TE Verg Bescheid 2007/6/4 VKS-2581/07

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Veröffentlicht am 04.06.2007
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1 Z2 Abs1
WVRG 2007 §11 Abs3 Z3 lita
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §19
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §33 Abs1 Z1
WVRG 2007 §35 Abs1 und 2
WVRG 2007 §36 Abs1
WVRG 2006 §2 Z16 litnn
WVRG 2006 §3 Abs1 Z2
WVRG 2006 §4
WVRG 2006 §25 Abs10. 13 bis 16
WVRG 2006 §41
WVRG 2006 §42
AVG §13
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GesmbH, ***, vertreten durch Schramm Oehler, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Direktvergabe betreffend das Objekt Wien 14, Hütteldorfer Straße 150/30/2, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag festzustellen, dass die Wahl der Direktvergabe zur Durchführung von Installations- und Elektrikerarbeiten im Objekt Wien 14, Hütteldorfer Straße 150/30/2, rechtswidrig war, wird abgewiesen.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1 Z 2 Abs. 1, 11 Abs. 3 Z 3 lit. a, 18, 19, 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 Z 1, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 WVRG 2007, §§ 2 Z 16 lit. nn, 3 Abs. 1 Z 2, 4, 25 Abs. 10, 13 bis 16, 41, 42 WVRG 2006, § 13 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 2, Absatz eins, 11, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a,, 18, 19, 25 Absatz eins, 33, Absatz eins, Ziffer eins, 35, Absatz eins und 2, 36 Absatz eins, WVRG 2007, Paragraphen 2, Ziffer 16, lit. nn, 3 Absatz eins, Ziffer 2, 4, 25, Absatz 10, 13 bis 16, 41, 42 WVRG 2006, Paragraph 13, AVG.

Begründung:

Mit dem am 3.4.2007 eingelangten Schriftsatz hat die Antragstellerin zunächst vorgebracht, die Antragsgegnerin führe eine Vielzahl von Direktvergaben (unter anderem) von Sanitärleistungen in Wohnhausobjekten im Bereich Wohnen, Gebrechen- und technisches Gebäudemanagement („PM-Management") im 14. Wiener Gemeindebezirk durch. Die Antragstellerin habe bereits als Auftragnehmerin für die Antragsgegnerin im 14. Wiener Gemeindebezirk in der Vergangenheit Sanitärleistungen erbracht. Die Sanitärleistungen in diesem Bezirk würden den Auftragswert von EUR 40.000,-- bei weitem überschreiten. Gerüchteweise habe die Antragstellerin erfahren, dass die Antragsgegnerin über sie eine „Auftragssperre" verfügt habe. Diesbezüglich verweist die Antragstellerin auf eine Weisung der Direktorin von Wiener Wohnen. Diese Auftragssperre sei ohne vorherige Verständigung der Antragstellerin und ohne ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, verfügt worden, sie sei rechtswidrig. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin in den „vergangenen 7 Tagen weitere Sanitärleistungen im Wege der Direktvergabe an dritte Unternehmen vergeben". Dabei habe sich die Antragsgegnerin entschieden, die Antragstellerin nicht zu beauftragen. Durch den Ausschluss der Antragstellerin von Direktvergaben drohe ihr ein erheblicher Schaden. Die von der Antragsgegnerin verfügte „Auftragsperre" sei rechtswidrig, weshalb deren Nichtigerklärung beantragt werde. In eventu wird von der Antragstellerin die Entscheidung der Antragsgegnerin angefochten, für die Vergabe von Sanitärleistungen in von ihr verwalteten Wohnhausobjekte die Direktvergabe zu wählen. Die Wahl der Direktvergabe sei deswegen rechtswidrig, weil etwa bei einem beispielsweise angeführten Wohnhausobjekt (1140 Wien, Penzinger Straße 33) der Schwellenwert eindeutig überschritten werde. Es wäre daher auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, in diesen Fällen die Direktvergabe zu wählen, für nichtig zu erklären. Sollten jedoch die Anträge auf Nichtigerklärung zurück- oder abgewiesen werden, begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Wahl der Direktvergabe nicht zu recht erfolgt sei. Letztlich begehrt sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

Da dieser einleitende Schriftsatz weder den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 noch jenen des § 35 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin nach § 13 AVG zur Verbesserung aufgefordert.Da dieser einleitende Schriftsatz weder den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, noch jenen des Paragraph 35, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, wurde die Antragstellerin nach Paragraph 13, AVG zur Verbesserung aufgefordert.

