TE Verg Bescheid 2007/5/29 N/0045/BVA/01/2007-31

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Veröffentlicht am 29.05.2007
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Norm

BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320
BVergG 2006 §129

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 1, bestehend aus Dr. Michael Sachs als Vorsitzender sowie Dr. Martin Janda als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 betreffend die Auftragsvergabe "Jahresrahmenvertrag für Kabelgrabarbeiten, Kabelinfrastruktur und Instandhaltung 2007/2008" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch ASFINAG Alpenstraßen GmbH, Rennweg 10a, 6020 Innsbruck, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, entschieden:

Spruch

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin sowie der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 320 ff iVm § 129 BVergG 2006; § 319 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 320, ff in Verbindung mit Paragraph 129, BVergG 2006; Paragraph 319, BVergG 2006

Begründung

Die Antragstellerin begehrte am 2. Mai 2007 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Entscheidung (Ausscheiden ihres Angebotes) der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG). Des Weiteren wurde der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gestellt.

Begründet wurde dieses Begehren mit dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Die Auftraggeberin führe ein Vergabeverfahren in Form eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich zur Vergabe des Bauvorhabens "Jahresrahmenvertrag für Kabelgrabarbeiten, Kabelinfrastruktur und Instandhaltung 2007/2008" durch. Es seien dies im Wesentlichen Kabelgrab- und Verlegearbeiten sowie die Instandhaltung der Kabelinfrastruktur und deren Einrichtungen im Bereich der A12 Inntal Autobahn, der A13 Brenner Autobahn, der A14 Rheintal/Walgau Autobahn und der S16 Arlberg Schnellstraße.

Im Zuge der Beurteilung des Angebotes der Antragstellerin habe die Auftraggeberin noch umfangreiche Nachreichungen und Erläuterungen gefordert, die von der Bieterin erbracht worden wären. Dennoch habe die Auftraggeberin mit Schreiben vom 24. April 2007, zugegangen am 25. April 2007, das Angebot der Antragstellerin ausgeschieden. Dem Angebot fehle demnach der Nachweis für Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln, der Referenznachweis der B*** "mit Aufklärungsschreiben vom 12.4.2007" sei verspätet. Eine Prüfung der Bieterlücken sei nicht möglich. Betreffend Verfügbarkeit und Reaktionszeit behaupte die vergebende Stelle, hinsichtlich des Standortes Zirl fehle der Nachweis bezüglich "dieser Niederlassung und der personellen Ausstattung". Schließlich behaupte die vergebende Stelle auf Grund von Preisabweichungen zwischen Angebot und K7-Blättern sei eine Überprüfung der Kalkulation nicht möglich.

Die Antragstellerin erachtet sich demnach in ihrem Recht auf weitere Berücksichtigung ihres Angebotes, welches zu Unrecht ausgeschieden wurde, verletzt. Es lägen keine Angebotsmängel iSd § 129 Abs 1 Z 7 oder Z 9 BVergG 2006 vor.Die Antragstellerin erachtet sich demnach in ihrem Recht auf weitere Berücksichtigung ihres Angebotes, welches zu Unrecht ausgeschieden wurde, verletzt. Es lägen keine Angebotsmängel iSd Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, oder Ziffer 9, BVergG 2006 vor.

Die Auftraggeberin erstattete mit den Schriftsätzen vom 4. Mai 2007 sowie vom 7. Mai 2007 allgemeine Angaben und Auskünfte zum Vergabeverfahren und wendete sich weiters gegen das Vorbringen der Antragstellerin. In weiterer Folge fand am 29. Mai 2007 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt.

Als entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat das Bundesvergabeamt erhoben:

Das gegenständliche Vergabeverfahren betrifft den Jahresrahmenvertrag für Kabelgrabarbeiten, Kabelinfrastruktur und Instandhaltung 2007/2008 der Auftraggeberin. In Folge des geschätzten Auftragswertes von EUR 700.000,- handelt es sich um einen im Unterschwellenbereich befindlichen offenen Bauauftrag mit vorheriger Bekanntmachung, der nicht in Lose unterteilt ist.Das gegenständliche Vergabeverfahren betrifft den Jahresrahmenvertrag für Kabelgrabarbeiten, Kabelinfrastruktur und Instandhaltung 2007 aus 2008, der Auftraggeberin. In Folge des geschätzten Auftragswertes von EUR 700.000,- handelt es sich um einen im Unterschwellenbereich befindlichen offenen Bauauftrag mit vorheriger Bekanntmachung, der nicht in Lose unterteilt ist.

