.5.2007 keine Begründung enthält, warum unser Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" keine Punkte erhalten hat. Lediglich im Fax vom 20.4.2007 ist eine Begründung enthalten, aus der sich jedoch ergibt, dass die Auftraggeberin im Hinblick auf unser Referenzprojekt gerade keine fundierte Angebotsprüfung durchgeführt hat. Vielmehr hat die Auftraggeberin bloß aufgrund einer Vermutung, ohne verlässliche Sicherheit - offensichtlich nach dem Motto "im Zweifel gegen den potentiellen Antragsteller" - unserem Referenzprojekt die ursprünglich zuerkannten Punkte aberkannt. Besonders deutlich wird diese Intention durch folgenden Hinweis im Fax der Auftraggeberin vom 20.4.2007:
"Wie Herr Dr. J*** in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2007 mitteilte, ist er bereits im Sommer 1995 mit seiner Familie nach Irland übersiedelt. Somit ist davon auszugehen, dass eine Beauftragung mit den Referenzprojekt schon zu diesem Zeitpunkt (Sommer 1995) erfolgte und auch mit den Leistungen schon vor dem 01.09.1995 begonnen wurde." (Unterstreichung vom Zitierenden)
Die Auftraggeberin negiert damit die von uns vorgelegten Urkunden (siehe Punkt 1.3.1), aus denen sich gerade das Gegenteil ergibt und versucht die Nicht-Berücksichtigung unseres Referenzprojektes durch die bewusste Fehlinterpretation einer Zeugenaussage zu rechtfertigen. Eine solche Vorgehensweise entspricht in keiner Weise einer fundierten Angebotsprüfung.
...Nach all dem ist nochmals festzuhalten: Der Auftragsbeginn und die zivilrechtliche Beauftragung für unser Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" sind jeweils nach dem 1.9.1995 erfolgt. Letztlich ist dies jedoch aufgrund der Angaben im Referenzblatt 1.1 unseres Angebotes ("Aug 1998 (2. Einr. EIS)" und "Okt 1998 Ausschreibungsprojekt") unerheblich. Inhaltlich wurden wir nämlich 1998 mit einem völlig neuen Projekt beauftragt, das alle inhaltlichen Anforderungen des ursprünglichen Projektes und der Ausschreibungsunterlagen erfüllte, dessen Auftragserteilung und Auftragsbeginn aber völlig unbestreitbar innerhalb des definierten Referenzzeitraumes liegt. Selbstverständlich wurde auch diese Beauftragung durch die Dublin Corporation vorgenommen, die schon für den vorangegangenen Bearbeitungsteil als Auftraggeber fungierte."
Zur Bewertung der Referenzen der präsumtiven Bestbieterin sei auszuführen, dass diese aus folgenden Gründen unzutreffend bewertet worden seien:
" Zum einen werden in den Ausschreibungsunterlagen Planreferenzen aus dem Bereich Tunnelbau gefordert, die für die Errichtung einer Autobahn (A), Schnellstraße (S) oder Bundesstraße (B, diese müssen "alle wesentlichen technischen Anforderungen einer A- oder S-Straße erfüllen") entsprechend dem österreichischen und gemeinschaftsrechtlichen Sprachverständnis erbracht wurden. Diese Festlegung findet sich beispielsweise auf den Seiten 17 (Fußnote 1) und 20 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen. Dadurch wird unmissverständlich klargestellt, dass als gültige Tunnel-Referenz nur ein solches Projekt bewertet wird, dessen Tunnelplanung sich auf die Errichtung einer Autobahn, Schnellstraße oder Bundesstraße bezieht. Andere Planreferenzen, die sich also nicht auf eine Autobahn, Schnellstraße oder Bundesstraße beziehen, erfüllen demnach nicht die inhaltliche in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Anforderung. Solche Planungs-Referenzen dürfen daher bei den Zuschlagskriterien keinesfalls (positiv) bewertet werden. Zum anderen werden bei den Zuschlagskriterien die jeweiligen Projektphasen bewertet; je mehr Projektphasen ein Bieter bei einem Referenzprojekt abgewickelt hat, umso mehr Punkte werden dafür vergeben (siehe beispielsweise die Seite 20 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen). Diese Projektphasen sind:
Einreichplanung, Ausschreibungsplanung sowie Ausführungsplanung (Bauprojekt). Entscheidend dabei ist, dass in den Ausschreibungsunterlagen die inhaltliche Bedeutung dieser Projektphasen jeweils mit der "Projektierungsdienstanweisung" des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) definiert wird (vgl etwa Seite 20 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen. Im Auftragsfall hat der Auftragnehmer im Übrigen seine Leistungen auch nach der "Projektierungsdienstanweisung" des BMVIT zu erbringen (siehe Punkt 2,201 Teil A-2 der Ausschreibungsunterlagen). Im vorliegenden Fall ergibt sich also das inhaltlich-technische Verständnis, was unter Einreichplanung, Ausschreibungsplanung sowie Ausführungsplanung zu verstehen ist, aus dieser "Projektierungsdienstanweisung" ergänzt um das allgemeine Verständnis eines fachkundigen Dritten, das durch nationale und gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen determiniert wird.Einreichplanung, Ausschreibungsplanung sowie Ausführungsplanung (Bauprojekt). Entscheidend dabei ist, dass in den Ausschreibungsunterlagen die inhaltliche Bedeutung dieser Projektphasen jeweils mit der "Projektierungsdienstanweisung" des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) definiert wird vergleiche etwa Seite 20 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen. Im Auftragsfall hat der Auftragnehmer im Übrigen seine Leistungen auch nach der "Projektierungsdienstanweisung" des BMVIT zu erbringen (siehe Punkt 2,201 Teil A-2 der Ausschreibungsunterlagen). Im vorliegenden Fall ergibt sich also das inhaltlich-technische Verständnis, was unter Einreichplanung, Ausschreibungsplanung sowie Ausführungsplanung zu verstehen ist, aus dieser "Projektierungsdienstanweisung" ergänzt um das allgemeine Verständnis eines fachkundigen Dritten, das durch nationale und gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen determiniert wird.
...Zum Zuschlagskriterium 1 - Referenz Hai Van Pass ...Die präsumtive Bestbieterin hat beim Zuschlagskriterium 1 ("Planung eines Straßentunnels") das Referenzprojekt "Hai Van Pass" bekannt gegeben. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die präsumtive Bestbieterin bereits in der ersten Stufe des Vergabeverfahrens mit dem Referenzprojekt 1.1 das Projekt "Hai Van Pass" bekannt gegeben hat. Dabei hat die präsumtive Bestbieterin im Rahmen der "Selbstdeklaration" dieses Referenzprojekt beim Sub-Kriterium "Planungstiefe" lediglich mit 25 Punkten bewertet, also nur ein Bauprojekt ohne Einreichprojekt als bewertungsfähig vorgeschlagen. Letztlich hat die Auftraggeberin dieses Referenzprojekt in der ersten Stufe überhaupt nur mit 20 Punkten anerkannt und damit deutlich geringer als die präsumtive Bestbieterin selbst bewertet. Wesentlich für das vorliegende Nachprüfungsverfahren ist, dass in den Teilnahmeunterlagen für die erste Stufe das Sub-Kriterium "Planungstiefe" wie folgt definiert war:
Einreich- und Bauprojekt (Ausschreibungs- mit oder
ohne Ausführungsplanung)..............................30 Punkte
Einreichprojekt.......................................27,5 Punkte
Bauprojekt (Ausschreibungs- und Bauprojekt)...........25 Punkte
Bauprojekt (nur Ausführungsplanung)...................20 Punkte
Vorprojekt............................................15 Punkte
Aus dem Bewertungsprotokoll der ersten Stufe ergibt sich, dass die präsumtive Bestbieterin beim Referenzprojekt "Hai Van Pass" lediglich die Ausschreibungsplanung erbracht hat (vgl die Spalte Anmerkungen). Obwohl eigentlich die "Ausschreibungsplanung" als solches nach den soeben zitierten Sub-Kriterien gar nicht zu bewerten war, hat die Auftraggeberin dennoch 20 Punkte vergeben. Damit wurde die offensichtlich gewertete "Ausschreibungsplanung" (ob diese tatsächlich erbracht wurde, darf weiterhin angezweifelt werden) mit der in den Teilnahmeunterlagen geforderten "Ausführungsplanung" gleichgesetzt und damit eine in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehene Bewertung vollzogen.Aus dem Bewertungsprotokoll der ersten Stufe ergibt sich, dass die präsumtive Bestbieterin beim Referenzprojekt "Hai Van Pass" lediglich die Ausschreibungsplanung erbracht hat vergleiche die Spalte Anmerkungen). Obwohl eigentlich die "Ausschreibungsplanung" als solches nach den soeben zitierten Sub-Kriterien gar nicht zu bewerten war, hat die Auftraggeberin dennoch 20 Punkte vergeben. Damit wurde die offensichtlich gewertete "Ausschreibungsplanung" (ob diese tatsächlich erbracht wurde, darf weiterhin angezweifelt werden) mit der in den Teilnahmeunterlagen geforderten "Ausführungsplanung" gleichgesetzt und damit eine in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehene Bewertung vollzogen.
