Norm
AVG §61 Abs3Rechtssatz
Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens handelt der öffentliche Auftraggeber privatrechtlich und nicht hoheitlich. Entscheidungen des Auftraggebers sind daher Akte des Privatrechtes. Sie sind einem Instanzenzug im Sinne eines Verfahrengesetzes wie des AVG nicht zugänglich. Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit einem aufsteigenden Instanzenzug sondern um ein Aufsichtsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Behörde. Daher ist die Stillhaltefrist einer unmittelbaren Anwendung von § 61 Abs 3 AVG entzogen.Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens handelt der öffentliche Auftraggeber privatrechtlich und nicht hoheitlich. Entscheidungen des Auftraggebers sind daher Akte des Privatrechtes. Sie sind einem Instanzenzug im Sinne eines Verfahrengesetzes wie des AVG nicht zugänglich. Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit einem aufsteigenden Instanzenzug sondern um ein Aufsichtsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Behörde. Daher ist die Stillhaltefrist einer unmittelbaren Anwendung von Paragraph 61, Absatz 3, AVG entzogen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070510_N_0046_BVA_02_2007_EV016_01