Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes können weder die Schätzung des Auftraggebers noch die Preise der tatsächlich eingelangten Angebote für sich alleine maßgeblich sein, da sonst die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes von den subjektiven Vorstellungen der jeweiligen Bieter bzw. des Auftraggebers abhängig wäre. Der geschätzte Auftragswert ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschätzter Auftragswert; Ermittlung nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellungen der Bieter bzw. des AuftraggebersDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_09