....Entscheidend für das vorliegende Nachprüfungsverfahren ist, dass in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens dasselbe Referenzprojekt bei der "Planungsphase" plötzlich die volle Punktezahl erreicht hat. Die Auftraggeberin hat also für das Referenzprojekt "Hai Van Pass" sowohl ein Einreichprojekt als auch ein Bauprojekt, bestehend aus den Planungsphasen Ausschreibungsplanung und Ausführungsplanung, anerkannt (siehe dazu Seite 20 des Teiles A-1 der Ausschreibungsunterlagen).
Es ist also nochmals festzuhalten: Die präsumtive Bestbieterin hat in der ersten Stufe lediglich ein "Bauprojekt' im Zuge der Selbstbewertung vorgeschlagen, die Auftraggeberin hat überhaupt nur eine "Ausschreibungsplanung" anerkannt; in der zweiten Stufe hat dann die Auftraggeberin für dasselbe Referenzprojekt plötzlich ein vollständiges "Einreichprojekt" samt vollständigem "Bauprojekt" anerkannt. Diese inhaltliche Aufwertung ist objektiv nicht nachvollziehbar und bestätigt nachdrücklich die von uns monierten Mängel bei der Bestbieterermittlung. Die Aufwertung der Referenz kann nämlich insbesondere auch nicht dadurch erklärt werden, die Auftraggeberin hätte die Referenz in der ersten Stufe nur "oberflächlich" geprüft. Vielmehr steht fest, dass die Auftraggeberin auch in der ersten Stufe das Referenzprojekt konkret geprüft hat. Die Auftraggeberin hat nämlich die Selbstdeklaration der präsumtiven Bestbieterin mit 25 Punkten nicht anerkannt und lediglich eine "Ausschreibungsplanung" gewertet und dafür 20 Punkte vergeben.
...Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vietnamesische Referenzprojekt "Hai Van Pass" deutlich weniger Punkte erhalten hätte müssen, weil dabei keinesfalls die hohen Qualitätsanforderungen an die Planungsleistungen erfüllt wurden, wie dies durch die verbindliche "Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten des BMVIT gefordert ist". Dies bestätigt sogar die Auftraggeberin ausdrücklich in Punkt 3.2 ihrer Stellungnahme vom 19.2.2007 im Nachprüfungsverfahren zur Zahl N/0013-BVA/03/2007. Darin ist ausgeführt, dass "eine direkte Vergleichbarkeit der Projektierungsdienstanweisung des österreichischen Bundesministeriums mit den Vorgaben der - im gegenständlichen Fall - vietnamesischen Behörde[ ...] naturgemäß nicht gegeben" ist. Dennoch hat die Auftraggeberin diesen "naturgemäßen" Unterschied bei der Bewertung in keiner Weise berücksichtigt und das vietnamesische Projekt mit einem Projekt innerhalb des EWR gleichgesetzt. Bemerkenswert ist, dass die Auftraggeberin bei anderen Vergabeverfahren durchaus Referenzprojekte, die außerhalb des EWR erbracht wurden, gegenüber Referenzprojekten innerhalb des EWR regelmäßig geringer bewertet. Teilweise enthalten dazu die Ausschreibungsunterlagen sogar explizite Festlegungen, nach denen Referenzprojekte innerhalb des EWR mit beträchtlich höheren Punkten bewertet werden, als Referenzprojekten außerhalb des EWR. In diesem Zusammenhang darf beispielsweise auf das Vergabeverfahren "A23 Autobahn Süd-Ost-Tangente Wien - Spange Flugfeld Aspang - Abschnitt Knoten Hirschstätten - Knoten Raasdorf - Tunnelplanung in der Planungsphase Vorprojekt" verwiesen werden. Auf Seite 5 der betreffenden Ausschreibungsunterlage ist etwa gerade eine solche Differenzierung ausdrücklich festgelegt....
...Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die von uns bekämpfte Zuschlagsentscheidung ist vergaberechtswidrig, weil für das Referenzprojekt "Hai Van Pass" beim Sub-Kriterium "Planungsphase" keinesfalls die volle Punktezahl zu vergeben war. Berücksichtigt man nur das eigene Bewertungsergebnis der Auftraggeberin aus der ersten Stufe auch bei der Angebotsbewertung in der zweiten Stufe bedeutet dies, dass mit diesem Referenzprojekt lediglich eine "Ausschreibungsplanung" erbracht wurde.
Folglich hätte beim Sub-Kriterium "Planungsphase" nicht der Faktor 1, sondern nur der Faktor 0,25 vergeben werden dürfen (zu diesem Faktor siehe Seite 20 des Teiles A-1 der Ausschreibungsunterlagen). Damit hätte die präsumtive Bestbieterin für das Referenzprojekt "Hai Van Pass" nicht 4,75 Punkte, sondern nur 1,1875 Punkte erreichen dürfen.
Lüftung Planungs- Tätigkeit Skaliert Gewichtung
phase (100 Punkte) 5%
4,75 0,95 1 1 100 0,05
1,1875: 0,95 0,25 1 100 0,05
Die Differenz zwischen den gewährten 4,75 Punkten und den tatsächlich zu vergebenden 1,1875 Punkten beträgt demnach: 3,5625. Diese Punkte hat die präsumtive Bestbieterin zu viel erhalten. Die präsumtive Bestbieterin hat eine Gesamt-Punktezahl von 91,33 erreicht, während wir eine Gesamt-Punktezahl von 88,35 erzielt haben. Bringt man nun bei der präsumtiven Bestbieterin die zu Unrecht gewährte Differenz von 3,5625 Punkten in Abzug, hätte die präsumtive Bestbieterin lediglich 87,7675 Punkte erreichen dürfen. Damit liegt die präsumtive Bestbieterin mir ihrer tatsächlich erreichten Punktezahl hinter unserer tatsächlichen Gesamt-Punktezahl. Demnach steht fest, dass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig ist."
Zum Zuschlagskriterium 3 - Referenz Tunnel Rannersdorf sei auszuführen, dass die präsumtive Bestbieterin das Referenzprojekt "Tunnel Rannersdorf" bekannt gegeben habe und von der Auftraggeberin für dieses Referenzprojekt die volle Punktezahl erhalten habe; es sei also insbesondere auch das Sub-Kriterium "Planungsphase" mit der vollen Punktezahl bewertet worden.
" ...Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, lag der Bewertung für die einzelnen Zuschlagskriterien unter anderem ausdrücklich die "Dienstanweisung zur Erarbeitung und Vorlage von Bundesstraßenprojekten (Projektierungsdienstanweisung)" des BMVIT zugrunde. In Punkt 3 werden die auch im vorliegenden Fall zu bewertenden Planungsphasen wie folgt definiert:
Länge Planungs- Tätigkeit Skaliert Gewichtung
phase (100 Punkte) 15%
15: 1 1 1 100 0,15
5,25 1 0,35 1 100 0,15
Die Differenz zwischen den gewährten 15 Punkten und den tatsächlich zu vergebenden 5,25 Punkten beträgt demnach: 9,75. Diese Punkte hat die präsumtive Bestbieterin zu viel erhalten.
Bringt man nun bei der präsumtiven Bestbieterin die zu Unrecht gewährte Differenz von 9,75 Punkten von ihrer Gesamt-Punktezahl (91,33) in Abzug, hätte die präsumtive Bestbieterin lediglich 81,58 Punkte erreichen dürfen. Damit liegt die präsumtive Bestbieterin mit ihrer tatsächlich erreichten Punktezahl bei Weitem hinter unserer tatsächlichen Gesamt-Punktezahl von 88,35. Demnach steht fest, dass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig ist."
Zum Zuschlagskriterium 2 - Referenz Wientalsammelkanal WSKE - werde ausgeführt, dass die präsumtive Bestbieterin das Referenzprojekt "Wientalsammelkanal WSKE" bekannt gegeben und für dieses Referenzprojekt beim Sub-Kriterium "Planungsphase" den Faktor 0,35 erhalten habe. Nach den Festlegungen auf Seite 22 des Teiles A-1 der Ausschreibungsunterlagen sei dafür erforderlich, dass eine vollständige Ausführungsplanung im Hinblick auf ein gesamtes Tunnelprojekt mit Schildvortrieb erbracht werde.
