Norm
BVergG 2006 §13Rechtssatz
Die Angemessenheit der Höhe des geschätzten Auftragswertes ist nicht an den Preisen der abgegebenen Angebote zu messen, sondern an den zum Zeitpunkt der Erstellung der Kostenschätzung vorliegenden auf Erfahrungswerten/ Kostenkennwerten des Auftraggebers beruhenden Preisen, die sich an der Marktlage orientieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des geschätzten Auftragswertes; Angebotspreise; Erfahrungswerte; MarktlageDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_12