Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
Die Präklusionswirkung des BVergG 2006 bezieht sich grundsätzlich auf alle Rechtsverstöße, die nicht innerhalb der jeweiligen Antragsfrist durch einen Nachprüfungsantrag geltend gemacht wurden. Dem BVA ist es verwährt, derart bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Entscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Präklusion; Prüfrahmen des BVADokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_05