".....Eine solche vollständige Ausführungsplanung, die ein gesamtes Tunnelprojekt umfasst, hat jedoch die präsumtive Bestbieterin beim Referenzprojekt "Wientalsammelkanal" nicht erbracht: Da die IB C*** Ziviltechnikergesellschaft mbH beim Projekt Wientalsammelkanal maßgeblich mitgearbeitet hat, können wir die dabei von den einzelnen
Büros erbrachten Leistungen exakt benennen:
HOB-I: Planung des Gesamtprojektes erfolgte durch IBC***
HOB-S: Planung der Schächte erfolgte durch IB C***
HOB-S: Planung der Tunnelschale erfolgte durch die bauausführende
ARGE und wurde teilweise an die F*** im Hinblick auf die Einbindung der Querschläge und Tübinge weitergegeben
Auf Grund dieser Tatsache steht fest, dass die präsumtive Bestbieterin keinesfalls die vollständige Ausführungsplanung erbracht hat. Vielmehr hat die präsumtive Bestbieterin ausschließlich die statisch konstruktive Planung der Tübbing Schale erbracht. Da diese statisch konstruktive Planung lediglich ein geringer Teil der gesamten Ausführungsplanung ist, hätte die Auftraggeberin keinesfalls den Faktor 0,35 vergeben dürfen. Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist, dass F***- zumindest offiziell und außerhalb des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens - ihre Beteiligung bei diesem Referenzprojekt in diesem geringen Umfang nicht bestreitet: Im international renommierten Journal "Tunnels & Tunnelling International', Ausgabe Jänner 2007, wird die Projektbeteiligung ausdrücklich nur mit "Detailed design of inner lining` beschrieben. Nach dieser eigenen offiziellen Einschätzung hat also F*** ausschließlich Planungsleistungen im Hinblick auf die Innenschale (Tübbing Schale) erbracht; die Ausführungsplanung für das gesamte Tunnelprojekt kann hingegen der Bietergemeinschaft nach dieser eigenen Selbstdarstellung durch F*** keinesfalls zugerechnet werden.... ....Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die präsumtive Bestbieterin hat beim Referenzprojekt "Wientalsammelkanal` nicht die gesamte Ausführungsplanung für das vollständige Tunnelprojekt erbracht. Daher hätte die Auftraggeberin beim Sub-Kriterium "Planungsphase" den Faktor 0,35 nicht vergeben dürfen (zu diesen Faktoren siehe Seite 22 des Teiles A-1 der Ausschreibungsunterlagen); aufgrund der vorgegebenen streng mathematischen Berechungsmethode (jeweils Multiplikationen) führt dies dazu, dass dieses Referenzprojekt Null Punkte erhalten muss.
Durch- Schildtyp Planungs- Tätigkeit Skaliert Gewichtung
messer phase (100 Punkte) 15%
4,893 0,932 1 0,35 1 100 0,15
0: 0,932 1 0 1 100 0,15
Die Differenz zwischen den gewährten 4,893 Punkten und den tatsächlich zu vergebenden 0 Punkten beträgt demnach: 4,893. Diese Punkte hat die präsumtive Bestbieterin zu viel erhalten. Bringt man nun bei der präsumtiven Bestbieterin die zu Unrecht gewährte Differenz von 4,893 Punkten von ihrer Gesamt-Punktezahl (91,33) in Abzug, hätte die präsumtive Bestbieterin lediglich 86,437 Punkte erreichen dürfen. Damit liegt die präsumtive Bestbieterin mir ihrer tatsächlich erreichten Punktezahl deutlich hinter unserer tatsächlichen Gesamt-Punktezahl von 88,35. Demnach steht fest, dass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig ist."
Zum Zuschlagskriterium 5 - Referenz Wientalsammelkanal WSKE - sei auszuführen, dass die präsumtive Bestbieterin auch das Referenzprojekt "Wientalsammelkanal WSKE" bekannt gegeben und für dieses Referenzprojekt beim Sub-Kriterium "Planungsphase" den Faktor 0,35 für die Ausführungsplanung erhalten habe . Nach den Festlegungen auf Seite 22 des Teiles A-1 der Ausschreibungsunterlagen sei dafür erforderlich, dass eine vollständige Ausführungsplanung im Hinblick auf ein gesamtes Tunnelprojekt mit Schildvortrieb erbracht werde.
" Wie in Punkt 2.3.2 ausgeführt, kann die Ausführungsplanung für das gesamte Tunnelprojekt der Bietergemeinschaft nach dieser eigenen Selbstdarstellung durch F*** keinesfalls zugerechnet werden. .... Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Die präsumtive Bestbieterin hat beim Referenzprojekt "Wientalsammelkanal WSKE" nicht die gesamte Ausführungsplanung für das vollständige Tunnelprojekt erbracht. Daher hätte die Auftraggeberin beim Sub-Kriterium "Planungsphase" den Faktor 0,35 nicht vergeben dürfen (zu diesen Faktoren siehe Seite 28 des Teiles A-1 der Ausschreibungsunterlagen); aufgrund der vorgegebenen streng mathematischen Berechungsmethode (jeweils Multiplikationen) würde dies dazu führen, dass dieses Referenzprojekt Null Punkte erhalten würde.
Röhren+DM Planungsphase Tätigkeit Skaliert Gewichtung
(100 Punkte) (15%)
2,80: 0,80 0,35 1 100 0,10
0: 1 0 1 100 0,10
Die Differenz zwischen den gewährten 2,80 Punkten und den tatsächlich zu vergebenden 0 Punkten beträgt demnach: 2,80. Diese Punkte hat die präsumtive Bestbieterin zu viel erhalten. Bringt man nun bei der präsumtiven Bestbieterin die zu Unrecht gewährte Differenz von 4,893 Punkten (siehe Punkt 2.3.3) und die 2,80 Punkte von ihrer Gesamtpunktezahl (91,33) in Abzug, hätte die präsumtiven Bestbieterin lediglich 83,637 Punkte erreichen dürfen. Damit liegt die präsumtive Bestbieterin mir ihrer tatsächlich erreichten Punktezahl bei Weitem hinter unserer tatsächlichen Gesamtpunktezahl von 88,35. Demnach steht fest, dass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig ist. "
Zum Interesse am Vertragsabschluss werde vorgebracht, dass dieses bereits durch die Abgabe eines umfassenden Teilnahmeantrages in der ersten Stufe des Verfahrens und letztlich durch das ausführliche Angebot nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus sei dieses Recht durch das aufwändige Nachprüfungsverfahren zur Zahl N/0013- BVA/03/2007 mehr als deutlich belegt worden. Die Rechte der Antragstellerin können nur durch den vorliegenden Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewahrt werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Auftraggeberin - aus nur all zu offensichtlichen Gründen - das Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel" bei der nochmaligen Angebotsbewertung nicht berücksichtigt habe. Bei vergaberechtskonformer Vorgehensweise - insbesondere im Hinblick auf die Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung - sei dem Angebot der Antragstellerin als das technisch und wirtschaftlich günstigste der Zuschlag zu erteilen.
Zum drohenden Schaden werde ausgeführt, dass im Falle der rechtswidrigen Zuschlagserteilung an die präsumtive Bestbieterin auch jene Kosten frustriert wären, die durch die Teilnahme am vorliegenden Vergabeverfahren entstanden seien. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium betragen diese frustrierten Aufwendungen rund EUR 16.000,-- exklusive MWSt als Schaden im Sinne des § 322 Abs 1 Z 4 BVergG 2006. Darin seien insbesondere die Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrages und Angebotes enthalten (6 Mannwoche zu 5 Tagen ä 8 Stunden bei einem Stundensatz von EUR 64,90). Darüber hinaus entstünde im Falle der rechtswidrigen Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft D***- E***- F*** ein Schaden durch entgangenen Gewinn von 4% des Auftragswertes von EUR 5.137.272,81 - sohin von EUR 205.490,91;- . Ferner seien die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung bereits im Rahmen der Angebotsprüfung und im Nachprüfungsverfahren sowohl zur Zahl N/0013-BVA/03/2007-30 als auch im gegenwärtigen Verfahren ein Bestandteil des Schadens im Sinne des § 322 Abs 1 Z 4 BVergG 2006. Diese betragen derzeit rund EUR 18.200,-- (exkl MWSt). Schließlich würde durch die rechtswidrige Zuschlagserteilung ein wichtiges Referenzprojekt für künftige Vergabeverfahren verloren sein. Auch dieser Nachteil sei als Schaden im Sinne des § 322 Abs 1 Z 4 BVergG 2006 zu berücksichtigen. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin werde die Antragstellerin generell im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt und insbesondere im Recht darauf, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an die Antragstellerin in Betracht komme, auf Berücksichtigung unseres Referenzprojektes "Dublin Port Tunnel" bei der Bestbieterermittlung, auf Ausschluss der Bietergemeinschaft G*** -H*** insbesondere wegen nicht fristgemäßer Antragstellung auf Bestätigung der Dienstleistungsanzeige, sofern die Auftraggeberin diese Bietergemeinschaft nicht ohnehin bereits ausgeschlossen habe, auf Gleichbehandlung insbesondere bei der Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs entspreche. Aus all diesen Gründen sei die Zuschlagsentscheidung vom 3.5.2007 zu Unrecht zugunsten D***- E***- F*** erteilt worden, vielmehr sei der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde vorgebracht, dass aufgrund der Vergaberechtswidrigkeiten die Chance auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und insbesondere auf Zuschlagserteilung nur durch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einstweilige Verfügung sei zwingend erforderlich, weil die Auftraggeberin ohne einstweilige Verfügung durch Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte. Unser Interesse an der Zuschlagserteilung kann vor diesem Hintergrund nur durch den vorliegenden Antrag effektiv gesichert werden.Zum drohenden Schaden werde ausgeführt, dass im Falle der rechtswidrigen Zuschlagserteilung an die präsumtive Bestbieterin auch jene Kosten frustriert wären, die durch die Teilnahme am vorliegenden Vergabeverfahren entstanden seien. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium betragen diese frustrierten Aufwendungen rund EUR 16.000,-- exklusive MWSt als Schaden im Sinne des Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006. Darin seien insbesondere die Kosten für die Erstellung des Teilnahmeantrages und Angebotes enthalten (6 Mannwoche zu 5 Tagen ä 8 Stunden bei einem Stundensatz von EUR 64,90). Darüber hinaus entstünde im Falle der rechtswidrigen Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft D***- E***- F*** ein Schaden durch entgangenen Gewinn von 4% des Auftragswertes von EUR 5.137.272,81 - sohin von EUR 205.490,91;- . Ferner seien die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung bereits im Rahmen der Angebotsprüfung und im Nachprüfungsverfahren sowohl zur Zahl N/0013-BVA/03/2007-30 als auch im gegenwärtigen Verfahren ein Bestandteil des Schadens im Sinne des Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006. Diese betragen derzeit rund EUR 18.200,-- (exkl MWSt). Schließlich würde durch die rechtswidrige Zuschlagserteilung ein wichtiges Referenzprojekt für künftige Vergabeverfahren verloren sein. Auch dieser Nachteil sei als Schaden im Sinne des Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006 zu berücksichtigen. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin werde die Antragstellerin generell im Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt und insbesondere im Recht darauf, dass eine Zuschlagserteilung rechtens nur mehr an die Antragstellerin in Betracht komme, auf Berücksichtigung unseres Referenzprojektes "Dublin Port Tunnel" bei der Bestbieterermittlung, auf Ausschluss der Bietergemeinschaft G*** -H*** insbesondere wegen nicht fristgemäßer Antragstellung auf Bestätigung der Dienstleistungsanzeige, sofern die Auftraggeberin diese Bietergemeinschaft nicht ohnehin bereits ausgeschlossen habe, auf Gleichbehandlung insbesondere bei der Angebotsprüfung und Bestbieterermittlung und auf Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs entspreche. Aus all diesen Gründen sei die Zuschlagsentscheidung vom 3.5.2007 zu Unrecht zugunsten D***- E***- F*** erteilt worden, vielmehr sei der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen. Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde vorgebracht, dass aufgrund der Vergaberechtswidrigkeiten die Chance auf Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und insbesondere auf Zuschlagserteilung nur durch einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gesichert werden könne. Eine einstweilige Verfügung sei zwingend erforderlich, weil die Auftraggeberin ohne einstweilige Verfügung durch Zuschlagserteilung unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte. Unser Interesse an der Zuschlagserteilung kann vor diesem Hintergrund nur durch den vorliegenden Antrag effektiv gesichert werden.