Unstrittig ist die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Entscheidung über den offensichtlich nicht unzulässigen Nachprüfungsantrag, der die erforderlichen Antragsvoraussetzungen erfüllt. Eine Zuschlagserteilung oder ein Widerruf des Vergabeverfahrens ist bisher nicht erfolgt.

Gemäß § 129 BVergG 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung unter anderem folgende Angebote auszuscheiden:Gemäß Paragraph 129, BVergG 2006 hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung unter anderem folgende Angebote auszuscheiden:

  1. 2.Ziffer 2
    Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
  2. 3.Ziffer 3
    Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
  3. 7.Ziffer 7
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
  4. 9.Ziffer 9
    rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;

(2) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt.

Zu den einzelnen, von der Auftraggeberin geltend gemachten Ausscheidungsgründen sowie dem Vorbringen der Verfahrensparteien hat das Bundesvergabeamt erwogen:

* Fehlende Referenzen:

In der Begründung der Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin wird festgehalten, dass ein Leistungsfähigkeitsnachweis für Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln fehle. Der Referenznachweis der "B***" wurde erst im Nachhinein, mit Aufklärungsschreiben vom 12. April 2007, beigebracht. In der Ausschreibung seien diese Referenzen ausdrücklich gefordert und das Fehlen dieser Dokumente sei ausdrücklich mit Ausscheiden des Angebotes bedroht. Die Übermittlung der Referenz der "B***" mit dem Aufklärungsschreiben vom 12. April 2007 sei daher verspätet. Diese Vorgangsweise stelle eine vergaberechtlich nicht zulässige Verbesserung des Angebotes dar.

Dieser Begründung hält die Antragstellerin entgegen, dass Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln der Auftraggeberin nur im Bereich der Autobahnselbstanschlusskabel (ABSA) - Linien entlang des Straßennetzes vorkommen könnten. Dabei handle es sich um veraltete Technik, weil längst Lichtwellenleiter (LWL) - Kabel an Stelle von papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln getreten seien. Die Antragstellerin habe schon in ihrer zeitgerecht abgegebenen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die mit dem Angebot übermittelten Referenzen den Nachweis von Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln inkludiere. Selbst wenn bei diesen Referenzen solche Arbeiten nicht im Sinne des LV-Verzeichnisses Positionen ausdrücklich ausgewiesen seien, ergäben sich solche Arbeiten bei schon länger bestehenden Kabelnetzen zwangsläufig. Aus technischer Sicht sei der Nachweis jedenfalls völlig ausreichend: "wer mit modernen LWL-Kabeln arbeiten kann, der könne schon längst auch mit veralteten papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln arbeiten".

Dem widerspricht die Auftraggeberin dahingehend, dass es sich bei den bestehenden ABSA-Kabel um eine vollkommen andere Technik handle als bei LWL-Kabel, so dass Arbeiten an unterschiedlichen Kabeltypen nicht miteinander verglichen werden könnten. Das strenge Referenzerfordernis sei für den Auftraggeber deshalb so wichtig, weil es sich bei zumindest 50 % der verlegten Kabel der Auftraggeberin (rund 300 km) um derartige papier- und bleiisolierte Fernmeldekabel handle.

Diesen schlüssigen und plausiblen Argumenten der Auftraggeberin konnte nach Ansicht des Bundesvergabeamtes die Antragstellerin keine tragfähige Begründung entgegenhalten, hat doch die Auftraggeberin insbesondere – neben der technischen Verschiedenartigkeit der Kabel – dargelegt, dass es sich beim gegenständlichen Ausschreibungsverfahren in erster Linie nicht um die Neuverlegung von Kabel, sondern um die Reparatur, Serviceleistung und Instandhaltung bereits verlegter (ASBA-)Kabel handle. Die ursprünglich vorgelegten vier Referenzen beinhalten, so die Auftraggeberin, offensichtlich keine Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln, sondern ist dies expressis verbis nur aus dem Referenzblatt "Rahmenvertrag B***" zu entnehmen. Die Auftraggeberin forderte die Antragstellerin in ihrem Aufklärungsschreiben vom 5. April 2007 auf, entsprechend Punkt 8.3.1.2 der Ausschreibungsbedingungen "Referenzen für Arbeiten am ABSA Kabel mit Angabe von expliziten Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernemeldekabeln" vorzulegen. Als Frist dafür wurde der 12. April 2007, 13 Uhr, gesetzt.

