Norm
BVergG 2006 §13 Abs3Rechtssatz
Das BVergG 2006 normiert lediglich, dass der Auftraggeber den geschätzten Auftragswert sachgerecht zu ermitteln hat. Wie der Auftraggeber hiebei konkret vorzugehen hat, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Es ist daher auf den von der Rechtssprechung entwickelten Maßstab abzustellen. Der geschätzte Auftragswert dient grundsätzlich dazu, die Wahl des richtigen Verfahrenstypus zu ermöglichen und dazu, festzustellen, ob es sich um ein Verfahren im Ober- oder im Unterschwellenbereich handelt. Bei Anwendung der Mittelwertmethode, bei der die Kostenschätzung des Auftraggebers in die Ermittlung des Mittelwertes einfließt, ist ein besonders hoher Maßstab an die sachgerechte Ermittlung und an die Angemessenheit des geschätzten Auftragswerts zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschätzter Auftragswert; Ermittlung und Funktion; MittelwertmethodeDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_08