Es überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin deutlich die Interessen der Auftraggeberin. Darüber hinaus liegen keine öffentlichen Interessen vor, die nach Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden der Erlassung einer einstweiligen Verfügung widersprechen würden.
Die noch nicht bekannt gegebene Zuschlagsentscheidung sei gravierend vergaberechtswidrig und für nichtig zu erklären. Die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages sind vor diesem Hintergrund als überdurchschnittlich gut zu bewerten. Bei der Interessensabwägung vor Erlassung der einstweiligen Verfügung sei deshalb der Verlust der Zuschlagserlangung entsprechend zu berücksichtigten. Mit Bescheid vom 14.5.2001, N 53/01-9, CONNEX Juli/August 2001, 48, habe nämlich das BVA entschieden, dass die Möglichkeit des Zuschlagsempfangs bei der Interessensabwägung mit dem Wert des Erfüllungsinteresses zu berücksichtigen sei. Die angeführten Schäden seien bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Das Interesse an der Vermeidung des Eintritts dieser Schäden spreche deutlich für die Erlassung der einstweiligen Verfügung. Auch der VfGH habe mit Beschluss vom 21.2.2002, B 150/02- 2, erkennen lassen, dass bei Interessensabwägung für die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung bzw Erlassung einer einstweiligen Verfügung) die Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrages zu berücksichtigen seien. Dem dargestellten Schaden stünden keine finanziellen (Mehr-)Kosten der Auftraggeberin gegenüber, welche die Nicht-Erlassung der einstweiligen Verfügung und damit die Vereitelung des Rechtschutzes rechtfertigen könnten. Die beantragte einstweilige Verfügung wäre vorerst nur für die Dauer des Nachprüfungsantrages zu erlassen, sodass das weitere Vergabeverfahren lediglich für sechs Wochen "blockiert" sei. Daraus ergebe sich, dass die finanziellen (Mehr-)Kosten für die Auftraggeberin die Interessen der Antragstellerin keinesfalls überwiegen können.
Zudem habe die Auftraggeberin für das vorliegende nicht offene Verfahren das Ende der Angebotsfrist mit 2.5.2006, 11.00 Uhr, festgelegt habe. Die Zuschlagsentscheidung sei aber erst am 2.5.2007 bekannt gegeben worden. Die Auftraggeberin habe sich also knapp ein Jahr Zeit genommen, um die Angebote zu prüfen. Bereits aus dieser für die Auftraggeberin sehr großzügig angelegten Angebotsphase ergebe sich, dass diese ganz offensichtlich kein Interesse an einer raschen und zügigen Verfahrensdurchführung habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das BVA in Bezug auf das vorliegende Vergabeverfahren bereits mit Bescheid vom 27.4.2007, N/001 1 - BVA/03/2007-24, gravierende Rechtswidrigkeiten bei der Angebotsprüfung festgestellt und daher die inhaltsgleiche Zuschlagsentscheidung schon einmal für nicht erklärt habe. Die Auftraggeberin habe in der Folge die Vorgaben des BVA für eine fundierte Angebotsprüfung völlig unberücksichtigt gelassen und die inhaltsgleiche Zuschlagsentscheidung nochmals bekannt gegeben. Im Rahmen der vom BVA aufgetragenen Angebotsprüfung hat die Auftraggeberin nur versucht, Gründe zu konstruieren, um das Angebot der Antragstellerin möglichst schlecht bewerten zu können. Eine fundierte Angebotsprüfung im Hinblick auf das Angebot der präsumtiven Bestbieterin und unter Umständen auch im Hinblick auf das Angebot der Bietergemeinschaft G***-H*** habe aber nicht stattgefunden. Sollte die Bietergemeinschaft G***-H*** entgegen der Rechtsprechung des VwGH tatsächlich nicht ausgeschlossen worden sein, würde dies die mangelhafte Angebotsprüfung besonders deutlich bestätigen. Die Auftraggeberin habe nach all dem auch kein vergaberechtlich berücksichtigungswürdiges Interesse an der Nicht-Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung.
Besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Vergabeverfahren vorerst effektiv für nur höchstens sechs Wochen "blockiert' wäre. Zum Schutz eines effizienten Rechtschutzes sei daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung jedenfalls geboten. Es besteht kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung spreche.
Die beantragte Aussetzung der Zuschlagsentscheidung werde mit der bisherigen Spruchpraxis der Vergabekontrollbehörden begründet, die dazu folgendermaßen etwa mit Bescheid des BVA vom 8.9.2006, N/0072- BVA/06/2006-EV10, ausgeführt haben:
"Die zusätzlich begehrte und ausgesprochene Aussetzung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung im zeitlichen Ausmaß der Untersagung der Zuschlagserteilung nimmt der angefochtenen Zuschlagsentscheidung zwischenzeitig die Wirksamkeit, ohne diese Entscheidung aus dem Rechtsbestand zu eliminieren. Ohne wirksame Zuschlagsentscheidung kann auch die Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs 1 BVergG 2006 nicht weiterlaufen und in der Folge auch nicht ablaufen. Damit wird jenen manchmal vertretenen Argumenten vorgebeugt, nach welchen nach Ablauf der Stillhaltefrist mangels Aussetzung der Zuschlagsentscheidung eine gültige, wenn auch rechtswidrige Zuschlagserteilung stattfinden könnte, wenn eben nur die Untersagung der Zuschlagserteilung ausgesprochen würde (siehe BVA 21.3.2006, N/0013-BVA/08/2006-EV18, BVA 16.8.2006, N/0068-BVA/03/2006-EV8).""Die zusätzlich begehrte und ausgesprochene Aussetzung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung im zeitlichen Ausmaß der Untersagung der Zuschlagserteilung nimmt der angefochtenen Zuschlagsentscheidung zwischenzeitig die Wirksamkeit, ohne diese Entscheidung aus dem Rechtsbestand zu eliminieren. Ohne wirksame Zuschlagsentscheidung kann auch die Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins, BVergG 2006 nicht weiterlaufen und in der Folge auch nicht ablaufen. Damit wird jenen manchmal vertretenen Argumenten vorgebeugt, nach welchen nach Ablauf der Stillhaltefrist mangels Aussetzung der Zuschlagsentscheidung eine gültige, wenn auch rechtswidrige Zuschlagserteilung stattfinden könnte, wenn eben nur die Untersagung der Zuschlagserteilung ausgesprochen würde (siehe BVA 21.3.2006, N/0013-BVA/08/2006-EV18, BVA 16.8.2006, N/0068-BVA/03/2006-EV8)."
Nur damit sei nämlich umfassend gewährleistet, dass die Auftraggeberin durch eine Zuschlagserteilung keine vollendeten Tatsachen schaffen könne.