Wie dem Vergabeakt entnommen werden kann trägt das vorgelegte Referenzblatt "B***" einen Eingangsstempel der Auftraggeberin, datiert mit 12. April 2007, allerdings ohne Uhrzeit. Da jedoch keinerlei Vermerke über ein nicht zeitgerechtes Einlangen vorhanden sind (und auf dem gegenständlichen Papier eine Fax-Absenderzeile mit "11. April 2007, 16:08" erkennbar ist) geht das Bundesvergabeamt von der zeitgerechten Vorlage der - weiteren - Referenz aus. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Auftraggeberin werte die Referenz "B***" als "verspätet" vorgelegt, wird deshalb nicht gefolgt, stellt doch auch die Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2007 fest, dass die Vorlage am 11. April 2007 erfolgte.

Hingegen wird von Seiten der Antragstellerin übersehen, dass sie mit der Vorlage einer weiteren Referenz eine fünfte Referenz vorgelegt hat, wobei nach den Ausschreibungsbedingungen nur ein bis maximal vier Referenzen vorgelegt werden durften.

Da, wie die Antragstellerin vollkommen zu Recht ausführt, sowohl die Bieter als auch die Auftraggeberin an die Ausschreibungsbedingungen gebunden sind, durften dementsprechend maximal vier Referenzen vorgelegt werden. Die im Rahmen einer vertieften Angebotsprüfung getätigte Aufforderung der Auftraggeberin vom 5. April 2007 "Referenzen für Arbeiten am ABSA-Kabel mit Angabe von expliziten Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln" vorzulegen, konnte sich - bei ausschreibungskonformer Interpretation des Schreibens - somit nur auf die bereits von der Antragstellerin übermittelten vier Referenzen beziehen. Diese zusätzliche Aufklärung bzw Bestätigung hinsichtlich der bereits ursprünglich übermittelten vier Referenzen wurde von der Antragstellerin nicht vorgelegt und erbracht.

Das Bundesvergabeamt geht entsprechend den vorgelegten Vergabeakten davon aus, dass zusätzliche Informationen über Angaben von expliziten Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabeln von Seiten der Antragstellerin im Rahmen der vorgelegten (ursprünglichen) vier Referenzen nicht erbracht wurde. Die Vorlage einer weiteren - fünften - Referenz widerspricht hingegen den Ausschreibungsbedingungen und somit hat diese zusätzliche Referenz zumindest unbeachtlich zu bleiben. Referenz 1 bezieht sich auf ein Projekt der ASFINAG (Graz) – aber hinsichtlich der Projektbeschreibung verweist die Antragstellerin ausdrücklich auf LWL-Kabel. Die Durchführung von – die Angaben der Bieterin kontrollierenden - Nachforschungen hinsichtlich der Referenzprojekte 2 bis 4 wären für die Auftraggeberin zwar an sich auf Grund der angegebenen Auskunftspersonen in den Referenzblättern möglich gewesen – dies ändert jedoch nichts an dem von der Antragstellerin nicht erfüllten Auftrag der geforderten Vorlage von zusätzlichen Angaben über explizite Arbeiten an papier- und bleiisolierten Fernmeldekabel. So gesehen bezieht sich die Äußerung der Auftraggeberin in der Ausscheidensentscheidung, die Antragstellerin habe die (fünfte) Referenz vom 11. April 2007 "verspätet" vorgelegt, nicht auf das Vorlagedatum. Eine Berücksichtigung dieser zusätzlichen Referenz könnte tatsächlich eine Verbesserung des Angebotes der Antragstellerin bewirken, so dass diese Vorlage, wie bereits ausgeführt, unzulässig bleibt. Die sonstigen Referenzen waren jedoch nicht geeignet, die geforderten Leistungsnachweise im Sinne der Ausschreibung ausreichend darzulegen, das Ausscheiden des Angebotes erfolgte aus diesem Grunde zu Recht.