Mit Schriftsätzen vom 6.4.2007 (eingelangt am 10.4.2007) bzw. 11.4.2007 hat die Antragstellerin schließlich ihr Begehren dahin verbessert, dass die Feststellung begehrt werde, dass die Wahl der Direktvergabe zur Durchführung von Sanitärleistungen in der Wohnung in 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 rechtswidrig gewesen sei. In ihrem Schriftsatz vom 11.4.2007 führt sie abermals aus, dass die über sie verfügte „Auftragsperre" rechtswidrig gewesen sei, ohne diesbezüglich jedoch ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Antragsgegnerin zu wiederholen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser ursprünglich gestellte Antrag ebenso gegenstandslos geworden ist, wie der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Zur Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe führt die Antragstellerin aus, dass von der Antragsgegnerin alle anfallenden Sanitärleistungen im Zuge von Sanierungen von Wohnhausobjekten zusammenzurechnen wären, womit der Schwellenwert von EUR 40.000,-- bei weitem überschritten sei. So habe die Antragstellerin etwa im Jahr 2006 im Wohnhausobjekt 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150, Sanitär- und Elektrikerleistungen mit einem Gesamtauftragswert von ca. EUR 89.978,-- erbracht, womit der Auftragswert des Bauvorhabens (Sanitär- und Elektrikerleistungen einschließlich der genannten anderen Gewerksleistungen) den Schwellenwert von EUR 40.000,-- bei weitem überschritten hätte. Umso mehr würde „der Auftragswert der genannten Leistungen im 14. Wiener Gemeindebezirk den Schwellenwert von EUR 40.000,-- bei weitem" überschreiten.

In ihrer Stellungnahme vom 6.4.2007 hat die Antragsgegnerin zunächst vorgebracht, dass die ursprünglich gestellten Anträge der Antragstellerin unzulässig wären. Die Tatsache der „Auftragssperre" wurde seitens der Antragsgegnerin nicht bestritten, jedoch ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine nach außen in Erscheinung getretene, im Sinne des § 2 Z 16 BVergG 2006 gesondert anfechtbare Entscheidung gehandelt habe. Überdies wäre der Antrag auf Nichtigerklärung der „Auftragssperre" verfristet.In ihrer Stellungnahme vom 6.4.2007 hat die Antragsgegnerin zunächst vorgebracht, dass die ursprünglich gestellten Anträge der Antragstellerin unzulässig wären. Die Tatsache der „Auftragssperre" wurde seitens der Antragsgegnerin nicht bestritten, jedoch ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine nach außen in Erscheinung getretene, im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, BVergG 2006 gesondert anfechtbare Entscheidung gehandelt habe. Überdies wäre der Antrag auf Nichtigerklärung der „Auftragssperre" verfristet.

Weiters bringt die Antragsgegnerin vor, der Antragstellerin könne ein Schaden nicht entstanden sei, da sie keinen Rechtsanspruch auf Direktvergabe habe. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe sei unzulässig, weil er nicht ausreichend bestimmt und begründet sei. Auch hier macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass der Feststellungsantrag nach § 36 Abs. 1 WVRG 2007 verfristet wäre.Weiters bringt die Antragsgegnerin vor, der Antragstellerin könne ein Schaden nicht entstanden sei, da sie keinen Rechtsanspruch auf Direktvergabe habe. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe sei unzulässig, weil er nicht ausreichend bestimmt und begründet sei. Auch hier macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass der Feststellungsantrag nach Paragraph 36, Absatz eins, WVRG 2007 verfristet wäre.

In einer weiteren Stellungnahme vom 20.4.2007 nimmt die Antragsgegnerin zunächst zu den beiden, als Verbesserung bezeichneten Schriftsätze der Antragstellerin vom 6.4.2007 bzw. 11.4.2007 Stellung. Nach Ansicht der Antragsgegnerin sei diesbezüglich eine Verbesserungsmöglichkeit zu verneinen, weshalb die Anträge schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen wären.

Abermals wiederholt sie, dass ein Anspruch der Antragstellerin auf Direktvergabe nicht gegeben sei. Dort wo sie jedoch Direktvergaben vorgenommen habe, seien von ihr die betreffenden Bestimmungen des BVergG 2006 genauestens eingehalten worden.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2007 bringt die Antragsgegnerin vor, dass sie die Durchführung von Sanitärleistungen in der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 in Auftrag gegeben habe und zwar einmal mit einem Auftragswert von EUR 4.200,-- und einmal mit EUR 4.500,--. Beide Beauftragungen seien jedoch bereits am 16.1.2007 und nicht – wie von der Antragstellerin behauptet – erst Ende März/Anfang April 2007 erfolgt. Damit sei der Schwellenwert von EUR 40.000,-- nicht annähernd erreicht worden.