Der Auftraggeber legte mit Schriftsatz vom 7.5.2007 die Originalunterlagen vor und nahm zum Antragsvorbringen wie folgt Stellung: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei eine für den behaupteten Schaden der Antragstellerin kausale, zumindest denkmögliche rechtswidrige Handlung des Auftraggebers im Vergabeverfahren. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setze voraus, dass eine auf bescheinigte Tatsachen gestützte denkmögliche Rechtswidrigkeit vorliegt und zweitens gerade durch diese Rechtswidrigkeit der Verlust der Möglichkeit der Antragstellerin auf Erhalt des Zuschlags bedingt sei. Gemäß 1.305.2.2 (Referenzen) der Ausschreibungsunterlagen (Stufe 2) seien nur Referenzprojekte mit einer Auftragserteilung bzw. einem Auftragsbeginn ab dem 01.09.1995 zu werten, Referenzprojekte, die davor beauftragt wurden, würden nicht anerkannt. Die Antragstellerin sei mit dem Referenzprojekt "Dublin Port Tunnel jedoch schon vor diesem Zeitpunkt beauftragt worden, was sich auf folgende Tatsachen stütze:
"
Weiter führte der Auftraggeber wörtlich aus:
" Über die Inhaltliche Begründung eines Nachprüfungsantrages ist im Provisorialverfahren grundsätzlich nicht abzusprechen; wenn allerdings die angefochtene Entscheidung offenkundig nicht rechtswidrig sein kann, ist aber dennoch ein Antrag auf einstweilige Verfügung unzulässig (BVA 14.05.2001, N53/01-9). Gerade diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal schon im Nachprüfungsverfahren zu GZ N/0013-BVA03/2007-20 festgestellt wurde, dass die Beauftragung mit dem Referenzprojekt schon vor dem 01.09.1995 erfolgt ist. Der Antragstellerin mangelt es daher an der Antragslegitimation gemäß § 320 Abs 2 Z 2 BVergG 2006. ....Aufgrund der Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin im Vergabeverfahren zu N/0013-BVA03/2007-20 wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.04.2007 nochmals die Möglichkeit eingeräumt zu der Bewertung des Dublin Port Tunnels Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin ist diesem Ersuchen auch nachgekommen. Mit Schreiben vom 20.04.2007 sind der Antragstellerin sodann nochmals unsere Gründe für die Bewertung des Referenzprojektes Dublin Port Tunnel mitgeteilt worden. Am 24.04.2007 übermittelten wir aufgrund des Prüfergebnisses die Bekanntgabe der Zuschlagserteilung an die im Vergabeverfahren beteiligten Bieter. Am 24.04.2007 haben wir Herrn J*** telefonisch mitgeteilt, dass wir davon ausgehen, dass sämtliche Unterlagen zu dem Referenzprojekt vorliegen und wir davon ausgehen, dass eine weitere Stellungnahme wohl zu keinem neuen Ergebnis führen könne. Herr J*** hat uns aber mitgeteilt, dass er doch noch eine weitere Stellungnahme zu der Bewertung des Referenzprojektes Dublin Port Tunnel abgeben möchte. Herrn J*** wurde im Zuge dieses Telefongesprächs versichert, dass er natürlich noch dazu Stellung nehmen kann. Die Antragstellerin hatte also nochmals die Möglichkeit, neue Argumente, Unterlagen, etc. vorzulegen. Herrn J*** wurde im Zuge dieses Telefongesprächs auch mitgeteilt, dass die Zuschlagserteilung vom 24.04.2007 sodann zurückgezogen werden würde. Dies ist auch (urlaubsbedingt leider erst am 2.05.2007) erfolgt. Es ist nun sehr verwunderlich, dass sich die Antragstellerin über diese Vorgehensweise beschwert, der sie ja mündlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dass sie dieser Vorgehensweise zugestimmt hat, ist auch daran ersichtlich, dass sie auch nach der Bekanntgabe der ersten Zuschlagsentscheidung vom 24.04.2007 eine weitere Stellungnahme übermittelt hat. Diese Stellungnahme wurde inhaltlich im Zeitraum zwischen der 1. Zuschlagserteilung vom 24.04.2007 und der 2. Zuschlagserteilung vom 02.05.2007 geprüft. Das Ergebnis (Bewertung des Referenzprojektes Dublin Port Tunnel mit 0 Punkten) blieb jedoch unverändert." Über die Inhaltliche Begründung eines Nachprüfungsantrages ist im Provisorialverfahren grundsätzlich nicht abzusprechen; wenn allerdings die angefochtene Entscheidung offenkundig nicht rechtswidrig sein kann, ist aber dennoch ein Antrag auf einstweilige Verfügung unzulässig (BVA 14.05.2001, N53/01-9). Gerade diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, zumal schon im Nachprüfungsverfahren zu GZ N/0013-BVA03/2007-20 festgestellt wurde, dass die Beauftragung mit dem Referenzprojekt schon vor dem 01.09.1995 erfolgt ist. Der Antragstellerin mangelt es daher an der Antragslegitimation gemäß Paragraph 320, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006. ....Aufgrund der Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin im Vergabeverfahren zu N/0013-BVA03/2007-20 wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.04.2007 nochmals die Möglichkeit eingeräumt zu der Bewertung des Dublin Port Tunnels Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin ist diesem Ersuchen auch nachgekommen. Mit Schreiben vom 20.04.2007 sind der Antragstellerin sodann nochmals unsere Gründe für die Bewertung des Referenzprojektes Dublin Port Tunnel mitgeteilt worden. Am 24.04.2007 übermittelten wir aufgrund des Prüfergebnisses die Bekanntgabe der Zuschlagserteilung an die im Vergabeverfahren beteiligten Bieter. Am 24.04.2007 haben wir Herrn J*** telefonisch mitgeteilt, dass wir davon ausgehen, dass sämtliche Unterlagen zu dem Referenzprojekt vorliegen und wir davon ausgehen, dass eine weitere Stellungnahme wohl zu keinem neuen Ergebnis führen könne. Herr J*** hat uns aber mitgeteilt, dass er doch noch eine weitere Stellungnahme zu der Bewertung des Referenzprojektes Dublin Port Tunnel abgeben möchte. Herrn J*** wurde im Zuge dieses Telefongesprächs versichert, dass er natürlich noch dazu Stellung nehmen kann. Die Antragstellerin hatte also nochmals die Möglichkeit, neue Argumente, Unterlagen, etc. vorzulegen. Herrn J*** wurde im Zuge dieses Telefongesprächs auch mitgeteilt, dass die Zuschlagserteilung vom 24.04.2007 sodann zurückgezogen werden würde. Dies ist auch (urlaubsbedingt leider erst am 2.05.2007) erfolgt. Es ist nun sehr verwunderlich, dass sich die Antragstellerin über diese Vorgehensweise beschwert, der sie ja mündlich ausdrücklich zugestimmt hat. Dass sie dieser Vorgehensweise zugestimmt hat, ist auch daran ersichtlich, dass sie auch nach der Bekanntgabe der ersten Zuschlagsentscheidung vom 24.04.2007 eine weitere Stellungnahme übermittelt hat. Diese Stellungnahme wurde inhaltlich im Zeitraum zwischen der 1. Zuschlagserteilung vom 24.04.2007 und der 2. Zuschlagserteilung vom 02.05.2007 geprüft. Das Ergebnis (Bewertung des Referenzprojektes Dublin Port Tunnel mit 0 Punkten) blieb jedoch unverändert.
Im Übrigen kann wohl nicht von einer unvollständigen Angebotsprüfung gesprochen worden. Bereits im Nachprüfungsverfahren zu N/0013- BVA03/2007-20 hat die Behörde der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen vorzulegen, die eine Beauftragung mit dem Referenzprojekt Dublin Port Tunnel nach dem 31.08.1995 bestätigen sollen. Diese vom BVA eingeräumte Frist von 2 Wochen hat auch die in den Ausschreibungsbestimmungen festgelegte Frist von 7 Tagen deutlich überschritten. Hier liegt schon eine "Besserstellung" gegenüber den anderen Bietern vor.
