RS Verg 2007/5/10 N/0007-BVA/15/2007-67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2007
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Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita
BVergG 2006 §321
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Gibt der Auftraggeber die Höhe des geschätzten Auftragswerts erst im Zuge der Angebotsöffnung bekannt, ist diese nicht Teil der bestandfest gewordenen Ausschreibung. Eine Anfechtung dieser "Festlegung" des Auftraggebers ist daher möglich. Die Bekanntgabe der Höhe des geschätzten Auftragswerts im Zuge der Angebotsöffnung stellt keine sonstige Festlegung während der Angebotsfrist dar. Diese war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Diese "Festlegung" des Auftraggebers kann daher mit der nächstfolgenden, gesondert anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Präklusion; Bekanntgabe der Höhe des geschätzten Auftragswerts im Zuge der Angebostöffnung

Dokumentnummer

VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_06
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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