Die Bestätigungen, die von der Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt vorgelegt wurden, sind jedenfalls unbeachtlich und beinhalten keineswegs einen Erkenntnisgewinn, weil sie, wie ihrer Datierung entnommen werden kann, erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens eingeholt und vorgebracht wurden.

* Mangelhafte Bieterlückenangaben:

Wie sich aus den Vergabeakten ergibt hat die Auftraggeberin die Bieter um Vorlage der ausgefüllten Bieterlückentexte ersucht. Diesem Ersuchen kam die Antragstellerin großteils, aber nicht vollständig nach. Die Unvollständigkeit bezog sich bei einzelnen Positionen auf fehlende Angaben hinsichtlich der angebotenen Produkte. Der Hinweis seitens der Antragstellerin, sie werde im Auftragsfall zwischen gleichwertig anerkannten Produkten wählen, ist für eine (vertiefte) Angebotsprüfung nicht ausreichend.

Dass die Auftraggeberin in der vertieften Angebotsprüfung zu Recht nicht nur auf eine Angabe von Herstellern, sondern in bestimmten Positionen auf die Nennung der vorgesehenen Produkte bestand erhellt auch aus der unbestrittenen Tatsache, dass die Antragstellerin - etwa bei der zweiten Nachreichung der Bieterlückentexte - nicht in allen Positionen gleichwertige Produkte angeboten hat. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesvergabeamt beispielsweise auf das angebotene Produkt Steinbacher, 280562, welches ein Kugelmarker ist und nicht der geforderten Position 04010610C Elektronikmarker (Ringmarker) entspricht, sowie anderen, aufklärungsbedürftigen Positionen der Bieterlückentexte. Die Vorgangsweise der Auftraggeberin, auch aus diesem Grund das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, ist daher nachvollziehbar und rechtens.

Hinsichtlich des Datenblattes "Verlegung Induktionsschleifen" ist der Antragstellerin beizupflichten, dass die Kennzeichnung als Anhang B8 8.5.3 nicht vorliegt und dieses Datenblatt im Sinne der Bestimmung B8 Punkt 8.3.2.8 zu den allenfalls nachzureichenden Unterlagen zu zählen ist. Das in weiterer Folge nicht erfolgte Ausfüllen dieses Datenblattes jedoch damit zu begründen, dass es nicht vorhanden sei, ist überschießend. Wie die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, ist das Datenblatt zwischen den Anhängen B8 8.5.2 und B8 8.5.4 positioniert und eindeutig als "Datenblatt Verlegung Induktionsschleifen" ausgewiesen. Das Ausfüllen dieses Datenblattes durch die Bieterin im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung ist grundsätzlich erforderlich, wäre es doch unverständlich, welchen Zweck die offenen Bieterlückentexte in diesem Datenblatt sonst haben sollten.

Dem Bundesvergabeamt erscheint jedoch die Argumentation der Antragstellerin, wie sie in der Verhandlung vom 29. Mai 2007 ausgeführt hat, dass das Ausfüllen des Datenblattes B8 8.5.3. unterblieb, in so ferne glaubwürdig, als von der Antragstellerin keine gegenüber den Ausschreibungsbedingungen vorgegebene alternative Verlegung von Induktionsschleifen beabsichtigt und geplant worden war. Offensichtlich bestand hier zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin ein Verständnisproblem, welches nicht aufgelöst wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Antworttext von der Antragstellerin in der Aufklärung vom 11. April 2007, demzufolge der Anhang B8 8.5.3. in den Ausschreibungsunterlagen nicht auffindbar sei und die Bieterin davon ausgehe, dass die Auftraggeberin die Produktdeklaration meine (Bieterlückenverzeichnis), welche unter einem übermittelt werde. Da auch die Auftraggeberin letztlich dieses Argument nicht in ihrer Ausscheidensentscheidung aufrecht erhielt, war darauf nicht mehr näher einzugehen.

