RS Verg 2007/5/10 N/0007-BVA/15/2007-67

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Veröffentlicht am 10.05.2007
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Rechtssatz

Für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes können weder die Schätzung des Auftraggebers noch die Preise der tatsächlich eingelangten Angebote für sich alleine maßgeblich sein, da sonst die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes von den subjektiven Vorstellungen der jeweiligen Bieter bzw. des Auftraggebers abhängig wäre. Der geschätzte Auftragswert ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geschätzter Auftragswert; Ermittlung nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellungen der Bieter bzw. des Auftraggebers

Dokumentnummer

VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_09
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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