Norm
BVergG 2006 §313Rechtssatz
Wurde in einem Vergabeverfahren ein Bieter ausgeschieden, so ist nach dem Gesetzeswortlaut von § 313 1. Satz BVergG 2006 (arg. "im Verfahren verbliebene Bieter") nicht auszuschließen, dass der ausgeschiedene Bieter keine Mitteilung bezüglich der Zuschlagsentscheidung mehr erhält. Zur Gewährung des lückenlosen Rechtsschutzes ist daher eine einstweilige Verfügung zu erlassen.Wurde in einem Vergabeverfahren ein Bieter ausgeschieden, so ist nach dem Gesetzeswortlaut von Paragraph 313, 1. Satz BVergG 2006 (arg. "im Verfahren verbliebene Bieter") nicht auszuschließen, dass der ausgeschiedene Bieter keine Mitteilung bezüglich der Zuschlagsentscheidung mehr erhält. Zur Gewährung des lückenlosen Rechtsschutzes ist daher eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070611_N_0057_BVA_11_2007_11_01