Norm
BVergG 2006 §106Rechtssatz
Bei Legung mehrer Hauptangebote ist zweifelhaft, mit welchem Hauptangebot und welchem Angebotspreis sich der Bieter am Vergabeverfahren beteiligen will, was die gesamte Angebotstellung unklar erscheinen lässt.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070514_N_0034_BVA_10_2007_046_01