* Unzureichende Angaben über Verfügbarkeit und Reaktionszeit:

Hinsichtlich des Vorwurfes der Auftraggeberin, die Antragstellerin habe nicht die geforderten Nachweise über Verfügbarkeit und Reaktionszeiten vorgelegt, bemerkt das Bundesvergabeamt, dass diese Nachweise im Schreiben der Auftraggeberin vom 5. April 2007 nicht detailliert gefordert worden waren, sondern nur allgemein der Wunsch "Zwingend erforderliche Nachweise" vorzulegen. Damit hat aber die Auftraggeberin der Bieterin gegenüber nicht klar und verständlich zum Ausdruck gebracht, welche Nachweise tatsächlich vorgelegt werden sollten, um die vertiefte Angebotsprüfung durchführen zu können. Erst mit Schreiben vom 17. April 2007 verlangte die Auftraggeberin Angaben "hinsichtlich Verfügbarkeit in Tirol und Vorarlberg" sowie detaillierte Nachweise zu den Subunternehmern.

Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweise zur Einhaltung der Reaktionszeiten und die Subunternehmererklärungen sind im Rahmen der geforderten Angaben umfassend. Das für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag hinsichtlich der Ausscheidensentscheidung wesentliche Schreiben der Auftraggeberin vom 24. April 2007 führt hinsichtlich dieses Ausscheidungsgrundes lediglich an, es fehle "ein Nachweis bezüglich dieser Niederlassung und der personellen Ausstattung".

Dieser Begründung kann die nachprüfende Rechtsschutzbehörde in so ferne nicht folgen, als die Antragstellerin tatsächlich konkret die Niederlassung bezeichnet hat. Die genaue Darstellung der personellen Ausstattung dieser Niederlassung, insbesondere hinsichtlich "über elektrotechnisch geschultes Personal", wurde von der Auftraggeberin jedoch im bis zur Ausscheidensentscheidung liegenden Zeitpunkt nicht ausdrücklich gefordert. Aus Sicht der Rechtsschutzbehörde kann ein Auftraggeber sich nur dann auf ein mangelhaftes Angebot berufen, wenn er im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung konkrete aufklärungsbedürftige Sachverhalte darstellt und diese gewünschte Aufklärung von Seiten des Bieters unterbleibt. Eine allgemein gehaltene Formulierung, die nicht ausreichend detailliert und konkretisiert ist, ist nicht geeignet, das Ausscheiden eines Angebotes zu begründen, so ferne sie in ihrer Allgemeinheit beantwortet wird. Da die Auftraggeberin nur allgemein "um Aufklärung der Verfügbarkeit (Standort A*** in Tirol /Vorarlberg) und Vorgehensweise zur Einhaltung der Reaktionszeiten (Nachweis: Erklärung, dass diese eingehalten werden können) gemäß den Instandhaltungsbedingungen unter B 5 Punkt 5.3 der Ausschreibung" gefordert hatte, diese Erklärung, wie die Antragstellerin richtigerweise darlegt, aber bereits mit Angebotsunterfertigung abgegeben worden war, bestand diesbezüglich keine Veranlassung, das Angebot auszuscheiden.

* Zur Kalkulation: Abweichung der Preisangaben im Angebot und in den nachgereichten K7-Blättern; nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises:

Die Auftraggeberin ersuchte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. April 2007 um Vorlage des K7-Kalkulationsblattes für die "sachgemäße und vollständige Preisaufgliederung bzw. Herleitung der jeweiligen einzelnen Positionen".

Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nach, jedoch, wie sie selbst eingestehen muss, nicht durch die Vorlage von K7-Blättern, die den angebotenen Preis verständlich und nachvollziehbar gemacht hätten. Es wurde dies "mit einem Anwenderfehler beim Ausdrucken der K7-Blätter" begründet. Dies sei ein Versehen, welches durchaus im normalen Erfahrungsbereich liege.

Tatsächlich gab die Auftraggeberin im Schreiben vom 13. April 2007 bekannt, dass "bei der Überprüfung der nachgereichten Unterlagen“ festgestellt worden sei, "dass die Preise der geforderten Kalkulationsblätter nicht mit den Preisen des abgegebenen Angebotes übereinstimmen". Es sei daher nicht möglich die Preise entsprechend zu überprüfen. In weiterer Folge wurde "um Aufklärung dieses Umstandes" ersucht, ansonsten das Angebot auszuscheiden sei.

