Norm
BVergG 2006 §131Rechtssatz
Die Zuschlagsentscheidung ist jenen Bietern bekannt zu geben, die im Vergabeverfahren verblieben sind. Ein Bieter, dessen Angebot zwar ausgeschieden wurde, die Ausscheidensentscheidung jedoch noch nicht rechtskräftig ist, ist als im Vergabeverfahren verblieben anzusehen und ist einem solchen Bieter die Zuschlagsentscheidung bekannt zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung; im Vergabeverfahren verbliebene BieterDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_01