RS Verg 2007/5/10 N/0046-BVA/02/2007-EV016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2007
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Norm

AVG §61 Abs3
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens handelt der öffentliche Auftraggeber privatrechtlich und nicht hoheitlich. Entscheidungen des Auftraggebers sind daher Akte des Privatrechtes. Sie sind einem Instanzenzug im Sinne eines Verfahrengesetzes wie des AVG nicht zugänglich. Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit einem aufsteigenden Instanzenzug sondern um ein Aufsichtsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Behörde. Daher ist die Stillhaltefrist einer unmittelbaren Anwendung von § 61 Abs 3 AVG entzogen.Bei Durchführung eines Vergabeverfahrens handelt der öffentliche Auftraggeber privatrechtlich und nicht hoheitlich. Entscheidungen des Auftraggebers sind daher Akte des Privatrechtes. Sie sind einem Instanzenzug im Sinne eines Verfahrengesetzes wie des AVG nicht zugänglich. Bei einem Nachprüfungsverfahren handelt es sich nicht um ein Rechtsmittelverfahren mit einem aufsteigenden Instanzenzug sondern um ein Aufsichtsverfahren vor einer gerichtsähnlichen Behörde. Daher ist die Stillhaltefrist einer unmittelbaren Anwendung von Paragraph 61, Absatz 3, AVG entzogen.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070510_N_0046_BVA_02_2007_EV016_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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