Die am 17. April 2007 erfolgte Aufklärung seitens der Antragstellerin lautete diesbezüglich: "Bedauerlicherweise führte eine fehlende Einstellung des Ausdrucks zu dieser Preisabweichung. Wir bitten dies zu entschuldigen und übermitteln Ihnen anbei die K7-Blätter gemäß den Angebotspreisen". Diesem Schreiben waren K7- Blätter angeschlossen, denen andere Kalkulationen zu Grunde lagen.

Das Bundesvergabeamt hält fest, dass die Auftraggeberin von der Bieterin nicht die Vorlage veränderter, angepasster K7-Blätter gefordert hatte, sondern die Aufklärung hinsichtlich der Preisabweichung Angebot – (bereits vorgelegte) K7-Blätter. Diese Aufklärung war aus Sicht des Bundesvergabeamtes zu Recht gefordert, weil die Auftraggeberin, wie sie in ihrem Schreiben zur Ausscheidung des Angebotes mitteilte, die Kalkulation der Antragstellerin nicht nachvollziehen konnte. Die - in einem einzigen Satz formulierte - Begründung der Bieterin, „Unsererseits wurden alle in den Vertragsbestimmungen der jeweiligen Positionsgruppen angeführten Leistungen einkalkuliert“ stellt für das Bundesvergabeamt keine ausreichende und vor allem nicht nachvollziehbare Begründung der Kalkulation dar. Schließlich hatte die Auftraggeberin in ihrem zweiten Aufforderungsschreiben zur Aufklärung vom 13. April 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in einzelnen, angeführten Positionen auffallend niedrige Preise angeboten wurden, die Abweichungen zwischen 200% und 500 % aufweisen würden. Die Auftraggeberin ging zu Recht davon aus, dass veränderte K7-Blätter und ein einziger Satz die von der Bieterin zu erbringende Nachvollziehbarkeit der Kalkulation im Sinne einer vertieften Angebotsprüfung nicht umfassend ermöglicht. Dadurch war die Plausibilität des Angebotspreises nicht gegeben und das Angebot der Antragstellerin auch aus diesem Grund auszuscheiden.

Da der Auftraggeberin somit ein Angebot vorlag, in dem weder die geforderten umfassenden Referenzen noch die für eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlichen zusätzlichen, richtigen Unterlagen Seitens der Antragstellerin zeitgerecht vorgelegt worden waren, konnte sie auch die Plausibilität der Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht verifizieren. Damit wurde der Tatbestand der § 129 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2006 verwirklicht und hatte die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Der Antragstellerin war deshalb ein Erfolg ihres Nachprüfungsantrages versagt.Da der Auftraggeberin somit ein Angebot vorlag, in dem weder die geforderten umfassenden Referenzen noch die für eine vertiefte Angebotsprüfung erforderlichen zusätzlichen, richtigen Unterlagen Seitens der Antragstellerin zeitgerecht vorgelegt worden waren, konnte sie auch die Plausibilität der Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht verifizieren. Damit wurde der Tatbestand der Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2006 verwirklicht und hatte die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Der Antragstellerin war deshalb ein Erfolg ihres Nachprüfungsantrages versagt.

Hinsichtlich des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren stellt das Bundesvergabeamt fest, dass dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht, auch nicht teilweise, stattgegeben wurde. Damit verwirkte sie den Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin sowohl hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens (Hauptverfahrens) als auch hinsichtlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren war deshalb gemäß § 319 BVergG 2006 abzuweisen.Hinsichtlich des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren stellt das Bundesvergabeamt fest, dass dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht, auch nicht teilweise, stattgegeben wurde. Damit verwirkte sie den Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin sowohl hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens (Hauptverfahrens) als auch hinsichtlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren war deshalb gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 abzuweisen.

Bemerkt wird, dass die im Provisorialverfahren ergangene einstweilige Verfügung beendet ist.

Schlagworte

Ausscheiden; vertiefte Angebotsprüfung;

Dokumentnummer

VERGT_20070529_N_0045_BVA_01_2007_31_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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