Auch nach der Zurückweisung des Nachprüfungsantrages haben wir uns nochmals intensiv mit dem Referenzprojekt Dublin Port Tunnel beschäftigt und der Antragstellerin 2 x die Möglichkeit eingeräumt, zu der Bewertung Stellung zu nehmen. Ein "Mehr" an Aufklärung wäre wohl gar nicht mehr möglich gewesen. "
Zur Behauptung, die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung entspreche nicht den Bestimmungen des Vergabegesetzes, sei auszuführen, dass der Antragstellerin mit Schreiben v. 2.05.2007 die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots fristgerecht bekannt gegeben habe. Diesem Schreiben habe die Antragstellerin die erreichte Punktezahl für die jeweiligen Qualitätskriterien sowie die Vergabesumme entnehmen können. Zudem sei die Vorgangsweise für die Ermittlung der Bestbieterin (Qualität: 70 % und Preis: 30 %) dargelegt worden. Für die Antragstellerin sei somit klar ersichtlich, dass ihr Angebot aufgrund der im Vergleich zum Angebot der Bestbieterin niedrigeren Punktezahl bei den Kriterien Qualität und Preis nicht als Bestangebot betrachtet werden konnte. Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH liege der Zweck der Begründungspflicht darin, dass den Bietern die Gründe für die erlassenen Maßnahmen mitgeteilt werden, damit sie ihre Rechte geltend machen können (Urteile des EuGH in der Rechtssache T83/00, Strabag Benelux NV und T-166/94, Koyo SEIKO). werden. Vielmehr entspreche der Inhalt des Nachprüfungsantrages nicht den Antragsvoraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG. Die vergebende Stelle habe der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2007 gemäß § 131 BVergG mitgeteilt:Zur Behauptung, die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung entspreche nicht den Bestimmungen des Vergabegesetzes, sei auszuführen, dass der Antragstellerin mit Schreiben v. 2.05.2007 die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots fristgerecht bekannt gegeben habe. Diesem Schreiben habe die Antragstellerin die erreichte Punktezahl für die jeweiligen Qualitätskriterien sowie die Vergabesumme entnehmen können. Zudem sei die Vorgangsweise für die Ermittlung der Bestbieterin (Qualität: 70 % und Preis: 30 %) dargelegt worden. Für die Antragstellerin sei somit klar ersichtlich, dass ihr Angebot aufgrund der im Vergleich zum Angebot der Bestbieterin niedrigeren Punktezahl bei den Kriterien Qualität und Preis nicht als Bestangebot betrachtet werden konnte. Nach ständiger Rechtssprechung des EuGH liege der Zweck der Begründungspflicht darin, dass den Bietern die Gründe für die erlassenen Maßnahmen mitgeteilt werden, damit sie ihre Rechte geltend machen können (Urteile des EuGH in der Rechtssache T83/00, Strabag Benelux NV und T-166/94, Koyo SEIKO). werden. Vielmehr entspreche der Inhalt des Nachprüfungsantrages nicht den Antragsvoraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG. Die vergebende Stelle habe der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.05.2007 gemäß Paragraph 131, BVergG mitgeteilt:
"
Die Angebotsprüfung habe eindeutig ergeben, dass die Antragstellerin an dritter Stelle liege. Entscheidungen des Auftraggebers seien aber nur dann für nichtig zu erklären, wenn sie neben ihrer Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss seien.
Zum Zuschlagskriterium 1 - Planung eines Straßentunnels wurde vorgebracht:
" Für das Zuschlagskriterium "Planung eines Straßentunnels" hat die ermittelte Bestbieterin das Referenzprojekt "Hai Van Pass" angeführt. In diesem Zusammenhang darf auf die Aufklärungsschreiben der Bietergemeinschaft D***- E***- F*** vom 16.06.2006, 14.07.2006 und 17.10.2006 verwiesen werden. Die Referenzen wurden von Seiten der ASFINAG sehr eingehend geprüft und die Nachweise der Bearbeitung der einzelnen Planungsphasen anerkannt, da in den einzelnen Planungsphasen die wesentlichen Inhalte analog einer österreichischen Planung abgearbeitet wurden.
Eine direkte Vergleichbarkeit der Projektierungsdienstanweisung des österreichischen Bundesministeriums mit den Vorgaben der - im gegenständlichen Fall - vietnamesischen Behörde ist naturgemäß nicht gegeben. Entscheidend für die Bewertung ist allerdings, dass in der Phase "Preliminary design" Pläne und tunnelbaurelevante Beschreibungen zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde erstellt wurden. Auf diesen Planunterlagen setzen in weiteren Projektsphasen die Ausschreibungs- bzw. Detailplanung auf.
Inhaltlich kann diese Phase daher mit dem nach österreichischer Norm definierten Einreichprojekt gleichgesetzt werden. (vergleiche Projektierungsdienstanweisung: Es (das EP) dient außerdem als Grundlage für die Projektierung der mit der Straßenplanung zusammenhängenden Kunst- und sonstiger Bauten (Brocken, Tunnel, Stützmauern u. dgl.), für die eigene Projekte zu erstellen sind. Im Einreichprojekt sind jedoch auf jeden Fall die wesentlichen Anlageverhältnisse solcher Bauten darzustellen.
Referenzprojekte dieses Umfangs wie das angeführte Referenzprojekt der Bietergemeinschaft D***- E***- F*** dürfen nach unserer Ansicht nicht von Vornherein ausgeschlossen worden, nur weil in außereuropäischen Ländern die Nomenklatur eine andere ist, es ist vielmehr in Betracht zu ziehen, welche Leistungen im Detail erbracht wurden und welche Erfahrungen der Bieter sammeln konnte."
Zum Zuschlagskriterium 3 - Planung eines Tunnels in offener Bauweise wurde vorgebracht:
" Für das Zuschlagskriterium "Planung eines Tunnels mit offener Bauweise" hat die ermittelte Bestbieterin das Referenzprojekt "Tunnel Rannersdorf" angeführt.
Gemäß den Ausschreibungsbestimmungen (Teil A-1, S 24) werden als solche Referenzprojekte (A, S oder ehem. B-Straßen sowie Schieneninfrastrukturprojekte mit mind. 2-gleisigem Querschnitt gewertet. Bei B-Straßen müssen alle wesentlichen technischen Anforderungen einer A- oder S-Strasse erfüllt sein.) ausschließlich Tunnel in offener Bauweise mit einer zusammenhängenden Mindestlänge Lzus => 200 m und einer zusammenhängenden Eintauchlänge in das Grundwasser' von LGw => 100 m gewertet. Deckelbauweisen werden hier wie Offene Bauweisen gewertet.
Nach unserer Sicht war diese Referenz für die Phasen EP und BP (Ausschreibungsplanung und Ausführungsplanung) zu werten. Grund dafür sind die umfangreichen Leistungen bei der Erstellung der Alternative im Zuge der funktionalen Ausschreibung, sowie die vollständige Erstellung eines Wasserrechtlichen Einreichoperates, denn die wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit war Grundlage für die Beauftragung des Alternativentwurfes. Eine genaue Auflistung der Leistungsfaktoren ist nachfolgend dargestellt.
Planungsphasen Faktor Planungsphasen (gem.Projektierungsanweisung)
EP+BP 1,00 EP...Einreichprojekt (bzw.Vorentwurf)
EP 0,40 BP...Bauprojekt - bestehend aus den Planungs-
phasen AS und AF
BP (AS-PL) 0,25 AS-PL...Ausschreibungsplanung (bzw.genereller
Entwurf)
BP (AF-PL) 0,35 AF-PL...Ausführungsplanung (bzw. Detailentwurf)
In diesem Zusammenhang möchten wir auf das Aufklärungsschreiben der Bietergemeinschaft D***- E***- F*** vom 16.06.2006 (Vergabeordner 1.1) verweisen. Die Argumentation wurde im Zuge der Angebotsprüfung geprüft und für schlüssig befunden."
Zum Zuschlagskriterium 2 -- Planung eines Tunnels mit Schildvortrieb wurde vorgebracht:
" Das Projekt "Wientalsammelkanal" dient als Referenzprojekt für das Zuschlagskriterium "Planung eines Tunnels mit Schildvortrieb". Die Angebotsprüfung hat ergeben, dass Leistungsumfang im Wesentlichen einer Detailplanung entspricht und somit mit dem Faktor 0,35 zu bewerten war:
Nachfolgend die genaue Auflistung der Leistungsfaktoren laut Ausschreibung, Teil A 1, Seite 20:
Planungsphasen Faktor Planungsphasen (gem.Projektierungsanweisung)
EP+BP 1,00 EP...Einreichprojekt
EP 0,40 BP...Bauprojekt - bestehend aus den Planungs-
phasen AS und AF
BP (AS-PL) 0,25 AS-PL...Ausschreibungsplanung
BP (AF-PL) 0,35 AF-PL...Ausführungsplanung
Zum Zuschlagskriterium 5 - Planung eines Tunnels mit Tübbingausbau und Querschlägen wurde eingewendet:
" Als Referenzprojekt für das Zuschlagskriterium "Planung eines Tunnels mit Tübbingausbau und Querschlägen" wurde von der ermittelten Bestbieterin das Projekt "Tunnel Wiesing-Jenbach" angeführt. Laut Schreiben vom 04.05.2006 ("Erläuterungen zur Ausschreibung"), das nachweislich allen Teilnehmern der 2. Stufe zur Kenntnis gebracht wurde, werden auch Tunnel mit Schachtbauwerken als Referenz gewertet, wenn diese Schachtbauwerke als Fluchtweg deklariert und ausgebildet sind und wenn die technische Problemstellung mit den Querschlägen identisch ist. Somit erfüllt ein einröhriger Tunnel mit Schachtbauwerken das Kriterium."