Weiters bestreitet die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin aus diesen Direktvergaben ein Schaden entstanden sei. Niemand, auch nicht die Antragstellerin, habe ein Recht auf Beiziehung im Rahmen von Direktvergaben. Schon aus diesem Grund mangle es der Antragstellerin im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang an einer möglichen Schädigung.

Auf Grund des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Dokumentation, des Vorbringens der Parteien sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung trifft der Senat folgende, entscheidungserhebliche Feststellungen:

Die Antragsgegnerin ist unstrittig öffentliche Auftraggeberin, die die Verwaltung aller Wiener Gemeindewohnungen in allen Wiener Gemeindebezirken führt. Werden Wohnungen frei, so werden diese vor einer Neuvergabe entsprechend saniert. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Leistungen sind bis Ende 2006 auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vergeben worden, der in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Die Antragsgegnerin bemüht sich zwar, einen neuen Rahmenvertrag zustande zu bringen, ein solcher ist jedoch bisher nicht abgeschlossen worden. Leistungen zur Sanierung von Leerwohnungen, die in der Zwischenzeit angefallen sind, werden daher von der Antragsgegnerin im Wege der Direktvergabe vergeben. Dabei handelt es sich um Bauleistungen, wobei die Antragsgegnerin über einen Pool von geeigneten Unternehmen verfügt, dessen Mitglieder wechseln und an die im Einzelfall Aufträge vergeben werden.

Bei der Wohnung Hütteldorfer Straße 150/30/2 handelt es sich um eine Leerwohnung, zu deren Sanierung die Antragsgegnerin 3 Bestellungen vergeben hat, und zwar ein Auftrag zur Durchführung von Gas-, Wasser- und Sanitärleistungen, der zweite Auftrag hat die Gasheizung und den Zentralheizungseinbau betroffen und der letzte Auftrag Elektrikerarbeiten (Erneuerung der bestehenden Elektroanlage entsprechend dem Elektrobefund). Der Auftragswert für die ersten beiden Aufträge hat zusammen EUR 8.700,--, jener für die Elektroarbeiten EUR 3.800,-- betragen. Zur Vorbereitung der Vergabe dieser Leistungen hat durch Angehörige der Antragsgegnerin am 16.1.2007 eine Begehung der frei gewordenen Wohnung stattgefunden. Die Bestellungen sind am 30.3.2007 vorgenommen worden. Die Baumaßnahmen, die in der Wohnung Hütteldorfer Straße 150/30/2 durchgeführt worden sind, haben nur diese Wohnung betroffen, sonstige Sanierungsmaßnahmen am Objekt Hütteldorfer Straße 150 sind im fraglichen Zeitraum nicht vorgenommen worden.

Diese Direktvergaben sind von der Antragsgegnerin entsprechend dokumentiert worden, indem sowohl die Sanitärleistungen sowie die Elektroleistungen schriftlich festgehalten sind, ebenso der Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers, die Adresse, die Auftragsnummer und das Datum der Auftragserteilung.

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist am 3.4.2007 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates Wien eingelangt.

Auf Grund einer Anfang März 2007 ergangenen internen Weisung der Direktorin der Antragsgegnerin wird die Antragstellerin sowie mit ihr in gesellschaftsrechtlicher Verbindung stehende weitere Unternehmen „ab sofort" zu Direktvergaben nicht mehr herangezogen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung und auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Dokumentation der Vergabevorgänge. Auf Grund der Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war jedoch als Datum der Auftragserteilungen im Zuge der Sanierung der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 nicht der 16.1.2007 sondern der 30.3.2007 festzustellen. Nähere Feststellungen zu der von der Antragstellerin zunächst als rechtswidrig angefochtenen „Auftragssperre" konnten im Hinblick darauf, dass der Antrag auf deren Nichtigerklärung offenbar nicht aufrecht erhalten wurde, unterbleiben. Dass weitergehende Direktvergaben im Zusammenhang mit der Sanierung der mehrfach genannten Wohnung erfolgt wären, hat das Verfahren nicht ergeben.

