Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Als primärer Maßstab für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes ist jener Wert heranzuziehen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sache veranschlagen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Maßstab für die Ermittlung des geschätzten AuftragswertesDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_10