Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Würde man den Bietern Einsicht in die detaillierte Kostenschätzung des Auftraggebers gewähren, hätten diese in einem neuen Vergabeverfahren desselben Auftraggebers zur Erlangung einer vergleichbaren Leistung einen Informationsvorsprung gegenüber Mitbewerbern, welche die detaillierte Kostenschätzung nicht kennen. Ein solcher Wettbewerbsvorteil ist jedoch mit den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung der Bieter nicht in Einklang zu bringen. Die Nicht-Vorlage der detaillierten Kostenschätzung durch den Auftraggeber stellt somit keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Parteiengehör; Nicht-Vorlage der detaillierten Kostenschätzung durch den Auftraggeber; Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs und der BietergleichbehandlungDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_07