In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat der Senat erwogen:

Der am 3.4.2007 eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens hat weder den Anforderungen des § 23 Abs. 1 noch jenen des § 35 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen. Die Antragstellerin wurde daher nach § 13 AVG zur Verbesserung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin mit ihren Schriftsätzen vom 6.4.2007 (eingelangt in der Geschäftsstelle am 10.4.2007) und vom 11.4.2007 insoweit nachgekommen, als sie ihr ursprünglich auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gerichtetes Begehren in ein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe betreffend die Vergabe von Sanitärleistungen in der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 modifiziert hat. Da sie ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Nichtigerklärung und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Schriftsätzen nicht wiederholt hat, entsprechende Anträge auch nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ist der Senat davon ausgegangen, dass von ihr nur mehr die Feststellung im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 WVRG 2007 begehrt wird, dass die Wahl der Direktvergabe wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 rechtswidrig war. Nur über dieses Begehren hatte der Senat zu entscheiden, sodass sich insbesondere eine Beurteilung des Problems der von der Antragstellerin als unrechtmäßig bezeichneten „Auftragssperre" im gegenständlichen Verfahren erübrigte.Der am 3.4.2007 eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens hat weder den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, noch jenen des Paragraph 35, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen. Die Antragstellerin wurde daher nach Paragraph 13, AVG zur Verbesserung aufgefordert. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin mit ihren Schriftsätzen vom 6.4.2007 (eingelangt in der Geschäftsstelle am 10.4.2007) und vom 11.4.2007 insoweit nachgekommen, als sie ihr ursprünglich auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gerichtetes Begehren in ein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe betreffend die Vergabe von Sanitärleistungen in der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 modifiziert hat. Da sie ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Nichtigerklärung und den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Schriftsätzen nicht wiederholt hat, entsprechende Anträge auch nicht mehr in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, ist der Senat davon ausgegangen, dass von ihr nur mehr die Feststellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG 2007 begehrt wird, dass die Wahl der Direktvergabe wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 rechtswidrig war. Nur über dieses Begehren hatte der Senat zu entscheiden, sodass sich insbesondere eine Beurteilung des Problems der von der Antragstellerin als unrechtmäßig bezeichneten „Auftragssperre" im gegenständlichen Verfahren erübrigte.

Nach den Feststellungen sind die Aufträge zur Durchführung der Arbeiten zur Sanierung der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin am 30.3.2007 erteilt worden. Nach § 36 Abs. 1 WVRG 2007 erlischt das Recht auf Feststellung der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens, wenn der Antrag nach § 33 Abs. 1 Z 1 nicht binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt wurde. Da der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens am 3.4.2007 eingelangt ist, ist er als rechtzeitig im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen.Nach den Feststellungen sind die Aufträge zur Durchführung der Arbeiten zur Sanierung der Wohnung 1140 Wien, Hütteldorfer Straße 150/30/2 nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin am 30.3.2007 erteilt worden. Nach Paragraph 36, Absatz eins, WVRG 2007 erlischt das Recht auf Feststellung der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens, wenn der Antrag nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, nicht binnen 6 Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt wurde. Da der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens am 3.4.2007 eingelangt ist, ist er als rechtzeitig im Sinne der zitierten Bestimmung anzusehen.

Der Antrag ist daher zwar fristgerecht gestellt, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie hat am 30.3.2007 mehrere Leistungen im Wege der Direktvergabe im Zuge der Sanierung einer frei gewordenen Wohnung vergeben, wobei der Gesamtauftragswert EUR 12.500,-- betragen hat. Bezüglich dieser Direktvergabe begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Wahl der Direktvergabe wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 rechtswidrig war.Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie hat am 30.3.2007 mehrere Leistungen im Wege der Direktvergabe im Zuge der Sanierung einer frei gewordenen Wohnung vergeben, wobei der Gesamtauftragswert EUR 12.500,-- betragen hat. Bezüglich dieser Direktvergabe begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass die Wahl der Direktvergabe wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 rechtswidrig war.