Zur Interessenabwägung wurde ausgeführt, dass die Interessen des Auftraggebers an der Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegen. Die starke Entwicklungsdynamik im Nordosten von Wien und die daraus resultierenden Kapazitätsengpässe im bestehenden Straßennetz haben aus Sicht der Verkehrsplanung zu Überlegungen über die Errichtung neuer hochrangiger Straßenverbindungen geführt. Dabei handle es sich um die Errichtung einer 6. Straßen- Donauquerung in Form des gegenständlichen Tunnelprojekts mit Unterquerung des Donaustroms sowie des Nationalparks Donauauen als Verlängerung der S 1 von Schwechat bis Süßenbrunn. Dieses Projekt bringe eine nachhaltige Entlastung der Wohn- und Erholungsgebiete vom Durchzugsverkehr und eine Entlastung wichtiger Verkehrsrelationen auf der A 23. Der wachsende Verkehr werde aufgenommen, gebündelt und auch die jeweiligen Ziele verteilt. Der Verkehr wird aus dem niederrangigen Straßennetz abgezogen und neuralgische Punkte würden entlastet. Es sei jedoch völlig unverhältnismäßig und dem öffentlichen Interesse entgegenlaufend, aber vor allem dem Auftraggeber nicht zumutbar, durch eine nochmalige Untersagung der Zuschlagsentscheidung einen Zustand zu schaffen, dass mit Sicherheit der vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden kann und sich daher der Verzögerungsschaden unabhängig vom Ausgang dieses Nachprüfungsverfahrens jedenfalls realisiere. Es zeige sich daher, dass - jedenfalls hinsichtlich der konkret beantragten einstweiligen Maßnahme (Untersagung der Zuschlagsentscheidung) - jedenfalls die nachteiligen Folgen bei einer Erlassung der einstweiligen Verfügung überwiegen, und zwar sowohl beim Auftraggeber (Entgang von erheblichen Mauteinnahmen) als auch des besonderen öffentlichen Interesses (Verkehrsentlastung). Demgegenüber stehe ein bloß als sehr gering bezifferter Schaden der Antragsteller, der nicht einmal näher dargelegt worden sei. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 10.5.2007 brachte der Auftraggeber folgendes vor:
" Das Projekt S 1 Wiener Außenring Schnellstraße bringt eine nachhaltige Entlastung der Wohn- und Erholungsgebiete vom Durchzugsverkehr und eine Entlastung wichtiger Verkehrsrelationen auf der A 23. Der Verkehr wird aus dem niederrangigen Straßennetz abgezogen und neuralgische Punkte werden entlastet. Aus den folgenden Gründen ist es unbedingt erforderlich unverzüglich mit den ausgeschriebenen Planungsleistungen zu beginnen:
Nach plangemäßem Abschluss der Erkundungsbohrungen Ende März dieses Jahres wurde nun die Basis für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die Optimierung der Trassenlage und die Entwurfsplanung für den Tunnel S1 Donau/ Lobau geschaffen. Aufbauend auf das Ergebnis der Prioritätenreihung von BM Faymann wurde ein Zeitplan erstellt:
April 2007: Fertigstellung straßenbautechnischer Entwurf
Juni 2007: Fertigstellung tunnelbautechnischer Entwurf
Ende 2007: Fertigstellung technische Planungen und
Umweltuntersuchungen
Februar 2008: Fertigstellung Umweltverträglichkeitserklärung,
anschließend Prüfung des Projekts und Vervielfältigung für die Einreichung
April 2008: Einreichung zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Anfang 2009: Einreichung Materienrechtsverfahren mit
Zuständigkeit Länder
3. Q. 2009: Genehmigungsbescheid UVP
2. Q. 2010: Genehmigungsbescheide Materienrechtsverfahren
Ab Mitte 2010: Bauausschreibung und Vergabe
2011: Baubeginn
2018: Baufertigstellung (Bauzeit ist durch die lange
Bauzeit des Tunnels - mind. 7 Jahre - bestimmt)
In diesem Zeitplan ist der umfangreiche Planungs- und Genehmigungsablauf ersichtlich. Es ist ebenso deutlich dargestellt, dass vor allem die Tunnelplanung sehr geringe zeitliche Spielräume in der Abwicklung der Planung hat. Der Tunnel wiederum ist mit einer Länge von ca. 8,5 km je Tunnelröhre und einem Durchmesser von ca. 15 m das Herzstück der S1 und eine große Herausforderung an die Planung. Eine Herausforderung hinsichtlich der Optimierung der Umsetzung im Zusammenhang mit der vorhandenen Geologie, der Wahl des Vortriebsverfahren, der Bauabwicklung samt Logistik und Massenmanagement.
Jedenfalls würde eine weitere Verzögerung der Vergabe der Leistung der Tunnelplanung den geplanten Fertigstellungstermin 2018 gefährden.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass eine massive Abhängigkeit zwischen Tunnel- und Straßenplanung besteht, die sich durch die Wahl der Tunnellage in Abstimmung mit der gegebenen Geologie ergibt und somit auf die Nivellette des Straßenplaners auswirkt. Des Weiteren ist der Geologe in der Ausarbeitung der Beurteilung der Auswirkungen des Tunnels auf den Grundwasserhaushalt und der Erstellung eines Grundwasserbewirtschaftungskonzeptes massiv behindert. Die mit dem Tunnelplaner arbeitenden Lüftungsplaner (Tunnelbelüftungssystem) sowie die Planer für die elektromaschinelle Tunnelausrüstung sind zur Untätigkeit verurteilt. Auf Grund der, wegen der fehlenden Angaben seitens der Tunnelplanung nicht erstellbaren Planunterlagen ist auch ein Grossteil des Planungsteams "Mensch, Raum und Umwelt blockiert.
Da für die Bearbeitung des Einreichprojektes alle Planungsarbeiten bis auf die Tunnelplanung vergeben sind, führt die Verzögerung bei der Vergabe der Tunnelplanung schon derzeit zu erheblichen Behinderungen in der Planung der S1. Bei einer weiteren Verzögerung der Vergabe werden auch zusätzliche Planungskosten für eine Forcierung der Planungen anfallen. Die Höhe dieser Forcierungskosten können mit ca. 10 % des Planungsbudgets für das Einreichprojekt (ca. 7,1 Mio Euro) erwartet werden. Das sind somit ca. 700.000 Euro Mehrkosten.
Um den vom BMVlT übernommenen Auftrag, die S1 im Jahr 2018 für den Verkehr frei zugeben ist die Fertigstellung des Projektes in dem vorgegebenen Zeitplan unumgänglich und durch die Verzögerungen bei der Vergabe der Tunnelplanung massiv gefährdet.
Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass dieser Abschnitt der S1 ein Teil des Umfahrungsrings für die Bundeshautstadt ist und die termingerechte Fertigstellung zur Verbesserung der Verkehrssituation in Wien ein wichtiges Anliegen der Stadt Wien ist.
Die S 1 ist Teil des Regionenrings, der mehrere hochrangige Straßen in der „Vienna Region" vereint. Er verbindet Wien mit dem Weinviertel im Norden, dem Marchfeld im Osten, dem Wr. Becken im Süden und dem Wienerwald und Tullner Feld lm Westen. Mit dem Regionenring soll eine leistungsfähige, verkehrswirksame, sichere und umweltverträgliche Infrastruktur geschaffen werden, damit die Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandortes „Vienna Region" gestärkt wird.
Im Bestand zeigt sich, dass die extreme Ausrichtung des Berufs- und Wirtschaftsverkehrs auf Wien zu konkurrierenden Ansprüchen in den Stadteinfahrten führt. Hinzu kommt die Stadterweiterung von Wien nördlich der Donau im Besonderen im 22. Bezirk, dem Projektgebiet der S1. Dies führt insgesamt zu Engpässen in der Leistungsfähigkeit im Netz, was vor allem die derzeit schon stark belasteten Ortsdurchfahrten im Nordosten von Wien betrifft. Gefährdet sind daher die schützenswerten Güter Leib und Leben. An deren Schutz besteht ein massives öffentliches Interesse(z.B. BVA 2.10.2001, N- 98/01-11; 10.10.2001, N-72/01-20, 22.11.2001, N-53/01-53; 23.10.2002, N-55/02-12).
Durch die S1 werden im Besonderen die Ortsdurchfahrten (Eßling, Aspern, Groß Enzersdorf, Raasdorf) an den bestehenden Stadteinfahrten im Nordosten von Wien massiv entlastet. Womit auch die Lebensqualität durch geringeren Straßenverkehr steigt. Diese Entlastung bringt eine maßgebliche Verbesserung der Lebensqualität durch eine verbesserte Luftqualität und eine Reduktion des Lärms mit sich.
In der unten dargestellten Tabelle ist ein Vergleich der Verkehrsstärken in den Ortsdurchfahrten der im Wirkungsbereich der S1 liegenden Durchfahrtsstraßen dargestellt:
Fahrzeuge pro 24 Stunden
Bestand Bestand 2020 Planfall mit S1
2003 ohne S1
Breitenlee, Breitenleer Str. 18.000 30.000 7.000
Neueßling, Breitenleer Str. 15.000 22.000 6.000
Aspern, spiegelplatz 32.000 48.000 11.000
Eßling, Schloss 25.000 46.000 12.000
Biberhaufenweg 16.000 30.000 12.000
Raasdorf, Breitenleer Str. 12.000 16.000 5.000
Gr. Enzersdorf, Kirchenplatz 11.000 19.000 7.000
Durch die Entlastung der Ortskerne im 22. Bezirk gegenüber dem derzeitigen Zustand (Bezug auf das Jahr 2003) kann trotz eines erwarteten steigenden Verkehrsbedarf, durch die Umlagerung auf das Autobahnen und Schnellstraßennetz, eine Reduktion des Verkehrs um die Hälfe erreicht werden. Vergleicht man die Zahlen mit und ohne S1 im Jahr 2020, so beträgt der Entlastungseffekt sogar das Dreifache. Eine Reduktion des Verkehrs um die Hälfte bzw. das Dreifache führt natürlich zu einer Reduktion der gesundheitsgefährdeten Auswirkungen des Straßenverkehrs in den Wohngebieten:
Der Verkehrssektor ist eine Emissionsquelle für eine Reihe gasförmiger Luftverunreinigungen und Schwebstäube (PM) unterschiedlicher Größe und Zusammensetzungen. Auspuffemissionen von Primarpartikeln aus dem Straßenverkehr haben in Stadtgebieten einen Anteil von bis zu 30% am Feinstaub (aerodynamischer Durchmesser unter 2,5 Pm: PM2.5). Andere Emissionen aus dem Straßenverkehr (aufgewirbelter Straßenstaub und Abrieb von Reifen und Bremsbelägen) tragen erheblich zu der grobkörnigeren PM-Fraktion bei (aerodynamischer Durchmesser 2,5-10 um: PM 10-2.5).
