Norm
BVergG 2006 §320 Abs2Rechtssatz
Wenn einem Bieter nur das Ausscheiden seines Angebotes mitgeteilt wurde, ihm jedoch mangels einer entsprechenden Mitteilung durch den Auftraggeber nicht bekannt ist, ob bereits eine Zuschlagsentscheidung ergangen ist oder nicht, muss der Bieter notwendigerweise neben der Ausscheidensentscheidung auch eine allenfalls bereits ergangene Zuschlagsentscheidung bekämpfen, da diese bei rechtswidrigem Ausscheiden seines Angebotes ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet wäre und im Fall von lediglich der Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung fortbestehen würde. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Anfechtung von Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung ist in § 320 Abs. 2 BVergG 2006 ausdrücklich vorgesehen.Wenn einem Bieter nur das Ausscheiden seines Angebotes mitgeteilt wurde, ihm jedoch mangels einer entsprechenden Mitteilung durch den Auftraggeber nicht bekannt ist, ob bereits eine Zuschlagsentscheidung ergangen ist oder nicht, muss der Bieter notwendigerweise neben der Ausscheidensentscheidung auch eine allenfalls bereits ergangene Zuschlagsentscheidung bekämpfen, da diese bei rechtswidrigem Ausscheiden seines Angebotes ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet wäre und im Fall von lediglich der Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung fortbestehen würde. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Anfechtung von Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung ist in Paragraph 320, Absatz 2, BVergG 2006 ausdrücklich vorgesehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinsame Anfechtung von Ausscheidens- und ZuschlagsentscheidungDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_02