RS Verg 2007/5/10 N/0007-BVA/15/2007-67

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Veröffentlicht am 10.05.2007
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Rechtssatz

Das BVergG 2006 normiert lediglich, dass der Auftraggeber den geschätzten Auftragswert sachgerecht zu ermitteln hat. Wie der Auftraggeber hiebei konkret vorzugehen hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Es ist daher auf den von der Rechtssprechung entwickelten Maßstab abzustellen. Der geschätzte Auftragswert dient grundsätzlich dazu, die Wahl des richtigen Verfahrenstypus zu ermöglichen und dazu, festzustellen, ob es sich um ein Verfahren im Ober- oder im Unterschwellenbereich handelt. Bei Anwendung der Mittelwertmethode, bei der die Kostenschätzung des Auftraggebers in die Ermittlung des Mittelwertes einfließt, ist ein besonders hoher Maßstab an die sachgerechte Ermittlung und an die Angemessenheit des geschätzten Auftragswerts zu stellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geschätzter Auftragswert; Ermittlung und Funktion; Mittelwertmethode

Dokumentnummer

VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_08
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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