Norm
BVergG 2006 §321 Abs1 Z7Rechtssatz
Eine gemeinsame Anfechtung von Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung ist dann zulässig, wenn die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung kürzer ist, als die in § 321 BVergG 2006 genannte Frist.Eine gemeinsame Anfechtung von Ausscheidens- und Zuschlagsentscheidung ist dann zulässig, wenn die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung kürzer ist, als die in Paragraph 321, BVergG 2006 genannte Frist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinsame Anfechtung von Ausscheidens- und ZuschlagsentscheidungDokumentnummer
VERGR_20070510_N_0007_BVA_15_2007_67_03