Nach § 11 Abs. 3 Z 3 lit. a WVRG 2007 ist der Vergabekontrollsenat zur Feststellung berufen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens nicht zu Recht erfolgte. Nach § 33 Abs. 1 WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass die Wahl der Direktvergabe wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 rechtswidrig war. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als auch den ihr eingetretenen Schaden gerade noch ausreichend dargelegt, sodass der Antrag, wenn auch nur ansatzweise, der Bestimmung des § 35 Abs. 1 WVRG 2007 entspricht. Der Feststellungsantrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung nach § 2 Z 16 lit. a sublit. nn BVergG 2006. Die Entrichtung der nach § 18 WVRG 2007 vorgeschriebenen Pauschalgebühren ist nachgewiesen.Nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, WVRG 2007 ist der Vergabekontrollsenat zur Feststellung berufen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens nicht zu Recht erfolgte. Nach Paragraph 33, Absatz eins, WVRG 2007 kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 unterliegenden Vertrages hatte, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass die Wahl der Direktvergabe wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 rechtswidrig war. Die Antragstellerin hat sowohl die behauptete Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als auch den ihr eingetretenen Schaden gerade noch ausreichend dargelegt, sodass der Antrag, wenn auch nur ansatzweise, der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, WVRG 2007 entspricht. Der Feststellungsantrag richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung nach Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, n, n, BVergG 2006. Die Entrichtung der nach Paragraph 18, WVRG 2007 vorgeschriebenen Pauschalgebühren ist nachgewiesen.

Nach den Feststellungen hat die Antragsgegnerin zur Sanierung der leer stehenden Wohnung insgesamt Leistungen mit einem Auftragswert von zusammen EUR 12.500,-- vergeben. Die Arbeiten, die zu verrichten waren, haben zum Einen Sanitärarbeiten und Arbeiten an der Gasheizung sowie den Zentralheizungseinbau, zum Anderen die Erneuerung der bestehenden Elektroanlage entsprechend dem Elektrobefund betroffen. Sämtliche dieser Leistungen wurden von der Antragsgegnerin im Wege der Direktvergabe an – unstrittigerweise – befugte und leistungsfähige Unternehmer vergeben, wobei der Auftragswert den Betrag von EUR 40.000,-- nicht erreicht hat (§ 41 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006).Nach den Feststellungen hat die Antragsgegnerin zur Sanierung der leer stehenden Wohnung insgesamt Leistungen mit einem Auftragswert von zusammen EUR 12.500,-- vergeben. Die Arbeiten, die zu verrichten waren, haben zum Einen Sanitärarbeiten und Arbeiten an der Gasheizung sowie den Zentralheizungseinbau, zum Anderen die Erneuerung der bestehenden Elektroanlage entsprechend dem Elektrobefund betroffen. Sämtliche dieser Leistungen wurden von der Antragsgegnerin im Wege der Direktvergabe an – unstrittigerweise – befugte und leistungsfähige Unternehmer vergeben, wobei der Auftragswert den Betrag von EUR 40.000,-- nicht erreicht hat (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006).

Nach § 25 Abs. 10 BVergG 2006 wird bei der Direktvergabe eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Unter welchen Voraussetzungen eine Direktvergabe zulässig ist, wird im § 41 BVergG 2006 geregelt, in dem sämtliche Bestimmungen zur Direktvergabe zusammengefasst sind. Gemäß § 41 Abs. 1 BVergG 2006 gelten für die Vergabe von Aufträgen im Wege der Direktvergabe ausschließlich der 1., der 4. bis 6. Teil des BVergG 2006 und einige wenige, taxative aufgezählte weitere Bestimmungen, darunter die §§ 13 bis 16 und 19 Abs. 1 BVergG 2006.Nach Paragraph 25, Absatz 10, BVergG 2006 wird bei der Direktvergabe eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Unter welchen Voraussetzungen eine Direktvergabe zulässig ist, wird im Paragraph 41, BVergG 2006 geregelt, in dem sämtliche Bestimmungen zur Direktvergabe zusammengefasst sind. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BVergG 2006 gelten für die Vergabe von Aufträgen im Wege der Direktvergabe ausschließlich der 1., der 4. bis 6. Teil des BVergG 2006 und einige wenige, taxative aufgezählte weitere Bestimmungen, darunter die Paragraphen 13 bis 16 und 19 Absatz eins, BVergG 2006.

Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 40.000,-- ohne USt. nicht erreicht, wobei alle zu einem Vorhaben gehörenden Leistungen zusammen zu rechnen sind (§ 13 Abs. 1 BVergG 2006).Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 40.000,-- ohne USt. nicht erreicht, wobei alle zu einem Vorhaben gehörenden Leistungen zusammen zu rechnen sind (Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2006).