Für die meisten Schmutzstoffe gilt, dass die Belastungskonzentrationen in der Nähe viel befahrener Straßen zweibis dreimal so hoch sind wie in abseits gelegenen Messgegenden.
Durch die Verlagerung wesentlicher Verkehrsanteile auf die Schnellstraßentrasse wird auch eine entsprechende hohe Verkehrsqualität erzielt und das Unfallrisiko im gesamten Straßennetz des Untersuchungsgebietes gesenkt. Die durchschnittliche Unfallrate auf Österreichs Straßen liegt auf Autobahnen bei 0.115, auf Schnellstraßen bei 0,139 und im innerörtlichen Verkehr bei 1,119. Das heißt, dass bei einer verzögerten Errichtung der S1 das Unfallrisiko für die enormen Verkehrsanteile in den genannten Ortskernen ca. 10 mal so hoch wären als wenn sie die S1 benutzen könnten.
Der Zeitplan für die Realisierung der Infrastrukturprojekte für Straße und Schiene in Wien und Umgebung lässt keinen Spielraum für Verzögerungen zu. Die Ausbauvorhaben A5, S1/Nord und Flugfeld Aspern (A23/B3d) erzeugen durch die Verkehrsverlagerung von den Ortsdurchfahrten einen Verkehrsanstieg im hochrangigen Netz, der bei einer Verzögerung der S1 die bestehende, bereits überlastete A23 und die Knoten Kaisermühlen und Prater belasten und zu einem Verkehrskollaps führen würde.
Ebenso sind zukünftige Projekte wie der Bau der S8 Marchfeld Schnellstraße und die Anbindung des Flugfeldes Aspern von einer termingerechten Realisierung der S1 abhängig. Daraus geht eindeutig hervor dass die S1 eine wichtige Komponente des Verkehrsnetzes von Wien ist und die Fertigstellung und Inbetriebnahme mit 2018 im Sinne des öffentlichen Interesses einzuhalten ist.
Nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl 19841491, besteht der Umweltschutz insbesondere auch in der Vermeidung von Störungen durch Lärm und in der Reinhaltung von Luft, da durch Lärm und unreine Luft die körperliche Integrität beeinträchtigt werden kann. Eine weitere Verzögerung durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bringt eine Gefährdung von Leib und Leben mit sich (erhöhtes Unfallsrisiko, gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Wohngebieten durch Lärm und Luft).Nach dem Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, Bundesgesetzblatt 19841491, besteht der Umweltschutz insbesondere auch in der Vermeidung von Störungen durch Lärm und in der Reinhaltung von Luft, da durch Lärm und unreine Luft die körperliche Integrität beeinträchtigt werden kann. Eine weitere Verzögerung durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bringt eine Gefährdung von Leib und Leben mit sich (erhöhtes Unfallsrisiko, gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Wohngebieten durch Lärm und Luft).
Wir geben auch noch zu bedenken, dass im Jahr 2018 die WM stattfindet, somit ist mit einer noch stärken Verkehrszunahme im gegenständlichen Bereich zu rechnen, welche vom bestehenden untergeordneten Straßennetz nicht mehr bewältigt werden kann. Die Zufahrt zu den Stadien führt über die schon jetzt stark frequentierten oben angeführten Durchzugsstraßen. Die Fertigstellung dieses Straßenabschnittes ist deshalb auch auf diesen Zeitpunkt (2018) ausgerichtet worden, um die Verkehrsströme sicher und mit möglichst geringer Beeinträchtigung der Anrainer in die Stadien zu leiten.
Die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind hingegen ausschließlich wirtschaftlicher und finanzieller Natur. Diesen wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Antragstellerin stehen den finanziellen lnteressen des Auftraggebers sowie den noch viel höherwertigeren Interessen der Allgemeinheit gegenüber, die Auswirkungen des Straßenverkehrs (Lärm, Schadstoffe, erhöhtes Unfallsrisiko) deutlich zu reduzieren, welche nachweislich nachteilige Folgen für Leib und Leben der Menschen mit sich bringen.
Zusammenfassend halten wir fest, dass das öffentliche Interesse an der Auftragserteilung an einen tatsächlichen Bestbieter und der Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes zwar bei der Abwägung der lnteressen zu berücksichtigen sind, die Interessen der Antragstellerin vermögen jedoch das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben und die finanziellen Interessen des Auftraggebers nicht zu überwiegen, weshalb der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen ist."
Auf Grundlage des Akteninhaltes, der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers sowie der vorgelegten Originalunterlagen wurde folgender für das Provisorialverfahren entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Im September 2005 hat der Auftraggeber Autobahnen -und Schnellstraßen Finanzierungs-AG(ASFINAG) die Planung eines Tunnels in geschlossener und offener Bauweise mit optimiertem Vortriebsverfahren für die Phasen EP (Einreichprojekt) und BP(Bauprojekt) - Ausführungsplanung optional für die Errichtung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Schwechat bis Süßenbrunn im nicht offenen zweistufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung als Dienstleistungsauftrag, Dienstleistungskategorie 12, CPV 74.23.22.00-6, im Oberschwellenbereich europaweit ausgeschrieben. Eine Aufteilung in Lose ist nicht vorgesehen. Die Leistung umfasst die Tunnelplanung für die Tunnel "Donau-Lobau", wobei diese die Erstellung eines tunnelbautechnischen Einreichprojektes inkl. Mitwirkung an der Umweltverträglichkeitserklärung beinhaltet. Das Einreichprojekt dient als Grundlage für das UVP-Verfahren inkl. der erforderlichen Behördenverfahren und wird dann in ein Bauprojekt übergeführt. Das Bauprojekt besteht aus dem endgültig ausschreibungsreifen tunnelbautechnischen Projekt mit den eingearbeiteten Behördenauflagen und der Ausführungsplanung (optional). Als voraussichtlicher Auftragsbeginn ist der Jänner 2006 angeführt und als Zeitraum für die Abwicklung des Auftrages (Planungsphase) 4 Jahre. Die Absendung der Vergabebekanntmachung in Österreich (Lieferanzeiger) sowie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 14.9.2005. Unter Punkt III.3.1. ist festgelegt, dass die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und wird auf das Ziviltechnikergesetz 1993-ZTG sowie auf die EWR-IngenieurkonsulentenVO BGBl. Nr. 695/1995 Bezug genommen. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote ist der 24.10.2005 festgelegt. Die Angebotsöffnung erfolgte am 24.10.2006. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben und wurde neben 4 weiteren Bewerbern zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe eingeladen. Nach Ausgabe der Ausschreibungsunterlagen für dieIm September 2005 hat der Auftraggeber Autobahnen -und Schnellstraßen Finanzierungs-AG(ASFINAG) die Planung eines Tunnels in geschlossener und offener Bauweise mit optimiertem Vortriebsverfahren für die Phasen EP (Einreichprojekt) und BP(Bauprojekt) - Ausführungsplanung optional für die Errichtung der S1 Wiener Außenring Schnellstraße, Schwechat bis Süßenbrunn im nicht offenen zweistufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung als Dienstleistungsauftrag, Dienstleistungskategorie 12, CPV 74.23.22.00-6, im Oberschwellenbereich europaweit ausgeschrieben. Eine Aufteilung in Lose ist nicht vorgesehen. Die Leistung umfasst die Tunnelplanung für die Tunnel "Donau-Lobau", wobei diese die Erstellung eines tunnelbautechnischen Einreichprojektes inkl. Mitwirkung an der Umweltverträglichkeitserklärung beinhaltet. Das Einreichprojekt dient als Grundlage für das UVP-Verfahren inkl. der erforderlichen Behördenverfahren und wird dann in ein Bauprojekt übergeführt. Das Bauprojekt besteht aus dem endgültig ausschreibungsreifen tunnelbautechnischen Projekt mit den eingearbeiteten Behördenauflagen und der Ausführungsplanung (optional). Als voraussichtlicher Auftragsbeginn ist der Jänner 2006 angeführt und als Zeitraum für die Abwicklung des Auftrages (Planungsphase) 4 Jahre. Die Absendung der Vergabebekanntmachung in Österreich (Lieferanzeiger) sowie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 14.9.2005. Unter Punkt römisch drei.3.1. ist festgelegt, dass die Dienstleistungserbringung einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist und wird auf das Ziviltechnikergesetz 1993-ZTG sowie auf die EWR-IngenieurkonsulentenVO Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995, Bezug genommen. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote ist der 24.10.2005 festgelegt. Die Angebotsöffnung erfolgte am 24.10.2006. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben und wurde neben 4 weiteren Bewerbern zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe eingeladen. Nach Ausgabe der Ausschreibungsunterlagen für die
Dokumentnummer
VERGT_20070510_N_0047_BVA_03_2007_EV9_00