Gemäß § 41 Abs. 4 BVergG 2006 darf die Leistung bei der Direktvergabe nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden, wobei die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen muss. Dabei kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach § 78 BVergG 2006 bei der Vergabe von Aufträgen bis zum geschätzten Auftragswert von EUR 120.000,-- ohne USt. von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern aufgrund seiner Einschätzung keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters bestehen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, BVergG 2006 darf die Leistung bei der Direktvergabe nur von einem befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden, wobei die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen muss. Dabei kann der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach Paragraph 78, BVergG 2006 bei der Vergabe von Aufträgen bis zum geschätzten Auftragswert von EUR 120.000,-- ohne USt. von einem Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit absehen, sofern aufgrund seiner Einschätzung keine Zweifel am Vorliegen der Eignung eines Bieters bestehen.

Obwohl im § 41 BVergG 2006 nicht ausdrücklich gefordert, hat die Antragsgegnerin die vergebenen Leistungen ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert, in dem sie den Wert des Auftrages, den Namen des Auftraggebers, dessen Anschrift, die Auftragsnummer und das Datum der Auftragserteilung in ihren Unterlagen festgehalten hat.Obwohl im Paragraph 41, BVergG 2006 nicht ausdrücklich gefordert, hat die Antragsgegnerin die vergebenen Leistungen ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert, in dem sie den Wert des Auftrages, den Namen des Auftraggebers, dessen Anschrift, die Auftragsnummer und das Datum der Auftragserteilung in ihren Unterlagen festgehalten hat.

Weder hat die Antragstellerin vorgebracht, dass es den im Zuge der Direktvergabe beauftragten Unternehmen an den Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 BVergG 2006 gemangelt hätte, noch haben sich im Zuge des Nachprüfungsverfahrens irgendwelche Hinweise darauf ergeben.Weder hat die Antragstellerin vorgebracht, dass es den im Zuge der Direktvergabe beauftragten Unternehmen an den Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4, BVergG 2006 gemangelt hätte, noch haben sich im Zuge des Nachprüfungsverfahrens irgendwelche Hinweise darauf ergeben.

Das Nachprüfungsverfahren hat ergeben, dass die Antragsgegnerin sämtliche, im § 41 BVergG 2006 festgelegte Anforderungen im Zuge der Direktvergabe von Leistungen zur Sanierung der gegenständlichen Wohnung eingehalten hat. Da im fraglichen Zeitpunkt nur die Sanierung der leer stehenden Wohnung Wien 14, Hütteldorfer Straße 150/30/2 vorzunehmen war, nach den Ergebnissen des Verfahren andere Sanierungen in dieser Wohnhausanlage nicht vorgenommen wurden bzw. vorzunehmen waren, war eine Zusammenrechnung im Sinne des § 14 BVergG 2006 nicht vorzunehmen. Die im Zuge der Sanierung der mehrfach erwähnten Wohnung erteilten Aufträge der Antragsgegnerin im Wege der Direktvergabe, erweisen sich daher zusammenfassend gesehen als vergaberechtlich unbedenklich, weshalb das Feststellungsbegehren abzuweisen war.Das Nachprüfungsverfahren hat ergeben, dass die Antragsgegnerin sämtliche, im Paragraph 41, BVergG 2006 festgelegte Anforderungen im Zuge der Direktvergabe von Leistungen zur Sanierung der gegenständlichen Wohnung eingehalten hat. Da im fraglichen Zeitpunkt nur die Sanierung der leer stehenden Wohnung Wien 14, Hütteldorfer Straße 150/30/2 vorzunehmen war, nach den Ergebnissen des Verfahren andere Sanierungen in dieser Wohnhausanlage nicht vorgenommen wurden bzw. vorzunehmen waren, war eine Zusammenrechnung im Sinne des Paragraph 14, BVergG 2006 nicht vorzunehmen. Die im Zuge der Sanierung der mehrfach erwähnten Wohnung erteilten Aufträge der Antragsgegnerin im Wege der Direktvergabe, erweisen sich daher zusammenfassend gesehen als vergaberechtlich unbedenklich, weshalb das Feststellungsbegehren abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 19 Abs. 1 und 3 WVRG 2007; die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 19, Absatz eins und 3 WVRG 2007; die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Gemäß § 13 Abs. 3 WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zu dessen Anfechtung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung der Ausfertigung dieses Bescheides zu laufen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WVRG 2007 war dieser Bescheid im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Die Frist zu dessen Anfechtung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts beginnt jedoch erst mit der Zustellung der Ausfertigung dieses Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Direktvergabe; kein Verstoß gegen BVerG 2006; Verbesserungsverfahren.

Dokumentnummer

VERGT_20070604_2581_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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